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Montag, 30. August 2010

Kindergeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt

Mit Urteil vom 12. Juli 2010 zum Kindergeldrecht (Aktenzeichen 5 K 2542/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine für die Gewährung von Kindergeld notwendige Berufsausbildung angenommen werden kann, wenn das Kind als „Friseurassistentin” beschäftigt wird. Die Tochter T des Klägers schloss am 14. Juli 2007 mit dem Inhaber eines Friseursalons in Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag ab, nach dessen Inhalt sie als „Friseurassistentin” mit einer Vergütung von zunächst 250.- € monatlich beschäftigt wurde. Auf Anfrage der Familienkasse teilte die Mutter der T u.a. mit, dass die Ausbildung der T vom 15. Juli 2007 bis zum 15. Juli 2009 laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Im Jahre 2009 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass T nach ihren Ermittlungen bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Man gehe davon aus, dass T nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt und keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert habe. Kindergeld könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.
Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, T werde „intern” ausgebildet und legte den Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2007 vor, in dem T als Auszubildende bezeichnet wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass T nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure ausgebildet werde.

Gleichwohl hob die Familienkasse im Juli 2009 die Festsetzung des Kindergeldes für T ab April 2007 mit der Begründung auf, T habe in dem Friseursalon nur eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert und forderte vom Kläger insgesamt 3.398.- € zurück.
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, werde beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Für den Begriff der Ausbildung sei es ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und solle. Kindern müsse daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liege eine Berufausbildung nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert werde.
Dass T nicht die Berufsschule besuche und von dem Ausbildungsbetrieb – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere nichts daran, dass sie nach den Kriterien der Rechtsprechung zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons gehe deutlich hervor, dass T nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt worden sei, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet worden sei, ihr künftig eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Auch die von T geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer „Hairschool” spreche dafür, dass sie firmenintern ausgebildet worden sei. Korrespondierend damit sei ihre Vergütung dann auch aus Ausbildungsvergütung bezeichnet worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Mittwoch, 25. August 2010

Monatsanfangsproblem beim P-Konto

Das Monatsanfangsproblem beim Pfändungsschutzkonto. Musterwiderspruch gegen unberechtigte Pfändung der Hartz IV Leistungen.

(25.08.2010) Zahlreiche Betroffene haben sich bei uns gemeldet und von dem sogenannten Monatsanfangsproblem beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) berichtet. Sozialleistungen (beispielsiweise Hartz IV Leistungen, Sozialhilfe oder Rente) werden oftmals zum Monatsende für den darauf folgenden Monat von den Leistungsträgern überwiesen. Daraus folgt, dass der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt ist, bereits als "verbraucht" angesehen wird.

Viele verschuldete Haushalte erlebten eine unfassbare Situation, die Gläubiger konnten die Sozialleistungen einfach weg pfänden und die Schuldner hatten das Nachsehen. Damit standen viele Menschen vor der Situation ohne finanzielle Mittel dazustehen.

Doch die Betroffenen müssen sich das nicht gefallen lassen. Eine Lösungsmöglichkeit ist die Freigabe der eingegangenen Beträge nach § 765a ZPO. Die Schuldner- und Insolvenzberatung sieht außerdem die Notwendigkeit, allen von einer Kontopfändung Betroffenen zu einem Antrag auf Erneuerung des Moratoriums gemäß § 835 Abs. 3 ZPO zu raten. Eine entsprechende Formulierungshilfe veröffentlichen wir hier ebenfalls. Einen entsprechenden Musterantrag können Sie sich hier herunter laden. (sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Samstag, 21. August 2010

Hartz IV: Chipkarte ist Unsinn mit weitreichenden Folgen für betroffene Kinder und Eltern

