Dieses Blog durchsuchen

Samstag, 13. November 2010

Hartz IV: AU kein wichtiger Grund für Nichtmeldung beim Amt

Am gestrigen Tag, dem 9. November 2010, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, ist um einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen. ALG II-Bezieher müssen lt. diesem Urteil auch dann einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nachkommen, wenn ihnen von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde - es sei denn, es liegen darüber hinaus weitere Gründe vor, die eine Nichtmeldung rechtfertigen. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-au-kein-wichtiger-grund-fuer-nichtmeldung-865.php

Dienstag, 9. November 2010

Adressen von Rechtsanwälten findet man über die Website von Tacheles.eV

http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Kosten einer Sprachreise sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II als Kosten der Klassenfahrt zu übernehmen.

3.2 Sozialgericht Hildesheim Urteil vom 30.09.2010, - S 26 AS 578/07 - , Berufung zugelassen


Die Übernahme der Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten soll die Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995, - 5 C 2/93 -, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2008 - L 13 AS 20/06 -).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Begriff der "Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II ist nach den landesrechtlichen Schulgesetzen auszulegen (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R [Rn. 15]). Er kann als Oberbegriff auch Wandertage, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte umfassen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2008, - L 8 AS 38/08 - [JURIS Rn. 37]. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) vom 3. März 1998 in der vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 geltenden Fassung enthält keine Definition des Begriffs der "Klassenfahrt". Lediglich in den §§ 71 Abs. 1 S. 2, 113 Abs. 4 NSchG, die die Ausstattungspflicht der Schulträger und den damit einhergehenden Sachkosten betreffen, werden "Schulfahrten" überhaupt erwähnt, aber nicht nach Merkmalen näher bestimmt. Zur Abgrenzung kann jedoch auch der Runderlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2006 (- 35 - 82 021, SVBl. S. 38) herangezogen werden. Dieser beschreibt zu Nr. 1 Satz 1 Schulfahrten als Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählten auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Samstag, 30. Oktober 2010

Hartz IV: Geplante Änderungen des SGB II

Das will die Bundesregierung bei Hartz IV ändern


Geplante Hartz IV Änderungen für 2011

Die Bundesregierung plant die größte Hartz IV "Reform" seit der Einführung der sogenannten Arbeitsmarktgesetze.
Geplante Änderungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II)

(30.10.2010, fm) Am 20 Oktober 2010 hat das Bundeskabinett das Hartz IV „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (i.d.F. vom 19 Oktober 2010, 20:29 Uhr) verabschiedet, es wird nun von Bundestag und Bundesrat beraten. Dieses Gesetz enthält die umfangreichsten Änderungen seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Einige Änderungen beinhaltet auch das „Haushaltsbegleitgesetz 2011“, dieses befindet sich derzeit schon in der Beratung (BR-Drs. 532/10).

Weitere Änderungen beinhaltet das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, dieses wurde bereits verabscheidet (G. v. 03 August 2010 BGBl. I S. 1112 (Nr. 41) und tritt ab ersten Januar 2011 in Kraft.

Nachfolgend eine Übersicht der darin geplanten Änderungen des SGB II mit Anmerkungen zum besseren Verständnis.
Diese Übersicht, sowie ein Synopse (vergleichende Gegenüberstellung) des aktuellen SGB II mit einer Version, in welcher die Änderungen integriert wurden, können, als Anlage dieses Beitrages, als PDF-Dokument herunter geladen werden.

Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
Verwendete Abkürzungen
Begriffsdefinitionen
Hilfebedürftigkeit
Ortsabwesenheit
Einkommensanrechnung ALG II
Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag
Übergang von ALG II in Rente
Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)
Hartz IV Regelsätze (Regelleistungen)
Unterkunftskosten
Mehraufwendungen
Auszubildende
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Hartz IV Sanktionen
Ersatzansprüche
Antragserfordernis
ALG II Antragstellung
Überprüfungsanträge
vorläufige Zahlungseinstellung
Darlehen bei Hartz IV
Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen
Vollstreckung von Ansprüchen
Das wurde ersatzlos gestrichen

Vorwort

Die geplanten Änderungen sind die bei weiten Umfangreichsten seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Hinzu kommt, dass die Änderungen sich über mehrere Gesetze erstrecken, von denen erst eines verabschiedet wurde (das oben Zweitgenannte) und sich die anderen noch in der Beratungsphase durch Bundestag und Bundesrat befinden. Die nachfolgende Aufstellung der geplanten Änderungen basiert auf den, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes, wie oben angegebenen aktuellen Daten und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch Richtigkeit.

