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Samstag, 5. Mai 2012

Hartz IV: Anspruch auf Hilfen bei der Jobsuche

Hartz IV Anspruch auf Hilfen aus dem Vermittlungsbudget

05.05.2012

Das vage formulierte Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) hat 2009 die bis dahin konkret aufgelisteten finanziellen Hilfen zur Arbeitsuche und -aufnahme sowie die „freie Förderung“ nach dem SGB III ersetzt. Folgende Hilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld und Hartz IV-Leistungen aus dem früheren Leistungskatalog beantragen, da diese nunmehr aus dem Vermittlungsbudget gewährt werden können.

In Frage kommt u.a. die Übernahme von:
- Bewerbungskosten (vor allem für Mappen, Kopien, Fotos, Umschläge und Porto),
- Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, bei weit entfernten Arbeitgebern auch Übernachtungskosten und Tagegelder,
- Arbeitsmittel, die für eine neue Arbeit angeschafft werden müssen (z.B. Arbeitskleidung für Köche, Scheren für Friseure, Spezifische Brillen die für den Arbeitsplatz wichtig sind),
-Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnisse),
- Kinderbetreuungskosten aufgrund der Jobsuche (nur SGB III),
- Kosten einer doppelten Haushaltsführung,
- Umzugskosten,
- Kosten für den Erwerb eines Führerscheins (ganz oder teilweise),
- Kosten für die „Unterstützung der Persönlichkeit“ (z.B. Friseurbesuche, Kleidung für Vorstellungsgespräche, Stilberatung).

Kann-Leistung erfolgt nur durch Antrag
Wichtig: Die Kostenerstattung muss beantragt werden, bevor die Kosten anfallen. Alle Leistungen aus dem
Vermittlungsbudget sind nur Kann-Leistungen. Das bedeutet, das Jobcenter entscheidet, ob eine Notwendigkeit zur Kostenübernahme besteht. Die „angemessenen Kosten“ können übernommen werden, wenn dies „für die berufliche Eingliederung notwendig ist“ (§ 45 Abs. 1 SGB III). Laut Gesetzgeber kann die „Entscheidung über die Notwendigkeit (einer Hilfe) im Einzelfall auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten“ (Zitat aus der Gesetzesbegründung) – also von der Einkommenssituation des Antragstellers abhängig gemacht werden.

Arbeitsuchende sollten bei ihrer Agentur für Arbeit nachfragen, ob Pauschalen für einzelne Leistungen festgelegt wurden – was zulässig und gängige Praxis ist – und sich diese aushändigen lassen.

Wer kann einen Antrag stellen?
Neben Beziehern von Arbeitslosengeld können finanzielle Hilfen aus dem Vermittlungsbudget auch ALG-II-Bezieher (über den Querverweis in § 16 SGB II), gemeldete Erwerbslose ohne Leistungsansprüche, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und gemeldete Ausbildungssuchende erhalten. Zwar haben auch Hartz-IV-Bezieher keinen Rechtsanspruch auf (kostendeckende) Leistungen. Allerdings sind nach unserer Rechtsauffassung Sanktionen wegen unzureichender Eigenbemühungen ausgeschlossen, wenn das Jobcenter nicht die tatsächlichen Kosten der Jobsuche erstattet. (A-Info, sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Donnerstag, 3. Mai 2012