Bonn/Berlin - Heute will die Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen den Ländern und Kommunen ihre Chipkarten-Pläne vorstellen, die den Kindern aus Hartz-IV-Familien ab 2012 den Zugang zu Gratis-Nachhilfe, kostenlosem Schulessen und Musikunterricht ermöglichen sollen.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland lehnt diese Pläne ab und bezeichnet die Ideen der Ministerin als „Unsinn“ mit „weitreichenden schlimmen Folgen“ für die betroffenen Kinder und Eltern. Zudem könnten sich die Pläne als juristischer Flop erweisen, da Hartz IV ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssystem ist.
Außerdem hätte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar dem Gesetzgeber aufgegeben, eigenständige Regelsätze für Kinder zu entwickeln. Chipkarten oder Gutscheine wären aber keine neue Berechnungsgrundlage. „Solle von der Leyen diese unsinnigen Chipkarten tatsächlich einführen wollen, werden wir auf jeden Fall alle juristischen Schritte unternehmen, um ihre Pläne zu kippen. Wir sehen da gute Ansätze. Eltern und Kinder brauchen wirklich keine Bevormundung, welche Bildungs- und Freizeitangebote sinnvoll sind und bei wem sie wahrgenommen werden. Erst recht nicht, wenn die Wirtschaft das ganze auch noch sponsern soll“, so Martin Behrsing Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Die Initiative bemängelt, dass abermals Beschlüsse gefasst werden, ohne das die Betroffenenorganisationen auch nur im Ansatz mit einbezogen werden.

Die Vorstellungen, dass ausgerechnet die Wirtschaft als Sponsor für die Chipkarten gewonnen werden soll, bezeichnet das Erwerbslosen Forum Deutschland als einen Affront gegen die Betroffenen. „Es war und ist die Wirtschaft, die die Eltern in die Erwerbslosigkeit getrieben hat bzw. sie jetzt zu Hungerlöhnen beschäftigt. Schlimmer kann man Betroffene nicht verhöhnen. Stattdessen muss die Wirtschaft muss viel stärker für die durch sie verursachte Arbeitslosigkeit zur Kasse gebeten werden. Hier wird der Versuch unternommen, dass Kinder sich ab 2011 für die Erwerbslosigkeit ihrer Eltern schämen müssen, weil diese nicht mit Geld umgehen können“, so Behrsing in Bonn.
Die Initiative ist auch entsetzt darüber, welche Leistungen die Chipkarte enthalten soll.
„Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass mit Nachhilfeunterricht, 6-8 Musikstunden im Jahr und ein paar Zoobesuchen, die Welt für Kinder aus Hartz ‚IV-Haushalten wieder in Ordnung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, dass der im Regelsatz enthaltende Anteil für die Bildung der Kinder nicht ausreicht. Es sprach eindeutig von Bildung, ohne eine Bewertung des angestrebten Bildungsgrades zu benennen. Schließlich hat jedes Kind hat eine andere Leistungs- und Bildungsfähigkeit. Kinder werden nicht auf einmal deshalb dümmer, weil ihre Eltern erwerbslos werden. Genau aber dass meint Ursula von der Leyen, wenn der berechtigten Forderung, den Kindern mehr Geld aus zuzahlen eine Absage erteilt und dies damit begründet, dass das Geld dann für die Nachhilfe immer noch nicht reicht. Bildung besteht nicht nur aus Nachhilfe. Gerade diese ist Aufgabe der Schulen und bestimmt nicht Aufgabe wirtschaftlich orientierte Nachhilfeinstitute. Bildung ist auch, wenn es einem Kind ermöglicht wird andere Ressourcen zu nutzen, die eben nicht mit Gutscheinen oder, wie die FDP es möchte, zertifizierte Träger angeboten werden. Die Geschäfte, die dann manche machen, können wir uns schon jetzt gut vorstellen. Es wird sicher noch unsinniger, wie es schon jetzt bei den Bildungs- und Beschäftigungsträger für erwachsenen Erwerbslose ist.
Wir rufen dringend dazu auf, eigenständige Regelsätze für Kinder zu entwickeln und das Geld den Kindern bzw. Eltern als Betrag zur freien Verfügung zu stellen. Eltern und Kinder wissen bestimmt besser, was für die Entwicklung, Bildung und Freizeit notwendig ist“, so Martin Behrsing.
Quelle: Presse Erwerbslosen Forum Deutschland

Dienstag, 17. August 2010

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung

Eingliederungsvereinbarung


Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen.

