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Freitag, 27. April 2012

Hartz IV: Widerspruch bei Mietkaution-Anrechnung

Musterwiderspruch an das Jobcenter und Musterantrag an das Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im laufenden Hartz IV Bezug

27.04.2012

Das Sozialgericht Berlin hat in einem Beschluss zum Antrag einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass eine 10 Prozent Kürzung der Hartz IV Regelleistungen über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Darlehens für die Mietkaution rechtlich unzulässig ist. Die evangelische Obdachlosen e.V. hat vor diesem Hintergrund einen Musterwiderspruch an das Jobcenter und einen Musterantrag an das Sozialgericht erstellt.

Ohne die Zahlung einer Mietkaution oder der Bereitstellung einer Bürgschaft können Bürger keine Wohnung mieten. Hartz IV oder Sozialhilfebezieher (SGB II oder SGB XII) können einen Antrag beim zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kaution stellen (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Normalfall wird diese als Darlehen gewährt. Bislang wurde das Darlehen für die Mietkaution durch eine Aufrechnung eines Anteils der ALG II Regelleistung durch die Behörden nicht vorgenommen. Seit den Neuregelungen in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II seit ersten April 2011 können Behörden eine sofortige anteilige Tilgung in Höhe von zehn Prozent verlangen. Das Sozialgericht Berlin hat in einem Urteil (Az: S 37 AS 24431/11 ER) jedoch festgestellt, dass Hartz IV Bezieher die Kaution als Darlehen ohne Einbehaltung von Raten zur Tilgung erhalten sollen.

Die evangelische Obdachlosen e.V. hat vor diesem Hintergrund einen Musterwiderspruch erstellt, der von Betroffenen verwendet werden kann, die sich in ähnlicher Situation befinden. Hierzu nun einige Anmerkung:

Die Verwaltungspraxis der Jobcenter bei der Mietkautionsaufrechnung ist unterschiedlich. Kursiv gedruckte Passagen sind für den Fall formuliert, in denen Vereinbarungen zur Einbehaltung von Raten, Verzichtserklärungen auf Sozialleistungen, Einverständniserklärungen o.ä. von den Leistungsberechtigten unterschrieben worden sind. Die kursiven Passagen müssen individuell angepasst werden. Ebenfalls kursiv geschrieben sind individuelle Daten wie Name, Adresse, Dauer der Aufrechnung etc. Der Widerspruch sollte erst eingelegt werden, nachdem über die Bewilligung der Kaution und deren Aufrechnung vom Jobcenter beschieden worden ist. Ein Widerspruch „im Vorfeld“ bringt nichts und birgt Gefahren und damit weitere Komplikationen, wenn das Jobcenter die Übernahme der Kaution dann mit der Begründung ablehnt, es gebe diese Leistung nur per Darlehen. Sollte das Jobcenter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unbeachtet lassen, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht mit einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag sollte in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ein Musterantrag schließt sich an den Musterwiderspruch an.

Im Antrag an das Sozialgericht ist ggf. etwas ausführlicher darzulegen, wodurch sich ergibt, dass das Jobcenter augenscheinlich nicht von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht. Dies kann sich aus den reduzierten Zahlungen allein ergeben, das kann mündlich oder schriftlich erläutert sein etc. Um die aufschiebende Wirkung zu erhalten, muss nach einer Ablehnung des Widerspruchs beim Sozialgericht Klage eingereicht werden.

Der Widerspruch ist in „Ich-Form“ geschrieben, so dass Betroffene selbst den Widerspruch einlegen können. Der Widerspruchstext wurde weitestgehend von Gregor Kochhan, Mitglied des Fachausschusses Recht und Finanzierung und des Vorstandes, und Moritz-Mathis Felder entworfen. Hier der Musterwiderspruch & der Antrag an das Sozialgericht. (pm, sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-widerspruch-bei-mietkaution-anrechnung-900813.php

Freitag, 20. April 2012

Schwangerschaft bei Hartz 4

Trotz Hartz IV haben viele Menschen den berechtigten Wunsch ein Kind zu bekommen. Da bleibt natürlich die Frage offen, ob man sich als ALG 2 Empfänger/in diesen Wunsch auch finanziell erfüllen kann. Denn die eh schon angespannte persönliche Lage läßt für viele diesen Wunsch nach hinten anstellen.

