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Samstag, 15. Mai 2010

Urteil Bedarfsgemeinschaft bei ALG II

Die Sozialgerichte in Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS) gaben zwei unverheirateten ALG 2 Empfängern die von Hartz 4 abhängig sind Recht, dass ihre Lebenspartner finanziell für sie einstehen müssen, in Eilentscheidungen Recht. Laut Urteile bilden zwei Menschen, die zusammenleben, nicht automatisch eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft". (siehe auch Übersicht Hartz IV)

Alle Betroffenen können jetzt mit Verweis auf die beiden Aktenzeichen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist auch dann möglich, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist. Beim Ombudsrat könnt Ihr Euch kostenlos rechtlichen Beistand holen. Der Ombudsrat wurde von der Bundesregierung eingesetzt, um die Umsetzung des ALG 2 zu begleiten. Die entsprechende Informationsstelle des Ombudsrates kann telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0 800 / 440 055 0 erreicht werden.

Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS)

Hartz IV: Anwendung des Heizspiegel unter 100 qm

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts AZ: B 14 AS 36/08 ER - ist davon auszugehen, dass alle Hartz-4 Leistungsträger sich bei der Fragestellung der angemessenen Heizkosten auf den bundesweiten Heizspiegel orientieren.

Sollte das der Fall sein und der Leistungsträger orientiert sich z. B. an einer Gebäudefläche von über 100 qm, würde dies im Monat auf den Quadratmeter bezogen einen Betrag in Höhe von 1,43 Euro - 1,62 Euro, je nachdem mit welcher Energiequelle geheizt wird, ergeben.

Mit Beschluß AZ: S 45 AS 34/10 ER - hat das Sozialgericht Lüneburg jedoch entschieden, dass die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels nicht zulässig ist, wenn es sich um eine Wohnung bzw. Wohngebäude handelt mit einer Gebäudefläche von weniger als 100 qm, da der bundesweite Heizspiegel erst von Wohnungen ab der Größe von 100 qm Werte benennt und damit nicht herangezogen werden kann.

Voraussetzung ist immer, dass es eine eigene Heizungsanlage für die Wohnung gibt. Somit bezieht sich dieser Beschluß auch auf Wohnobjekte mit mehreren Wohneinheiten, egal ob sie 500 qm in der Gesamtquadratmeterzahl des Wohnobjektes aufweisen. Solange die Wohneinheit / Wohnung mit einer eigenen Heizungsanlage ausgestattet ist und die Wohnung unter 100 qm Wohnfläche hat, ist der bundesweite Heizspiegel nicht anwendungfähig.

Folge: Sollte sich bei Prüfung ergeben, dass die tatsächlichen Heizkosten höher sind als aktuell vom Leistungsträger anerkannt, empfiehlt es sich, einen Widerspruch durchzuführen und sich auf den o. g. Sachverhalt zu beziehen. Dann ergibt sich nämlich, dass entsprechend der Entscheidungen des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen AZ: L 8 AS 427/05 ER - und Beschluß AZ: L 8 AS 235/07 ER - und auch der Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen S 28 AS 665/07 in diesem Sinne auch Sozialgericht Lüneburg S 19 AS 1557/07 ER, S 27 AS 260/08 ER und S 19 AS 337/08 ER die tatsächlichen Vorauszahlungen der Heizkostenabschläge in vollem Umfange als angemessen zu beurteilen sind und die tatsächlichen Heizkosten als solches innerhalb der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Soweit dies möglich ist, sollte gegen den laufenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden und ggf. auch eine einstweilige Anordnung. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sein sollte, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird.

Sollte die Jahresabschlußrechnung der Heizkosten für das Jahr 2009 schon auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels vom Leistungsträger durchgeführt worden sein und er hat die Gesamtkosten der Heizkosten nicht anerkannt, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird.

Fall 2Bei der Anwendung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes AZ: B 14 AS 36/08 ER ergibt sich eine weitere Problematik. Es ist davon auszugehen, dass Leistungsträger bei der Beurteilung dieses Urteils eine weitere falsche Schlußfolgerung durchführen. In vielen Fällen wird möglicherweise eine falsche Gebäudefläche zugrunde gelegt. Nach dem bundesweiten Heizspiegel ergibt sich, je größer die Gebäudefläche ist, umso geringer ist der berechnete Betrag für die Heizkosten.

Dies ist immer falsch, wenn es sich um einen Gebäudekomplex handelt, der aus mehreren Wohngebäuden besteht und mit einer Heizungsanlage versorgt wird. Dies bezieht sich z. B. auch auf Reihenhäuser, die von einer Heizungsanlage versorgt werden. Dann ist nicht zur Beurteilung der angemessenen Kosten der Heizung die Gesamtquadratmeterzahl der Anlage zu Grunde zu legen, sondern lediglich die Größe des einzelnen Gebäudes, da der Heizmittelverbrauch sich stets nur auf das betroffene Gebäude bezieht.