Sofern im Weiteren Gesetzesverweise genannt werden, beziehen sich diese nicht auf die aktuelle Rechtslage, sondern auf die geplanten Änderungen. Es sei denn, im unmittelbaren Zusammenhang der Nennung wird auf die aktuelle Gesetzeslage Bezug genommen.

Verwendete Abkürzungen

ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
EinV = Eingliederungsvereinbarung
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
i.V.m. = in Verbindung mit (bezeichnet hier Regelungen, die sich über mehrere §§ erstrecken)
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
ALG II-V = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
GA = Geschäftsanweisung (der BA)
ARGE = SGB II-Leistungsträger
Bt-Dr = Bundestagsdrucknummer, eindeutige Nummer zum Auffinden von Drucksachen des Bundestages
BEEG = Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
SGG = Sozialgerichtsgesetz

Begriffsdefinitionen

Mit der Änderung werden auch neue Begriffe eingeführt.

- Die Regelleistung heißt nun Regelbedarf.

- Der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun Leistungsberechtigte/r.

Es wird (außer bei Leistungsberechtigten) geschlechtergetrennt formuliert, d.h. es gibt nicht mehr den „Beamten“, den „Ausländer“ und den „Arbeitnehmer“, sondern „Beamtinnen und Beamte“, „Ausländerinnen und Ausländer“ und „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.

Der Leistungsträger des SGB II heißt unabhängig von seiner Verwaltungsstruktur generell „Jobcenter“ (§ 6d SGB II), egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Wenn eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune stattfindet, wird diese Bezeichnung nicht verwendet, sondern eben „Arbeitsamt“ und „Kommune“.

Hilfebedürftigkeit

Die Hilfebedürftigkeit wurde dergestalt begrenzt, dass der Hilfebedürftige nur noch seinen Bedarf aus zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern muss, nicht mehr den seiner mit ihm in einer BG lebenden Personen.
Anmerkung: hier wird endlich der Individualanspruch deutlich gemacht und der Praxis, dass Mitglieder einer BG, obwohl sie ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können, dazu verpflichtet werden, mit ihrem Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder der BG decken zu müssen und sich noch besser bezahlte Jobs suchen müssen.

Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist kein Kriterium mehr dafür, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht.
Anmerkung: Hier wird der oft anzutreffenden Praxis, die Leistung einzustellen, nur weil ein Hilfeempfänger einen Job annimmt, ein Riegel vorgeschoben.

Ortsabwesenheit

Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.

Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II). Anmerkung: Damit ist die bisherige Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Erwerbstätige und Schüler aufgrund der bisherigen sinngemäßen Anwendung der EAO nur für Arbeitslose hinfällig. Konkret dürfen nunmehr auch Erwerbstätige und Schüler nur max. 3 Wochen pro Jahr ortsabwesend sein, auch wenn die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubes bzw. der Ferien länger ist. Hier muss der Gesetzgeber oder die BA anhand ihrer neuen Ermächtigungsgrundlage (§ 13 Abs. 3 SGB II) dringend nachbessern und diesen „Hausarrest“ für Erwerbstätige und Schüler aufheben.

Als wichtige Gründe, die nicht der zeitlichen Beschränkung auf 21 Tage unterliegen, werden Zeiten ärztlich verordneter Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genannt (§ 7 Abs. 4a S. 3 SGB II).

