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Donnerstag, 25. März 2010

Kündigung! Was nun?

Rechtstipp vom 16.03.2010

Kündigung
Wer seine Kündigung erhält, muss sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden und eventuell eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Wird man gekündigt, sitzt der Schock tief. Dabei ist es gerade jetzt wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Erfährt man von seiner Kündigung, muss man sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Ansonsten kann die Behörde das Arbeitslosengeld I für eine Woche sperren. Die Arbeitssuchend-Meldung betrifft alle, die vor dem Ende ihrer Beschäftigung die Kündigung erhalten oder befristet Beschäftigte, die erfahren, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss man sich drei Monate vor Ablauf melden, auf alle Fälle aber spätestens innerhalb von drei Tagen, nachdem man von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren hat. Zur Fristwahrung genügt ein Anruf. Dagegen ist bei der Arbeitslos-Meldung persönliches Erscheinen Pflicht! Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man bei der Behörde vorstellig werden. Nur dann kann man Arbeitslosengeld beanspruchen.
Schon beim ersten Besuch der Arbeitsagentur sollte man Arbeitslosengeld I beantragen, weil es erst ab dem Zeitpunkt des Antrags bezahlt wird. Vorzulegen sind Personalausweis, Arbeitspapiere, Lohnsteuerkarte, Nachweise über frühere Leistungsbezüge, Arbeitsbescheinigung und ggf. weitere Papiere. Wichtig ist auch die Kündigung selbst. Ist sie offensichtlich rechtswidrig, muss man rechtliche Schritte einleiten. Sonst kann man den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Daher sollte man sich am besten schriftlich bestätigen lassen, dass aus Behördensicht keine Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.
Wer Bedenken oder Zweifel an der Wirksamkeit seiner Kündigung hat, sollte innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Eine Kündigung ist bloß schriftlich wirksam. Nur bei schweren Pflichtverstößen und meistens mit einer oder mehreren Abmahnungen ist eine fristlose Kündigung zulässig. Die ordentliche Kündigung muss die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und laut dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein, also auf Gründen der Person, des Verhaltens des Arbeitnehmers oder auf dringenden betrieblichen Gründen beruhen.
(WEL)