Hinweis: Auch in diesem Fall empfehlen wir dringend, soweit dies möglich ist, gegen den laufenden Bescheid Widerspruch einzulegen und ggf. eine einstweilige Anordnung. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sein sollte, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird. Sollte die Jahresabschlußrechnung der Heizkosten für das Jahr 2009 schon auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels vom Leistungsträger durchgeführt worden sein und er hat die Gesamtkosten der Heizkosten nicht anerkannt, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird. (Horst-Peter Ludwig, Bündnis Arbeitssuchender Niedersachsen)

Hartz IV: Was tun bei ALG II-Regelsatz-Kürzungen

Was tun, wenn der Regelsatz per Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II gekürzt wird?

Immer mehr Hartz IV-Bezieher sind davon betroffen. Aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen wird der Arbeitslosengeld II-Regelsatz als Sanktionsmaßnahme gekürzt. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird die Regelleistungen sogar noch schneller und härter sanktioniert. Bei dem kargen Regelsatz ein herber Schlag, weil die ALG-Bezüge schon so kaum ausreichen. Doch ein Absenkungsbescheid nach §31 SGB II ist nicht immer rechtlich abgesichert. Deshalb empfielt es sich, den Bescheid eingehend zu prüfen oder durch eine unabhängige Beratungsstelle prüfen zu lassen. Sollten an der Rechtmäßigkeit Zweifel bestehen, so empfielt es sich einen entsprechenden Widerspruch anzufertigen und gegebenfalls Klage bei einem Sozialgericht einzulegen. Sie sind nicht allein, wie die steigende Klageflut aufgrund der Hartz-IV Gesetze beweist.

Rechtliche Fehler bei den Absenkungsbescheiden.
Oftmals ergeben sich rechtliche Fehler, weil nicht die richtige Rechtsgrundlage von der Behörde gewählt wurde, eine Rechtsfolgenbelehrung nicht eindeutig und umfassend erfolgte oder der Beginn des Sanktionszeitraums rechtlich falsch ist. Häufig sanktioniert wird aufgrund von §31 Abs. 1 und §31 Abs. 2 des SGB II. Laut §31, 1 Nr. 1, S. 2 SGB II wird der Hartz-IV Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, wenn man als "erwersbfähiger" ALG II Bezieher - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne gewichtigen Grund - sich weigert eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Ein weiterer Grund ist, wenn man die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Pflichten nicht erfüllt. Diese Pflichten umfassen meistens, sich im ausreichenden Maße eigenverantwortlich um eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine nach § 16a SGB II geförderte Arbeit zu bemühen. Behörden verlangen u.a. die regelmäßige Vorlage von Bewerbungsanschreiben. Die Ablehnung eines sog. Ein-Euro-Jobs führt ebenfalls zunächst zu einer 30-prozentigen Absenkung des ALG II Regelsatzes.

Sanktionen aufgrund Kündigung oder Abbruch einer Maßnahme.
Laut §31 I 1 Nr. 2, S. 2 SGB II wird der Regelsatz auch dann um 30 Prozent gekürzt, wenn der Betroffene "eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit" abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat, also eine selbstverschuldete Kündigung der Maßnahme oder der Arbeitsstätte erfolgte.

Für versäumte Meldetermine in der Behörde oder das Versäumen eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermins wird der ALG II-Regelsatz um 10 Prozent gekürzt (§24 SGB II) , falls kein gewichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Hier ist es wichtig, dass eine Rechtsfolgebelehrung statt gefunden hat und der Termin schriftlich bekannt gegeben wurde. Bei weiteren Terminversäumnissen kann der ALG II-Bezug sogar um einhundert Prozent auf Null gesenkt werden.

Sanktionen aufgrund von § 66 SGB I.
Manchmal kommt es vor, dass die Arge den Regelsatz nicht aufgrund des §31 SGB II sanktioniert, sondern sich auf den § 66 SGB I berufen. Hierbei sollte der Absenkungsbescheid noch einmal genau geprüft werden. Zwar enthält auch dieser Paragrafen § 60 bis 62, 65 SGB I auch Mitwirkungspflichten, jedoch ist diese allgemeine Regelung nur dann rechtlich verwendbar, wenn das SGB II selbst keine sog. Sondervereinbarungen enthält.