(16.08.2010) Ein Verbrechen von Hartz-IV besteht darin, die Arbeitslosen als Ursache ihrer Arbeitslosigkeit auszumachen. Deshalb geht Hartz-IV davon aus, JEDEN Arbeitslosen zu beeinflussen, ihn in Richtung "Marktfähigkeit" zu verändern. In wie weit das Sinn macht angesichts derzeit 900 000 freier Stellen bei 4,9 Mio. Arbeitslosen einerseits und ständig abnehmender Gelder der Bundesagentur für Arbeit andererseits, kann jeder selbst ermessen.

Um die "Eingliederung" zu unterstützen, gibt es die Eingliederungsvereinbarung. Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist hier die Arge - also der Sachbearbeiter - GEZWUNGEN, mit dem Hartz-IV-Empfänger in Verhandlung zu treten. Damit liegt Verwaltungshandeln offen zu Tage - leider nur theoretisch. Denn der Hilfebedürftige verfügt in der Regel über eins nicht, worüber der Sachbearbeiter verfügt. Und das ist Herrschaftswissen.

Tipp 1Grundlage allen Handelns ist die Kenntnis der Ausgangssituation. Deshalb steht zu Beginn der Arbeit des Vermittlers das Profiling. Hier werden alle Stärken und Schwächen des Hartz-IV- Beziehers qualifiziert ermittelt. Der Betroffene arbeitet daran aktiv mit. Da der Vermittler in der Regel für solch eine Tätigkeit nicht ausgebildet ist, werden dafür auch Leistungen von Dritten herangezogen.

Im Einzelnen geht es darum, Ihre Verfasstheit in den Bereichen Qualifikation, Leistungsfähigkeit, Motivation und die sog. Rahmenbedingungen Ihrer Person und die Arbeitsmarkt-/Ausbildungsmarktbedingungen möglichst genau zu beschreiben.

Merke:Ohne qualifiziertes Profiling ist hier schon Ende der Fahnenstange. Die Arge kann keine begründeten Entscheidungen mehr treffen. Jede Eingliederungsvereinbarung ohne vorliegendes Profiling ist unbegründet. Der Kampf um das qualifizierte Profiling ist der erste Kampf, den man bestehen muss.

Tipp 2Das Profiling hat es an den Tag gebracht. Der Vermittler ordnet Sie gemäß des sog. 4-Phasenmodells Profillagen zu. Zur Zeit sind dies:

1. Integrationsnahe ProfillagenMarktprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 6 Monaten;: Aktivierungsprofil - Qualifikation wird am Arbeitsmarkt nachgefragt Integration s.o.; einziges Problem: Motivation.

Förderprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten; einziges Problem: Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen.

2. Komplexe Profillagen (also im Klartext: NICHT- integrationsnahe Profillagen)Entwicklungsprofil - Integration wahrscheinlich in mehr als 12 Monaten; Probleme bei: (Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen) UND (weiteres Problemfeld ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt).
Stabilisierungsprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten;Probleme bei: Leistungsfähigkeit UND (mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt).

Unterstützungsprofil - Integration innerhalb von 12 Monaten unwahrscheinlich.Probleme bei: Rahmenbedingungen UND ( mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt).

Ins Auge fällt die prinzipielle Ausrichtung der Integration auf einen Zielberuf/Zieltätigkeit oder aber die Integration in geförderte Beschäftigung. Der Vermittler hat eine Berechnungshilfe Arbeitsmarktchancen! Fragen Sie nach Ihren Werten für ihren Beruf in ihrer Region/Ihrem Land!

Hinweis:Frühere Einteilung nach Betreuungsstufen:

* I - integriert
* IN - integrationsnah
* IK - integrationskritisch
* IG - integrationsgefährdet
* IF - integrationsfern

Merke:Fordern Sie Ihre Profillage und die errechnete Arbeitsmarktchance vom Vermittler ab. Er hat das im Computer stehen. So gewährleisten Sie, dass Sie die spätere Förderleistung in der Eingliederungsvereinbarung auf Sinn prüfen können.
Der Kampf um Kenntnis der Profillage ist der zweite Kampf, den Sie bestehen müssen. Das alles war noch Vorgeplänkel. Zur richtigen Schlacht kommt es erst jetzt.