Notwenige Hilfen
Bei einer Schwangerschaft wird die Hilfe im "Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 - 52 SGB XII", gewährt werden. Dabei spielt im Wesentlichender § 50 SGB XII eine Rolle. Es werden folgende Leistungen nach dem SGB XII gewärt.

Zum einen der Pauschalbetrag für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entbindung stehen. Dh. auch zum Teil Umstandskleidung, Anschaffung von Gütern die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel Säuglinhs- Erstausstattung, Wiege usw.

Zum anderen muss die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln gewährleistet werden. Da eine Hebamme während der Schwangerschaft eine wesentliche Versorgung während der Schwangerschaft dastellt, werden diese Kosten ebenfalls für ALG 2 Bezieher/innen übernommen.

Alle notwendigen Arztkosten die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen, werden ebenfalls übernommen. Außerdem besteht ein Anspruch auf häusliche Pflege gem. § 65 Abs. 1 SGB XII sowie auch Pflege in einer stat. Einrichtung.

Und die Eltern?
Wichtig ist noch zu wissen, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Schwangere bei ihnen wohnt. Das heißt, dass die Eltern der Schwangeren nicht finanziell beansprucht werden können, egal wie die häusliche Situation ist.

Der Vater?
Zu prüfen ist aber auch, ob nicht Ansprüche gegenüber anderen Stellen oder Personen besteht. Denn zu einer Schwangerschaft gehören nun einmal auch zwei Menschen. Insbesondere der Kindesvater muss eine Unterhaltszahlung vornehmen, wenn dieser entsprechend über ein eigenes geregeltes Einkommen verfügt. Ist der Kindesvater ebenfalls ALG 2 Empfänger, so wird im Regelfall der Satz an das ALG 2 angerechnet. Das bedeutet laut Gesetzgeber das die Unterhaltsleistungen gegen den Vater d. Kindes gem. §§ 1615 k und 1615 l BGB bei alleinstehenden werdeneden Mütter angerechnet werden. Eine Übersicht über die Leistungen des Kindesvaters können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle einsehen. Einen kostenloses Download finden Sie hier

Zuschläge
Für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche ein "Mehrbedarf" von 17 Prozent des Regelbedarfes angerechnet. Im Westen stehen Ihnen also neben den 345 Euro für Alleinstehende (311 Euro mit Partner) weitere 58 Euro monatlich zu. Müttern mit einem minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von 36 Prozent oder 124 Euro zu.

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/schwangerschaftbeihartz4.php

GEZ Befreiung bei Arbeitslosengeld II Bezug

Nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag steht unter §6 Gebührenbefreiung Punkt 3 Gebührenbefreiung natürlicher Personen; Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach §22 ohne Zuschläge nach §24 des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, (werden von der GEZ befreit). Um von der GEZ befreit zu werden, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen, in Ihrem Bürgerbüro, Rathaus, Sozialamt, Sozialstelle ect. In jedem Bundesland heißt die Behörde entsprechend anders.

Immer wieder gibt es Ärger mit der GEZ (siehe auch Rückerstattung des Sozialtarifs ) Die GEZ behauptet, dass Hartz IV Empfänger/innen GEZ Pflichtig sind. Viele Erwerbslose wehren sich zu Recht gegen die von der GEZ behauptete Darstellung:

"Sie haben die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Paragraph 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beantragt. Alle Befreiungstatbestände knüpfen an die in Paragraph 6 Abs. 1 im Einzelnen genannten sozialen Leistungen oder an das Vorliegen eines bestimmten Grades einer Behinderung an. Bei Vorliegen eines entsprechnden Bescheids oder b ei Nachweis des RF-Merkzeichens im Schwerbehinderten gewährt die Landesrundfunkanstallt Gebührenbefreiung.
Die Unterlagen, die Sie beifügten, weisen nicht nach, dass Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) vom 31.08.1991 (GVB1. 1991, S. 311) - zuletzt geändert durch Achten Rundfunkänderungsvertrag vom 08.10./15.10.2004 gültig ab 01.04.2005 (GVB1. 2005, S. 64).
Was natürlich nicht den Tatsachen entspricht, denn: "Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden."
Wenn Sie GEZ Befreit sind, können Sie auch einen Antrag auf einen Sozialtarif bei der Telekom stellen. Nähere Informationen zum Telekom-Sozialtarif finden Sie unter: Telefon Sozialtarif bei Hartz IV Bezug.