Einkommensanrechnung ALG II

Darlehen, die demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen und die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zufluss des Darlehens zurückgezahlt werden, werden als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11b Abs. 2 SGB II).
Anmerkung: Diese Regelung ist enorm wichtig für alle, die aufgrund der langen Bearbeitungsfristen zur zeitlichen Überbrückung bis zur Zahlung der Leistung ein Privatdarlehen in Anspruch nehmen müssen. Hiermit wird die Nichtanrechenbarkeit solcher zweckidentischen Überbrückungsdarlehen sichergestellt, die i.d.R. mit Erhalt der Leistung vollständig zurückgezahlt werden.

Darlehen, die einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, dürfen nicht angerechnet werden (§ 11a Abs. 6 SGB II).

Das Zuflussprinzip und die Anrechung einmaliger Einnahmen wurden in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II verankert und aus der ALG II-V gestrichen.

Einmalige Einnahmen sollen auf 6 Monate verteilt angerechnet werden. Der Abzug der Frei- und Absetzbeträge findet aber nur noch einmalig im Zuflussmonat statt (§ 11b Abs. 1 S. 2 SGB II).

Die Erwerbstätigenfreibeträge wurden wie folgt geändert:
- 20% des Brutto von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
- 10% des Brutto von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500 Euro.

Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII werden als Einkommen angerechnet.
Übergangsweise werden diese Leistungen bis 31 Dezember 2011 für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab de, 4. voll angerechnet (§ 77 Abs. 2 SGB II). Anmerkung: hier handelt es sich i.d.R. um eine selbstständige Beschäftigung als Tagesmutter, diese Einnahmen sind also als Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber zu stellen.

Unterhaltsbeträge, die Eltern ihren Kinder aufgrund der Anrechung des Elterneinkommens bei der Berechnung der Ausbildungsvergütung ihrer Kinder diesen schulden, sind abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 8 SGB II).

Der bisherige Freibetrag von 50 Euro pro Jahr auf unregelmäßige Einkommen wird durch einen Freibetrag i.H.v. 10 Euro pro Monat ersetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).

Die bisherige Bagatellgrenze i.H.v. 50% des Eckregelsatzes für zweckbestimmte Einnahmen (u.a. steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit; bisher § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II) entfällt. Anmerkung: diese galt aufgrund der alleinigen Konkretisierung in der GA der BA nur für ARGEn, nicht für Optionskommunen. Stattdessen werden nur noch Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht angerechnet, sofern bzw. soweit sie nicht demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen (§ 11a Abs. 3 SGB II). Anmerkung: Diese Nichtanrechenbarkeit dürfte für alle steuerfreien Aufwandsentschädigungen gelten, die aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes erbracht werden, also u.a. für ehrenamtliche Richter/innen, freiwillige Feuerwehr, etc. Die sog. Übungsleiterpauschale wird stattdessen künftig angerechnet.

Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011).
Anmerkung: die vom Familienministerium beworbene Ausnahme für ALG II-Bezieher/innen, deren Elterngeld sich nach ihrem Lohn bemisst, wurde nicht realisiert.

Anmerkung: entgegen anderslautenden Aussagen ändert sich bei der Anrechung der für Pflegekinder, für den erzieherischen Einsatz nach § 39 SGB VIII, gezahlten Leistungen nichts. Diese wurden bisher nach § 11 Abs. 4 SGB II für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab dem, 4. zu 100% als Einkommen angerechnet, diese Regelung wurde identisch in den neuen § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II übernommen.

Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag

Bisher musste, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beantragt werden, manchmal auch nur für einen Monat. Dies ist nun nur noch Vorrangig, wenn mit der beantragten Leistung der ALG II-Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird (§ 12a S. 2 Nr. 2 SGB II). Anmerkung: Damit hat sich auch das leidige Thema Kinderwohngeld erledigt.

Übergang von ALG II in Rente

Der Anspruch auf ALG II entfällt erst ab dem Folgemonat des Monats, in dem der Geburtstag, mit dem das Altersenteneintrittsalter erreicht wird, stattfindet (§ 7a SGB II). Anmerkung: Bisher gab es eine „Versorgungslücke“ beim Übergang in die Altersrente, da diese erst ab dem auf den Geburtstag folgenden Monat einsetzt, der ALG II Anspruch aber mit dem Geburtstag entfiel. Das machte bisher einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII für den Rest des Monats erforderlich.

Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)

ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).
Anmerkung: Bisher gab es diese Pflicht nicht (vgl. Bt-Dr 16/10960).

Hartz IV Regelsätze (Regelleistungen)

Die Regelsätze für Alleinstehende/-erziehende und Partner werden auf 364 Euro bzw. 328 Euro festgelegt, was einer Erhöhung um jeweils 5 Euro entspricht.

- Für Kinder ab 15 Jahren werden 275 Euro festgelegt (§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) auf 287 Euro geändert werden.

- Für Kinder bis einschl. 5 Jahren werden 213 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II) auf 215 Euro geändert werden.

- Für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre werden 242 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II) auf 251 Euro geändert werden.

- Für 14jährige Kinder werden 275 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 4 SGB II) auf 287 Euro geändert werden. Die Kinderregelsätze werden nur dann erhöht, sofern sie sich über die in § 77 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 SGB II festgelegten erhöhen (§ 77 Abs. 4, letzter Halbsatz SGB II).

Die Anpassung an die Preis- (70%) und Nettolohnentwicklung (30%) findet jährlich zum 01. Januar statt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Anmerkung: In der bisherigen Fassung sollte diese Anpassung noch am 01. Juli stattfinden, was aber dazu geführt hätte, das bereits im Jahr 2011 eine solche Anpassung hätte erfolgen müssen. Die Anpassung findet also erstmals zum 01.01.2012 statt.

Anmerkung: Zur den Tricks bei den Regelsätzen wurde an anderer Stelle schon ausführlich geschrieben.
Die Regelbedarfsstufe 3 findet sich im SGB II nicht wieder, nur im SGB XII.

Unterkunftskosten

Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II). Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

Anerkannt werden nun auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II).

Klar gestellt wird, dass eine Kostensenkung nicht gefordert werden muss, wenn die Einsparungen durch einen Wohnungswechsel hinsichtlich der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Anmerkung: Nicht geregelt ist jedoch, auf welchen Zeitraum diese Wirtschaftlichkeitsprüfung abzustellen ist.

Klar gestellt wird auch, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechungen die Unterkunftskosten im Monat der Rückzahlung mindern (§ 22 Abs. 3 SGB II).

Konkretisiert und erweitert werden die Sachverhalte, unter denen der Leistungsträger die Unterkunfts- und Energiekosten direkt an den Versorger zahlen darf (§ 22 Abs. 7 SGB II). So bei
- Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- Energiekostenrückständen, die zu ei
er Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkreten Anhaltspunkten für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden,
- konkreten Anhaltspunkten, dass ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Leistungsempfänger die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Die von den Kommunen verabschiedeten Satzungen zu den Unterkunftskosten können bei den Landessoz
algerichten angefochten werden (§ 55a SGG), auch vorbeugend, wenn man davon in Zukunft betroffen sein würde.
Außerdem kann bei einem Verfahren an einem Sozialgericht dieses ruhend stellen lassen, wenn es vom Ausgang einer anhängigen Anfechtung einer solchen Satzung abhängig ist.
Allerdings profitieren weitere Betroffene von der erfolgreichen Anfechtung einer rechtswidrigen Satzung nur ab der Entscheidung des LSG für die Zukunft (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

Mehraufwendungen

Zusätzlich zu Erstausstattungen werden auch Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten zusätzlich übernommen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II). Diese Leistungen müssen aber vor der Anmietung, bzw. dem Kauf oder der Reparatur beantragt werden (§ 37 SGB II).

Auszubildende

Anspruch auf den Zuschuss für Unterkunft und Heizung haben Azubis nun auch, wenn sie BAB, BAfög oder Ausbildungsgeld aufgrund der dabei geltenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II).

Festgelegt ist, dass vom ALG II ausgeschlossene Azubis Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 SGB II und nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB II erhalten können, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Azubis ALG II als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 4 S. 2 SGB II). Sofern Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht, wird dieser Teil als Beihilfe gezahlt (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II).