Tipp 3:Was den schlechtesten Baumeister vor der Biene auszeichnet ist, dass er ein Bild von der Wabe im Kopf hat, bevor er sie in Wachs baut. Da die Veränderung eines Menschen seine Zeit braucht, die in der Regel länger ist, als sechs Monate, hat die Bundesagentur für Arbeit die Argen angehalten, für jeden Hartz-IV-Empfänger ein Betreuungskonzept zu erstellen. In diesem Konzept soll die Entwicklung des Betroffenen gedanklich vorweg genommen werden. Dieses Konzept bildet den Rahmen für alle folgenden Eingliederungsvereinbarungen. Natürlich kann dieses Konzept im Laufe seiner Abarbeitung präzisiert werden. Es hat ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Hilfebedürftigen zu entstehen.

Merke:Ohne Eingliederungskonzept ist jede Eingliederungsvereinbarung willkürlich und unbegründet. Denn solch eine Eingliederungsvereinbarung geht am Bedarf des Hilfebedürftigen vorbei. Der Kampf um das richtige Betreuungskonzept/ Integrationskonzept ist der dritte Kampf, den Sie bestehen müssen.

Tipp 4:Was ist in Eingliederungsvereinbarungen nicht weiter hilft:

Wir unterbreiten Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Dieses Angebot ist unbestimmt und außerdem nicht einforderbar. Die Stellenvermittlung gehört zu den Pflichtaufgaben und muss deshalb auch nicht durch Vertrag gesondert geregelt werden.

Ich merke Sie für .....(Arb.Gel./ Qualifiz./ usw.usf) vor. Dieses "Vormerken" ist unbestimmt, weil keine konkrete Leistung daraus resultieren muss, kann also nicht Vertragsgegenstand sein. Wir unterstützen Sie durch Übernahme der Bewerbungskosten auf vorherige Antragstellung...Bewerbungskosten KÖNNEN bis...übernommen werden.

Diese "Leistung" ist Bestandteil des SGB III. Um sie in Anspruch zu nehmen, bedarf es ebenfalls keines gesonderten Vertrages, sondern nur des Antrages des Hilfebedürftigen. Außerdem ist das eine Kann-Bestimmung. Das heißt: wiederum nicht einforderbar. Die Kostenübernahme verringert auch nicht die Hilfebedürftigkeit, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt, die erst greift, wenn durch Bewerbungskosten die Hilfebedürftigkeit erst einmal erhöht wird.

Wir unterstützen Sie durch Übernahme der Fahrkosten zu Vorsstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung...
Auch diese "Leistung" ist eine Leistung aus dem SGB III. Sie steht damit allen Arbeitssuchenden prinzipiell offen und muss nicht gesondert vereinbart werden. Auch diese Leistung ist eine Aufwandsentschädigung.

Wir schlagen ihnen eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der XXX-Gesellschaft vor.
Dieser Vorschlag ist unbestimmt. Bei Ein-Euro-Jobs müssen die Rahmenbedingungen genau beschrieben sein. Ein Verweisen an einen Träger mit dem Hinweis, dass dieser dann alles weitere festlege, ist rechtswidrig.

Achtung!Wenn solcherart "Hilfen" die einzigen sind, kann die Eingliederungsvereinbarung als erledigt zu den Akten gelegt werden - als corpus delicti für spätere Rechtsstreitigkeiten. Solch einen Wisch niemals unterschreiben, sondern schriftlich Ablehnungsgründe benennen! Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird ausgehandelt. Das ist die schwierigste Phase für den Hilfebedürftigen. Eine qualifizierte Eingliederungsvereinbarung muss begründet sein. Das kann sie nur sein, wenn Profiling und Eingliederungskonzept vorliegen.

Auch das Ziel der Eingliederungsvereinbarung muss sich aus dem Stand der Abarbeitung des Eingliederungskonzeptes ergeben. Weiter dürfen nur Hilfeleistungen angeboten werden, die konkret sind und über die der Sachbearbeiter selbständig entscheiden kann. Die Eingliederungsvereinbarung muss einen Bezug zum Profiling erkennen lassen: Einerseits den Hartz-IV-Empfänger in "Stabilisierungsbedarf" einzustufen, ihm andrerseits nur finanzielle Unterstützung bei Bewerbung und Fahrtkosten zuzugestehen ist z. B. widersinnig.

