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Samstag, 13. November 2010

Hartz IV: AU kein wichtiger Grund für Nichtmeldung beim Amt

Am gestrigen Tag, dem 9. November 2010, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, ist um einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen. ALG II-Bezieher müssen lt. diesem Urteil auch dann einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nachkommen, wenn ihnen von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde - es sei denn, es liegen darüber hinaus weitere Gründe vor, die eine Nichtmeldung rechtfertigen. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-au-kein-wichtiger-grund-fuer-nichtmeldung-865.php

Dienstag, 9. November 2010

Adressen von Rechtsanwälten findet man über die Website von Tacheles.eV

http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Kosten einer Sprachreise sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II als Kosten der Klassenfahrt zu übernehmen.

3.2 Sozialgericht Hildesheim Urteil vom 30.09.2010, - S 26 AS 578/07 - , Berufung zugelassen


Die Übernahme der Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten soll die Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995, - 5 C 2/93 -, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2008 - L 13 AS 20/06 -).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Begriff der "Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II ist nach den landesrechtlichen Schulgesetzen auszulegen (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R [Rn. 15]). Er kann als Oberbegriff auch Wandertage, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte umfassen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2008, - L 8 AS 38/08 - [JURIS Rn. 37]. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) vom 3. März 1998 in der vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 geltenden Fassung enthält keine Definition des Begriffs der "Klassenfahrt". Lediglich in den §§ 71 Abs. 1 S. 2, 113 Abs. 4 NSchG, die die Ausstattungspflicht der Schulträger und den damit einhergehenden Sachkosten betreffen, werden "Schulfahrten" überhaupt erwähnt, aber nicht nach Merkmalen näher bestimmt. Zur Abgrenzung kann jedoch auch der Runderlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2006 (- 35 - 82 021, SVBl. S. 38) herangezogen werden. Dieser beschreibt zu Nr. 1 Satz 1 Schulfahrten als Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählten auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=