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Diese Leistungen werden, bis auf die zusätzlichen Leistungen für die Schule, als Gutschein oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht (§§ 29, 30 und 3a SGB II). Um mittels Kostenübernahmeerklärung oder Gutschein abrechnen zu können, muss der Anbieter einen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger schließen (§ 30 Abs. 2 SGB II, § 30a Abs. 2 SGB II).

- Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).

- Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden: § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).

- Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).

- Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).

In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.

Anmerkung: Schließt der Anbieter keinen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot wahrnehmen.

Die zusätzlichen Leistungen für die Schule werden i.H.v. 70 Euro am Schuljahresanfang und i.H.v. 30 Euro zum Schulhalbjahr gezahlt (§ 28 Abs. 3 SGB II), erstmals ab August 2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II).
Anmerkung: Bisher wurde der Gesamtbetrag am Schuljahresanfang gezahlt.

Hartz IV Sanktionen

Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt. Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II). Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.

Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.

Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.

Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.

Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).

Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).

Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des SGB II- Leistungsträgers umfasst nun auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, sowie den Geldwert von Gutscheinen (§ 34 SGB II, § 40 SGB II).

Die zum Ersatz verpflichteten Personen haften jeweils als Gesamtschuldner (§ 34a Abs. 4 SGB II).
Anmerkung: hiermit wird, entgegen der Rechtsprechung des BSG (B 7b AS 8/06 R), der Individualanspruch ausgehebelt und eine Sippenhaft eingeführt. Kinder werden damit für das ALG II, was ihre Eltern zu Unrecht erhalten haben, haftbar gemacht. Dies dürfte keinen rechtlichen Bestand haben.

Antragserfordernis

Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R).
Mit der Änderung müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 SGB II gesondert beantragt werden, damit erfolgt ein Rückschritt in BSHG-Zeiten. Im Einzelnen handelt es sich um:

- Darlehen zur Deckung eines unabweisbarer Bedarfs,
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
- eine, schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung,
- Mehraufwendungen für in schulischer Verantwortung angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

Alle diese Leistungen erhält man erst nach gesonderter Antragstellung und für Zeiten ab dieser Antragstellung (§ 37 SGB II).
Anmerkung: D.h. insbesondere einmaligen Leistungen, wie Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, müssen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragt werden, damit man den Anspruch darauf nicht generell verliert. I.V.m. der Neuregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt eine Antragstellung jedoch auf den 1. des Monats zurück.

ALG II Antragstellung

Der Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem der Antraggestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war alles, was man bis einschl. einen Tag vor Erstantragstellung erhielt, Vermögen. Hiermit wird nun das Zuflussprinzip auf den Antragsmonat erweitert. Außerdem erhielt man bisher die beantragte Leistung erst ab Antragstellung. Von der Änderung profitieren alle Antragsteller, indem jeder Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wird, auf den 1. des Monats zurück wirkt - auch solche auf einmalige Leistungen, deren nun erforderliche gesonderte Beantragung damit etwas „entschärft“ wird. Verspätete Antragstellungen, wie z.B. „verschlafene“ Weiterbewilligungsanträge, führen damit nicht mehr automatisch zu einem Leistungsverlust.

Überprüfungsanträge

Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträgen für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).

vorläufige Zahlungseinstellung

Neu sind SGB II- Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Darlehen bei Hartz IV

Anspruch auf ein Darlehen nur besteht nur, wenn der Bedarf weder durch geschütztes Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 SGB II).

Die Darlehensrückzahlung trifft nur den Darlehensnehmer (§ 42a Abs. 1 S. 3 SGB II).
Anmerkung: bisher war die gesamte BG zur Rückzahlung verpflichtet.

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen werden mit 10% des maßgeblichen Regelbedarfs des Darlehensnehmers aufgerechnet.
Anmerkung: Die Begrenzung auf 10% gilt unabhängig von der Anzahl und Höhe der Darlehen. Nunmehr können auch Darlehen für Mietkautionen so mit laufendem ALG II verrechnet werden. Bisher galten die 10 Prozent als Höchstwert, von dem durchaus nach Unten abgewichen werden konnte und in der Praxis auch häufig wurde.