Die Eingliederungsvereinbarung darf nicht länger als sechs Monate gelten. Eine Ausnahme davon ergibt sich nur bei Eingliederungsmaßnahmen, die ihrerseits länger als sechs Monate währen. Erfahrungsgemäß sind in einer Eingliederungsvereinbarung die Leistungen an Sie wesentlich unkonkreter gehalten, als die Forderungen an Sie.

Merke:Mit der Einforderung von konkreten Leistungen für sich selbst entscheiden Sie, ob Sie von der Arge tatsächliche Hilfe bekommen oder ob da bloß ein Vermittler seinen Papierkrieg pflegt. Um das gewissenhaft zu prüfen, unterschreiben Sie niemals sofort die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung, sondern nehmen sie diese mit nach Hause. Dort können Sie Vertraute zu Rate ziehen oder sich an unsere Hartz-IV-Info wenden. Der Kampf um die richtigen Inhalte der Eingliederungsvereinbarung ist der vierte und schwierigste Kampf, den Sie bestehen müssen.

Tipp 5:Nach Ablauf der ersten Eingliederungsvereinbarung wird festgestellt, ob die Ziele der EGV erreicht wurden oder nicht. Wenn das nicht der Fall ist, dann sind die Ursachen zu analysieren und das als Ausgangspunkt für die neue Eingliederungsvereinbarung in dieser festzuhalten. Für die neue Eingliederungsvereinbarung gilt wieder Tipp Nr. 4.

Merke:Jede abgelaufene Eingliederungsvereinbarung endet mit einem Ergebnis. Ist das Ergebnis das gewünschte, ist im Integrationskonzept weiter zu gehen. Ist das Ziel der EGV nicht erreicht, ist auch das Integrationskonzept zu überprüfen.
Der Kampf um die Auswertung der Eingliederungsvereinbarung, gleichzeitig Kampf für die Fortschreibung sinnvoller Hilfen durch die Arge, ist der fünfte Kampf, den Sie bestehen müssen. [Quelle: Gegenwind e.V.] Vergessen Sie nie!
Die Pflichten der Arge an Ihnen - das sind Ihre Rechte!

Sollten die hier angeführten Inhalte nicht Ausgangspunkt Ihrer Eingliederungsvereinbarung sein, so haben Sie damit gleichzeitig die Ablehnungsgründe, die sie der Arge schriftlich zukommen lassen müssen. Sollte trotzdem ein ersetzender Verwaltungsakt entstehen, können sie dagegen Widerspruch einlegen.

Ermutigung:Wenn Sie sich schon entschieden haben, sich gegen widerrechtliche Praktiken der Arge beim Entstehen der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr zu setzen - und nur dafür ist dieser Text - dann sollten Sie möglichst mit einem Beistand zur Arge. (Die Linke Prina, Gegenwind e.V.)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Donnerstag, 12. August 2010

Existenzminimum – was braucht man zum Leben?

 Der Begriff des Existenzminimums ist fast überall bekannt, jedoch gibt es hierzu viele unterschiedliche Ansatzpunkte. Die unterschiedlichen Bedeutungen sind für all diejenigen von besonderem Interesse, die Sozialhilfe empfangen oder Arbeitslosengeld II beziehen. Aber auch alle, die ein sicheres Arbeitsverhältnis haben, sollten wissen, dass das Existenzminimum auch für sie von Bedeutung sein kann. Die wichtigsten Aspekte, Unterscheidungen und neuesten Gerichtsentscheidungen hat die Redaktion von anwalt.de zusammengestellt.