Wenn der ALG II-Empfänger in die Röhre guckt … 

Wenn Sie sich auch schon gefragt haben, wie die Menschen früher ohne einen Fernseher leben konnten, stehen Sie bestimmt nicht alleine da. Das Statistische Bundesamt hat heute eine Meldung veröffentlicht, nach der bereits seit Jahren etwa 96 % aller Haushalte in Deutschland mindestens einen Fernseher besitzen. Im Übrigen wird der Flachbildfernseher immer beliebter, den sich Anfang 2011 bereits 49 % der privaten Haushalte angeschafft haben.
Doch nicht jeder kann sich einen Flachbildfernseher - oder zumindest einen alten Röhrenfernseher - leisten. So haben Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch darauf, ein TV-Gerät im Rahmen der Erstausstattung zu erhalten. Diese Erfahrung musste ein Langzeitobdachloser machen, der nach vielen Jahren wieder eine Wohnung bezog und im Rahmen der Erstausstattung auch die Kosten für den Erwerb eines Fernsehers vom zuständigen Landkreis verlangte. Nachdem der eine Geldleistung abgelehnt hatte, gab der Hilfebedürftige an, dass in 90 % anderer Haushalte aus der gleichen Einkommensklasse ein Fernseher stehe, sodass ihm der Besitz eines solchen Gerätes auch zugestanden werden müsse.
Das Bundessozialgericht verneinte einen Anspruch des Arbeitslosen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur Einrichtungsgegenstände sowie Haushaltsgegenstände, mit denen die Grundbedürfnisse - wie Schlafen, Essen und der Aufenthalt - des ALG II-Empfängers befriedigt werden sollen. Da ein Fernseher aber nur der Unterhaltung und der Information - und gerade nicht einer geregelten Haushaltsführung - diene, gehöre er nicht zu einer Erstausstattung. Es sei aber möglich, dem Hilfebedürftigen ein Darlehen zu gewähren, mit dem er sich ein gebrauchtes Fernsehgerät kaufen könnte.
(BSG, Urteil v. 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R)

Quelle: www.anwalt.de

 

Mittwoch, 2. Mai 2012

Haushaltsgemeinschaft

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft ist die so genannte Haushaltsgemeinschaft. Darum geht es im Alg-II-Antrag in Frage III. Es wird gefragt, ob weitere Angehörige im Haushalt leben. Gemeint sind Verwandte und Verschwägerte, z.B. Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten oder Onkel. Warum diese Frage? Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass sie von diesen unterstützt werden – soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. So steht es im Gesetz.
Die Folge:
Die Arbeitsagentur kürzt oder verweigert das Alg II, weil Sie als (teilweise) versorgt gelten! Die Vermutung, dass Ihre Angehörigen Sie unterstützen, können Sie widerlegen.
Doch der Reihe nach:
Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten nur die Wohnung teilen, dann handelt es sich sowieso nicht um eine Haushaltsgemeinschaft. Die besteht nur, wenn gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird oder mit anderen Worten: Kosten und Einkommen werden untereinander aufgeteilt. Tipp zum Ausfüllen der Frage III: Eingetragen werden müssen nur Personen, mit denen Sie verwandt oder verschwägert sind. Sonstige Mitbewohner, etwa in Wohngemeinschaften, spielen keine Rolle.
Wenn Sie mit diesen nur die Wohnung teilen, aber nicht aus einem Topf wirtschaften, dann stellen Sie dies klar!Im persönlichen Gespräch bei der Abgabe ihres Antrags und ab besten auch schriftlich auf einem extra Blatt zum Antrag. Gleiches gilt, wenn Sie von Verwandten/ Verschwägerten kein Geld oder geldwerte Hilfe erhalten. Stellen Sie auch dies mündlich und schriftlich klar, um Missverstände zu vermeiden.

Quelle: http://www.sozialticker.com/haushaltsgemeinschaft

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft

Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt.
Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi “in einen Topf geworfen”: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt.
Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
  • der Arbeitslose
  • der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
  • im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder  
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.
Was ist “eheähnlich”?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem vollen Leistungssatz für Alleinstehende, erhalten Paare zusammen nur 90% des jeweiligen Einzelsatzes. Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen. Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.
Beispiel: Erna Müller und Michael Becker verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander einstehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als “eheähnlich” eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Erna hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von “Indizien” ermittelt:
  • gemeinsames Kind
  • Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
  • gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
  • gegenseitige finanzielle Unterstützung   
Sollten bei der Antragsbearbeitung die Behörden davon ausgehen, dass Sie mit einer weiteren Person “eheähnlich” zusammenleben, können Sie dies durch ein formloses Schreiben, in dem beide beteiligten Personen versichern nicht eheähnlich zu leben, widerlegen. Erfolgt trotz Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft eine gemeinsame Berechnung des ALG II zu Ihrem Nachteil, können beide Antragssteller WIDERSPRUCH gegen einen solchen Bescheid einlegen. Die Behörden müssen danach prüfen ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Sollte ein Widerspruch ohne eine solche Vor-Ort Prüfung abgelehnt werden, eben auf reiner Annahme ausgehend, dann können Sie nach einem abgelehnten Widerspruch eine Sozialgerichtsklage einleiten.