Montag, 22. März 2010

Das Wichtigste zum Thema Mietsicherheit (Kaution) in Wohnraummietverhältnissen

Rechtsgebiete: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
Rechtstipp vom 19.03.2010
Immer wieder gibt es Unklarheiten im Zusammenhang mit der Pflicht des Mieters eine Kaution zu leisten. Nachfolgend deshalb die wichtigsten Informationen in diesem Zusammenhang im Überblick.
1. Was ist eine Mietsicherheit?
Mietsicherheiten werden vom Vermieter verlangt, um abzusichern, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen (z.B. Mietzahlungen, Schönheitsreparaturen, Schadensersatz) erfüllt.
2. Auf welche Weise kann man eine Mietsicherheit leisten?
Entscheidend ist hierzu die Vereinbarung im Mietvertrag. Soweit dort zugelassen, kann eine Mietsicherheit z.B. als
  • Geldbetrag (Kaution),
  • als Sparbuch das verpfändet wird oder als
  • Bürgschaft (z.B. von einer Privatperson oder einer Bank)
gestellt werden.
3. Zulässige Höhe der Mietsicherheit
Die Mietsicherheit ist auf das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete (ohne Pauschale bzw. Vorauszahlungen der Betriebskosten) begrenzt.
Sind mehrere Mietsicherheiten zu stellen, z.B. eine Barkaution und eine Bürgschaft, wird die Höhe dieser Mietsicherheiten zusammengerechnet. Wenn die Gesamthöhe drei Nettokaltmieten übersteigt, ist die Vereinbarung jedenfalls hinsichtlich des übersteigenden Teils unwirksam. Je nach Formulierung kann auch sogar die gesamten Vereinbarung über die Mietsicherheit unwirksam sein, mit der Folge, dass der Mieter überhaupt keine Mietsicherheit zu leisten hat.
Tipp Mieter: Verlangt der Vermieter eine höhere Sicherheitsleistung als zulässig, können Sie die Vereinbarung unproblematisch unterschreiben, da Sie allenfalls eine Mietsicherheit in Höhe von drei Nettomonatskaltmieten schulden, möglicherweise sogar die gesamte Vereinbarung unwirksam ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, können Sie eine geleistet Mietsicherheit jederzeit vom Vermieter zurückfordern.
Tipp Vermieter: Wenn Sie neben der Barkaution noch eine Bürgschaft (z.B. bei Studenten von den Eltern) verlangen wollen, müssen Sie damit rechnen, dass zumindest die Vereinbarung zur Bürgschaft unwirksam ist. Soweit Sie eine Bürgschaft der Höhe nach nicht auf drei Nettomonatskaltmieten begrenzen, ist diese als unbegrenzte Bürgschaft zumindest kraft Gesetz auf drei Monatskaltmieten beschränkt, unter Umständen mangels hinreichender Bestimmtheit sogar insgesamt unwirksam. In solchen Fällen sollte man zumindest die Vereinbarung in zwei getrennten Klauseln regeln, da dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend die gesamte Vereinbarung zur Mietsicherheit unwirksam ist.
4. Wann muss die Kaution gezahlt werden?
Grundsätzlich ist die Kaution zum Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Der Gesetzgeber gestattet dem Mieter, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist dann beim Beginn des Monats des Mietverhältnisses fällig. Verlangt der Vermieter im Mietvertrag die Zahlung in einer Rate sofort beim Beginn des Mietverhältnisses, ist diese Klausel unwirksam. Dann gilt die gesetzliche Teilzahlungsmöglichkeit. Der Vermieter darf die Übergabe der Wohnung in einem solchen Fall nicht davon abhängig machen, dass der Mieter zunächst die volle Kaution zahlt.
Tipp Mieter: Steht im Mietvertrag, dass Sie die gesamte Kaution auf einmal zahlen müssen, können Sie den Vertrag getrost abschließen und Herausgabe der Wohnung verlangen. Sie können dann trotzdem in drei gleichen Monatsraten die Zahlung erbringen.
5. Wie muss der Vermieter die Kaution aufbewahren?
Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem Vermögen auf einem gesonderten Konto anlegen.
Tipp Mieter: Verlangen Sie vom Vermieter den Nachweis darüber, dass die Barkaution getrennt vom Vermögen angelegt wurde. Verweigert der Vermieter dies, können Sie die monatlichen Mietzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Kaution zurückbehalten oder die Kaution zurückfordern.
6. Wem stehen die Zinsen zu?
Sämtliche Erträge aus der Kaution (insbesondere auch die Zinsen) stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution so anzulegen, dass der für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz erzielt wird. Das ist zur Zeit herzlich wenig.
7. Wann ist die Kaution zurückzuzahlen?
Die Kaution ist regelmäßig drei bis sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen und der sich ergebende Betrag (Kaution zzgl. Zinsen) an den Mieter auszuzahlen. Wenn im Mietvertrag ein früherer Termin vereinbart ist, gilt dieser. Die Vereinbarung eines späteren Zeitpunktes ist unwirksam.
Tipp Mieter 1: Warten Sie immer mindestens ein halbes Jahr nach Ende des Mietverhältnisses bzw. Auszug aus der Wohnung, wenn dieser später erfolgt, bevor Sie die Kaution beim Vermieter geltend machen. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache sind dann verjährt.
Tipp Mieter 2: Fordern Sie den Vermieter unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Abrechnung und Rückzahlung des Kautionsbetrags auf, bevor Sie zum Anwalt gehen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, muss der Vermieter die Anwaltskosten tragen, da er sich mit Abrechnung und Rückzahlung der Mietsicherheit in Verzug befindet.
8. Darf der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses die restlichen Mietzahlungen mit der Kaution aufrechnen?
Nein. Abrechnung und Rückzahlung der Kaution sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig. Der Mieter muss damit rechnen, dass der Vermieter Zahlungsklage erhebt und er dann die Kosten tragen muss.
Tipp Mieter: Ein Einbehalt der letzten Mietforderungen unter Verweis auf die Kaution ist unter Kostengesichtspunkten sehr riskant. Ein derartiges Verhalten sollte nur dann erwogen werden, wenn Sie Angst haben, die Kaution tatsächlich nicht zu bekommen, weil der Vermieter zahlungsunfähig ist. In allen anderen Fällen sollte mit der Geltendmachung der Kaution die oben beschriebene Frist von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache abgewartet werden.
Tipp Vermieter: Sollte der Mieter am Ende des Mietverhältnisses bereits die Aufrechnung der Miete für die letzten Monate mit der Kautionsforderung erklären, müssen Sie dies nicht akzeptieren. In einem solchem Fall können Sie die Mietzahlungen sofort einklagen, da der Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der Kaution noch nicht fällig ist. Die Kosten des Klageverfahrens muss dann der Mieter tragen.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumgsrecht
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin-Mitte
Tel. (030) 4 000 4 999
mail: Bredereck@recht-bw.de