Leben, braucht, –, Existenzminimum
Das Wichtigste für Personen, die am Existenzminimum leben, ist, den Überblick über ihre Finanzen zu behalten.
Soziokulturelles Existenzminimum
Das soziokulturelle Existenzminimum ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und gewährleistet ein menschenwürdiges Existenzminimum. Es enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. So gehören neben Nahrung und Kleidung, Miet- und Heizkosten sowie Kosten für medizinische Notfallversorgung auch Aufwendungen für Freizeit und Kultur dazu. Aus diesem statistisch berechneten Wert wird wiederum die Höhe der Regelsätze errechnet. Diese Regelsätze, bei denen zwischen Erwachsenen und Kindern unterschieden wird, sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Der Gesetzgeber wurde verurteilt, bis 31.12 2010 eine neue gesetzliche Regelung zu treffen. Bis dahin bleiben die jetzigen Regelsätze in Kraft. Über die künftige Höhe der Hartz IV-Sätze besteht jedoch momentan Streit zwischen der Regierung und den Sozialverbänden.
Mehr Informationen zu den Regelsätzen finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Hartz IV - Regelsätze wider die Realität".
Im Folgenden werden einige aktuelle und besonders interessante Urteile zu verschiedenen Aspekten des Existenzminimums dargestellt.
Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen
Für Empfänger von Hartz IV-Leistungen war die Frage, ob das Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen nach § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) anzurechnen ist und, ob diese Praxis mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren ist. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen auf Hartz IV-Leistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist und somit keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorliegt. Der Gesetzgeber, der bei zu versteuernden Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen bietet, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe zu gewähren. Insofern liegt keine Ungleichbehandlung vor (BVerfG, Beschluss v. 11.03.2010, Az.: 1 BvR 3163/09).
Existenzminimum ist durch Unterhalt abzudecken
Alleinerziehende können von ihrem Ex-Partner bzw. ihrer Ex-Partnerin in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes den Betrag des Existenzminimums verlangen, den der Gesetzgeber im Fall von Kindesunterhaltszahlungen festgelegt hat. Dieser beträgt zurzeit 770 Euro für einen Erwerbslosen und 900 Euro für einen erwerbstätigen Zahlungspflichtigen (Düsseldorfer Tabelle 2010, Abschnitt B., Nummer V.). Dieser Betrag steht gerade auch solchen Elternteilen zu, die zuvor geringere Einkünfte hatten, denn bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften bemisst sich die Höhe des Unterhalts grundsätzlich nach dem eigenen früheren Lebensstandard. Im Gegensatz dazu orientiert sich der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung am Einkommensniveau des zahlungspflichtigen Partners. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Untergrenze des Unterhalts beim Existenzminimum liegt, um eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes sicherstellen zu können. Die Dauer des Anspruchs nach den gesetzlich garantierten drei Jahren richtet sich dann nach den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind (BGH, Urteil v. 16.12.2009, Az.: XII ZR 50/08).
Übernahme von Beiträgen für die Private Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2009 ist nach der Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen, die Hartz IV beziehen, aber privat krankenversichert sind, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang übernahm in einem aktuellen Fall eine Arge nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der für Hartz IV-Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Durch die nur anteilige Übernahme der Kosten entsteht jedoch eine Deckungslücke, die nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstößt. Daher wurde der betreffenden Arge im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.12.2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER). In einem ähnlich gelagerten und noch aktuelleren Fall klagte ein Bezieher von Hartz IV ebenfalls auf die Übernahme der kompletten Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung, denn es wurde auch in diesem Fall von der Arge nur der Betrag übernommen, den auch Bezieher von Hartz IV in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Das Landessozialgericht Saarland stützte sich in seinem Urteil auf die verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II, welcher sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren hat und nach dem bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die vollen Beiträge übernommen werden. Denn anderenfalls käme es zu einer Deckungslücke, die für Hartz IV-Bezieher zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. Daher sind von der Arge die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Hartz IV-Empfängern zu übernehmen (LSG Saarland, Urteil v. 13.04.2010, Az.: L 9 AS 15/09).