Doch für die aller meisten Tatbestände, nachdem eine Sanktion rechtlich gerechtfertigt ist, existieren bereits Sonderregelungen im SGB II. Insbesondere die allgemeine Meldepflicht, also die Pflicht, sich einer psychologischen oder ärztlich Untersuchen zu lassen, sind in §59 SGB II und §309 SGB III gesondert geregelt. In diesem konkreten Beispiel ist also eine Sanktion nach §66 SGB I eigentlich nicht möglich. Anwendbar ist §66 SGB I nur in zwei Fällen. Diese Fälle sind dann gegeben, wenn man es sich um die Angabe von Tatsachen handelt oder beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden. Alle anderen Sanktionen können praktisch nur unter Berufung nach §31 SGB II ausgesprochen werden. Wurde eine Absenkungsbescheid dennoch aufgrund §66 SGB I ausgesprochen, sollte der Bescheid durch einen Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle umgehend geprüft werden.

Gleichzeitige Anwendnung von §31 SGB II und §66 SGB I. Teilweise kommt es vor, dass aufgrund § 31 SGB II und § 66 SGB I eine Kürzung des Regelsatzes ausgesprochen wurde. Die Anwendbarkeit dieser zwei Paragrafen ist rechtswidrig, da § 66 SGB I nur dann angewendet werden darf, wenn § 31 SGB II keine Sondervereinbarungen enthält. Zudem verstößt dieses Vorgehen gegen die Verfassung, da es das verbürgte Übermaßverbot gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behördlich eingehalten werden muss.

Keine umfassende Rechtsfolgebelehrung
Fehlt eine Rechtsfolgebelehrung oder wurde diese nicht konkret, verständlich, richtig und vollständig ausgeführt, so darf nach höchster Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (AZ: B 14 AS 53/08 R) die Sanktion nicht ausgesprochen werden. Eine bloße Auflistung von Paragrafen reicht dabei nicht. Vielmehr muss die Behörde den Betroffenen im Vorfeld genau aufklären, welche Folgen eine Zuwiderhandlung in sich birgt. Dabei muss auch der Einzelfall berücksichtig werden. Der Betroffene muss genau informiert sein, was passiert, wenn er beispielsweise eine Maßnahme abbricht. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist auch dann rechtswidrig, wenn auf einem ausgehändigen Merkblatt alle Sanktionen aufgezählt werden und der Betroffene die Sanktion quasi selbst raus suchen muss.

Für Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen.
Auch für die Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen, seien diese auch rechtlich einwandfrei, sind rechtlich nicht korrekt. Bloße Rechtsbelehrungen in den Eingliederungsvereinbarungen - selbst wenn diese rechtlich korrekt sind- sind nicht ausreichend, um eine Sanktion auszuführen. Nur eine auf den Einzelfall bezogende Rechtsfolgebelehrung ist rechtlich korrekt, um eine nachfolgende Sanktion auszuführen, wenn tatsächlich eine sog. Pflichtverletzung vorliegt.

In der Rechtsfolgebelehrung wurden 30 Prozent Kürzungen angedroht, aber 60 Prozent gekürzt.
Nicht korrekt sind auch Rechtsfolgebelehrungen, wenn diese nicht umfassend sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung mit einer 30-prozentigen Regelsatzkürzung in den Rechtsfolgebelehrungen angekündigt wurde, der Betroffene allerdings dann eine 60-prozentige Kürzung der Bezüge erfährt. Oftmals passiert das dann, wenn der Betroffene nach § 66 SGB I belehrt wurde, die Behörde dann aber eine Sanktion nach § 31 SGB II ausspricht. Auch das ist rechtswidrig.

Wie lange dauern Hartz IV Sanktionen und ab wann gelten diese?
Sanktionen werden für drei Monate ausgesprochen. Die Wirkung eines Sanktionsbescheides gilt erst ab dem dritten Tag (§ 37 II 1 SGB X) nach Ausstellung des Sanktionsbescheides. So erfolgt die Sanktion erst in dem Kalendermonat, der dem Wirksamwerden des Abesenkungsbescheids folgt, also im Folgemonat. Oftmals erlassen jedoch Behörden die Sanktion schon vorher. Das ist ebenfalls rechtswidrig.

Unabhängig ob die sanktionierte Pflichtverletzung tatsächlich inhaltlich richtig ist, ist es sinnvoll Ablehnungsbescheide sorgfälltig zu prüfen. Wenn die aufgeführten Beispiele bei Ihnen zutreffen, empfielt sich der Gang zu einer unabhängigen Erwerbslosenberatungsstelle oder die Konsultierung eines Anwalts. Hilfe können Sie auch in zahlreichen Erwerbslosenforen erhalten. Auch in unserem Forum kann ein Austausch mit anderen Betroffenen von Vorteil sein. (sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Dienstag, 11. Mai 2010

Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer

Minijobber sind eigentlich Teilzeitbeschäftigte. Grundsätzlich haben Sie dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer:
1) Kündigungsschutz:
Unbefristete Minijobber haben nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Bei betriebsbedingten Kündigungen in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern muss eine Sozialauswahl erfolgen.
2) Urlaubsanspruch:
Minjobbern steht der gesetzlich geregelte Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr zu. Hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit gewählt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Der Anspruch wird erstmals fällig nach einem sechsmonatigen ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
3) Lohnfortzahlung:
Auch Minijobber haben - unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit - im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
4) Tagesverträge:
War ein Minijobber bei dem betreffenden Arbeitgeber schon einmal beschäftigt, begründet dies bei einer erneuten Anstellung unter Umständen den Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei Tagesaushilfen entsteht der Anspruch in vielen Fällen beim vierten Mal. Die Sachbefristung kann dagegen beliebig oft wiederholt werden - z. B. mit dem Hinweis auf Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen.
5) Ausschlussfristen
ACHTUNG!!!: Minijobber, die Veträge mit solchen Klauseln unterzeichnen, sollten aufpassen, dass sie etwaige Ausschlussfristen oder Verfallfristen einhalten. In vielen Verträgen heißt es, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen dreier Monate ab Fälligkeit geltend zu machen sind. Wer diese Frist versäumt, gibt seine Ansprüche auf.

Quelle:
Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt, Stuttgart

Montag, 10. Mai 2010

Arbeitslose müssen Urlaub genehmigen lassen

Wer Hartz IV oder Arbeitslosengeld bezieht hat grundsätzlich auch Anspruch auf Urlaub! Doch Vorsicht ist geboten, denn der Urlaub muss durch die Arbeitsagentur bzw. die Argen genehmigt werden. Auf der Infoseite der Arbeitsagentur heisst es zu diesem Thema etwas lapidar: “Das ist durchaus möglich, kommt aber letztlich auf den Einzelfall an. Es sollte jedoch unter keinen Umständen jemand verreisen, ohne dass der zuständige Vermittler dem Urlaub zugestimmt hat”. Die Problematik dabei: Arbeitslose müssen nach SGB III für die Arbeitsagentur ständig erreichbar sein, was im Falle eines Urlaubs natürlich nicht gegeben ist. Und jetzt kommts. Die Arbeitsagentur bzw. die Argen brauchen Urlaub nur zu genehmigen, “wenn während der geplanten Abwesenheit voraussichtlich weder eine Arbeit angeboten werden kann noch eine Bildungs- oder Trainingsmaßnahme in Frage kommt”. Gerade für Arbeistlose die dem Arbeitsmarkt gerade wieder neu zur Verfügung stehen sind die Chancen eher schelcht, dass einem der Urlaub genehmigt wird. Die Vermittler stimmen dann dem Urlaubsantrag nur in Ausnahmefällen zu. Hier muss die Arbeitsagentur aber auch die Belange des Arbeitslosen berücksichtigen, z.B. Schulferien etc. Der Antrag auf Urlaub oder auch Ortsabwesenheit genannt kann nicht langfristig, sondern nur kurzfristig gestellt werden, da der Arbeitsvermittler ja einschätzen muss wie die Vermittlungschancen in diesem Zeitraum sind. Man sollte ihn also ca. eine Woche vor Urlaubsbeginn stellen. Wer jetzt denkt, das die es doch nie schaffen mir innerhalb einer Woche meinen Urlaub zu genehmigen sei beruhigt. In der Info-Broschüre (PDF) des Arbeitsamtes heisst es dazu: “Sie
werden sofort informiert, ob die Agentur für Arbeit einer Reise zustimmt”.

Wieviel Anspruch auf Urlaub hat ein Arbeitsloser pro Jahr?

Grundsätzlich kann ein Arbeitsloser 6 Wochen im Jahr verreisen. Anspruch auf vergüteten Urlaub besteht aber nur für 3 Wochen im Jahr. Jahr bedeutet hier aber nicht wie lange fälschlicherweise von der Arbeitsagentur angenommen, das Leistungsjahr, sondern das Kalenderjahr. Urlaubszeiten aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen sind nicht anzurechnen, da es sich bei diesen um einen anderen Rechtsgrund handelt. Fällt der Urlaub auf Werkfeiertage sind diese nicht an den Arbeitslosenurlaub anzurechnen.

Wie kann der Urlaub beantragt werden?

Für den Urlaubsantrag gibt es den sogenannten “Urlaubsschein” Diese kann bei der Agentur für Arbeit bezogen werden. Leider steht er nicht als Download auf der Webseite der Arbeistagentur zur Verfügung. Man sollte sich also an seinen zuständigen Arbeitsvermittler wenden.
Wer also als Arbeitsloser bzw. Hartz-IV-Empfänger Urlaub nehmen möchte sollte unbedingt sich diesen genehmigen lassen. Ansonsten könnte die Rückkehr aus dem Urlaub mit der unangenehmen Nachricht enden, dass einem das Arbeitslosengeld bzw. Hartz-IV-Geld für diesen Zeitraum gestrichen worden ist.