Mittwoch, 17. März 2010

Hartz IV: Volle Miete trotz Mit-Unterschrift der Eltern

Rechtstipp vom 17.03.2010

Bei jungen Mietern fordern viele Vermieter wegen der Bonität, dass auch die Eltern mitunterschreiben.
Ein junger Hartz-IV-Empfänger verlangte von der Arge die Übernahme der Miete seiner 37 qm großen Mietwohnung. Doch die Behörde weigerte sich den vollen Mietzins übernehmen und wollte nur ein Drittel erstatten. Zur Begründung verwies das Jobcenter auf den Mietvertrag, der nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Eltern mitunterschrieben worden war, die nicht die Wohnung mitbewohnten. Die Mit-Unterschrift der Eltern hatte der Vermieter in Hinblick auf die Bonität gefordert.Das Sozialgericht Madgeburg hat jetzt dem Langzeitarbeitslosen Recht gegeben und ihm einen Leistungsanspruch auf die volle Miete zugesprochen. Denn durch ihre Mit-Unterschrift sind die Eltern nicht zu Mitmietern der Wohnung geworden. Die Unterschrift sei nur wie ein Schuldversprechen gegenüber dem Vermieter anzusehen, damit der verschuldete Sohn überhaupt die Wohnung mieten konnte. Darüber hinaus war die Wohnung nach ihrer Größe mit 37 qm auch für eine Person angemessen (Beschluss v. 20.02.2010, Az.: S 11 AS 3600/09).

Dieser Beitrag stammt von der Redaktion der anwalt.de services AG
http://www.anwalt.de/redaktion

Den Originalbeitrag finden Sie unter
http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-volle-miete-trotz-mit-unterschrift-der-eltern_008479.html 

Dienstag, 16. März 2010

Erstes Urteil bei Hartz IV Härtefallregelung - Privatversicherung


Sozialgericht urteilt zum ersten Mal richtungsweisend über die Härtefallregelung des BVerfG bei privat Versicherten Hartz IV - Beziehern
Sozialgericht Chemnitz : private Krankenversicherungsbeiträge von Hartz IV - Beziehern sind nach dem Urteil des BVerfG vollständig zu übernehmen. Das Sozialgericht Chemnitz hat als eines der ersten deutschen Gerichte mit heute bekannt gewordenem, unanfechtbarem Eilbeschluss vom 09 März 2010 - Az.: S 3 AS 462/10 ER, entschieden, daß nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs als Zuschuss zu übernehmen sind.

Weiterhin ist die ARGE verpflichtet worden bis zur Hauptsachenentscheidung zunächst die Rückstände darlehensweise zu übernehmen und den Antragsteller von allen Mahn- und Vollstreckungskosten eines anhängigen Mahnverfahrens der Versicherung freizustellen.

Das BVerfG habe nämlich, so das Gericht, in der o.g. Entscheidung ausgesprochen, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zusätzlich zum regulären Leistungsanspruch einzuräumen.

Geklagt hatte ein ehemalig Selbständiger, der seine privaten Krankenversicherungsbeiträge trotz aller Einsparmöglichkeiten nicht aus dem Regelsatz aufbringen konnte. Hintergrund ist, dass Privatversicherte aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab 01 Januar 2009 bei Hartz IV - Bezug nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind, sondern gehalten sind in den Basistarif mit GKV-ähnlichen Leistungen zu wechseln, der eine Deckungslücke von über 150 EURO hervorruft, den die Betroffenen aus ihrem Regelsatz zahlen müssen, was sie jedoch trotz aller Einsparmöglichkeiten nicht können. (Rechtsanwalt Markus Klinder, Rechtsanwälte Puzicha & Klinder, Kardenstr. 45, 45768 Marl, 15.03.2010)

Sonntag, 14. März 2010

Ein gutes Forum zu Hartz IV

Hier findet sich ein gutes Forum zu allen Fragen um Hartz IV.
http://hartz.info/fragen-und-antworten-zu-hartz-iv-f4/

Kostenloses Girokonto

Das Kostenlose Girokonto
Doch es gibt auch immer mehr Direktbanken und auch manche Filialbanken die ein kostenloses Girokonto anbieten. Bei diesen Konten fallen keine Grundgebühren oder Überweisungsgebühren an.
Bei vielen kostenlosen Konten ist es sogar möglich Bargeld ohne Gebühren abzuheben, hier ist allerdings meist ein monatlicher Geldeingang von 1250 – 1500 Euro nötig. Das aber bedeutet wiederum das ein großer teil der Bundesbürger ein solches Konto nicht erhält da der Geldeingang niedriger ist. Aber es gibt auch manche Ausnahme z.B. die ING-DiBa.
Auch die ING-DiBa (www.ing-diba.de) bietet ein kostenloses Girokonto für Privatkunden das viele Vorteile hat:
- Kostenlose Kontoführung
- Kein monatlicher Mindestumsatz
- Kostenloses Bargeld abheben an allen VISA Geldautomaten und in Länder die dem Euro angeschlossen sind
- Kostenlose EC Maesto Card und VISA Direkt Card
- 50 Cent Bonus bei jedem Einkauf mit der VISA Card ab 20 Euro
Das Konto kann über eine einfaches Online Banking verwaltet werden, auf das man 24 Stunden zugreifen kann. Das kostenlose Girokonto können Sie ganz einfach Online auf der Internetseite der ING-DiBa eröffnen.