Kostenübernahme für eine Schülermonatskarte
Zwei Schüler aus einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft besuchten ein Gymnasium, welches 4,8 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Ihr Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schülermonatskarten wurde von der zuständigen Arge mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten seien, da solche Kosten erst ab einer Entfernung von 5 km übernommen werden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold hatte Erfolg. Das Gericht erkannte jedoch, in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Härtefallgrundsätze (BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09), die Schülermonatskarten als laufenden Bedarf zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums i.S.d. Art 1 GG i.V.m. Art. 20 GG an. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nämlich nicht nur die Erhaltung der physischen Existenz, sondern auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dazu gehören eben auch die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die, noch dazu bei einer solchen Entfernung, nicht unverhältnismäßig sind (SG Detmold, Urteil v. 09.04.2010, Az.: S 12 AS 126/07).
Schuldrechtliches Existenzminimum
Das sog. schuldrechtliche Existenzminimum definiert das pfändungsfreie Existenzminimum bzw. die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Die Höhe ist in § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und beträgt 930 Euro pro Monat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat am 07.05.2010 einen Gesetzentwurf (Bundesrat-Drucksache 139/10) beschlossen, durch den der Pfändungsschutz modernisiert werden soll, um effektiver, praktischer und verständlicher zu werden. So sollen beispielsweise die Grundfreibeträge des § 850c ZPO dem Sozial- und Wohngeldrecht angepasst werden, um den Schutz des Existenzminimums im Zwangsvollstreckungs- und Sozialrecht zu harmonisieren.
Das neue P-Konto
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Darin ist unter anderem das neue P-Konto geregelt, das besonders für solche Personen interessant ist, die von einer Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung bedroht oder betroffen sind. Das P-Konto kann jeder Kontoinhaber eines Girokontos einmalig und kostenlos für sich einrichten lassen. Durch dieses P-Konto ist das Konto des Kontoinhabers bis zur Höhe des Freibetrages, welcher zur Zeit 985,15 Euro beträgt, automatisch bis zum Ende des jeweiligen Monats vor einer Pfändung geschützt und der Kontoinhaber kann über diesen Restbetrag frei verfügen, um beispielsweise die Miete pünktlich und vollständig überweisen zu können. Achtung: Der genannte Freibetrag erhöht sich z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen oder das Kindergeld.
Steuerrechtliches Existenzminimum
Im Einkommensteuerrecht versteht man unter dem Existenzminimum das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entspricht der Steuerfreibetrag für das Jahr 2010 für Alleinstehende 8.004 Euro jährlich und für Eheleute 16.009 Euro jährlich. Erst wenn die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, kommt man in den Bereich der geringfügigen Steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass die Steuerfreigrenze nicht für das Bruttoeinkommen, sondern nur für das allgemein zu versteuernde Einkommen gilt.
Keine Zweitwohnsitzsteuer bei Einkünften unter dem Existenzminimum
Eine Studentin lebte von 410 Euro im Monat, die sie als BaföG erhielt. Die Stadt Halle verlangte von ihr nun die Zahlung einer Zweitwohnsitzsteuer. Dagegen klagte die Studentin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Halle und bekam Recht. Nach Meinung des Gerichts ist die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer unbillig, wenn sie in das Existenzminimum eingreift, dessen Besteuerung dem Staat verwehrt ist. Auf Antrag hätte der Studentin die Steuer erlassen werden müssen (VG Halle, Urteil v. 11.01.2006, Az.: 5 A 99/04 HAL).
Achtung: Sollte man durch die Festsetzung einer Zweitwohnsitzsteuer unter das Existenzminimum rutschen, so sollte, unter Hinweis auf das Urteil des VG Halle, ein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt werden. Bei Ablehnung des Antrags durch die Gemeinde kann Widerspruch eingelegt werden.
Hundesteuer muss immer bezahlt werden
Dennoch gibt es auch Fälle, in denen Steuern gezahlt werden müssen. So müssen beispielsweise Geringverdiener und Hartz IV-Empfänger die volle Hundesteuer zahlen, auch wenn das Existenzminimum als solches nicht besteuert werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wies die Klage zweier Rentner ab, die gegen den Steuerbescheid der Hundesteuer geklagt hatten, denn bei der Hundesteuer handelte es sich um eine sogenannte Aufwandssteuer, deren Kosten vermeidbar seien. Allerdings können Kommunen unter bestimmten Bedingungen die Hundesteuer aus eigener Entscheidung ganz oder teilweise erlassen (OVG Münster, Urteil v. 08.06.2010, Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08).

Quelle: http.//www.anwalt.de