Mit Ende des Leistungsbezuges wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig. Über die Rückzahlung soll der SGB II- Leistungsträger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung treffen (§ 42a Abs. 4 SGB II).

Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für Azubis, sind erst nach Ausbildungsende fällig (§ 42a Abs. 5 SGB II).

Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen

Ansprüche auf Rückzahlungen von
- vorläufig erbrachte Leistungen bei unklarer Zuständigkeit,
- Vorschüsse und vorläufig erbrachte Leistungen wegen längerer Antragsbearbeitung, welche die bewilligte Leistung übersteigen,
- Rückforderungen aus Überzahlungen,
können pro Rückforderungsanspruch i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfs mit laufendem ALG II aufgerechnet werden (§ 43 Abs. 1 und 2). Die Aufrechung ist insgesamt auf 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Anmerkung: bisher gab es keine Möglichkeit, derartige Rückforderungen mit laufendem ALG II aufzurechnen. Sofern auch Darlehen mit laufendem ALG II verrechnet werden, fallen diese ebenfalls unter die 30% Grenze (§ 42 Abs. 3 SGB II).

Vollstreckung von Ansprüchen

Für die Vollstreckung von Ansprüchen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (§ 40 Abs. 6 SGB II).

Das wurde ersatzlos gestrichen

Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG IIWurde ersatzlos gestrichen.

Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld IIWurde ersatzlos gestrichen.

Freibetrag für ElterngeldWurde ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)

Quelle: www.gegen-hartz.de

Donnerstag, 23. September 2010

Hartz IV: Anspruch auf Schülermonatskarte

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 22.09.2010
Schülermonatskarte, Anspruch, IV, Hartz
Bildung: Eine Schülermonatskarte gehört zum grundgesetzlich garantierten soziokulturellen Existenzminimum.
Ein hilfebedürftiger Gymnasiast, der mehr als acht Kilometer von seiner Schule entfernt wohnt, erhält von der Arge die Kosten für seine Schülermonatskarte. Das hat kürzlich das Sozialgericht (SG) Gießen in einem Eilverfahren entschieden. Die Monatskarte dient zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Sozialrichter betonten, dass der Bildung eine Schlüsselrolle zukommt. Ein hilfebedürftiger Schüler kann nicht darauf verwiesen werden, seine Schulausbildung abzubrechen. Darüber hinaus ist es dem Schüler auch nicht zuzumuten, den Schulweg anders als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Mit dem Beschluss hat das Sozialgericht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 etc.) zum Existenzminimum berücksichtigt. Auch der Gesetzgeber hat inzwischen die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichtes umgesetzt und in § 21 Absatz 6 Zweites Sozialgesetzbuch eine Regelung eingeführt, wonach ein Hilfebedürftiger ebenfalls Leistungen für Mehrbedarf erhält, wenn der besondere Bedarf unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht.

Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-anspruch-auf-schuelermonatskarte_013764.html

Samstag, 4. September 2010

Wohnkosten, Abwrackprämie, Vermögen

Wohnkosten, Abwrackprämie, Vermögen

Hartz IV Urteile Bundessozialgericht

Bundessozialgericht stärkt Rechte der ALG II-Beziehern.
(31.08.2010) Das Bundessozialgericht hat am Montag in mehreren Verfahren die Rechte der Hartz IV-Beziehern gestärkt. So wurde in drei unabhängigen Verfahren bezüglich Wohnkosten, anzurechnendem Vermögen und Abwrackprämie jeweils zu Gunsten der Erwerbslosen entschieden.

Bei dem Verfahren zu den Wohnkosten hatte eine Klägerin nach ihrem Hartz-IV-Bezug eine befristete Beschäftigung erhalten und ist während der Tätigkeit in eine neue, teurere Wohnung umgezogen. Als sie nach auslaufen der Beschäftigung wieder ALG-II beantragte, wollte ihr die Arge nur die Kosten der alten Wohnung erstatten. Sie habe keinen Antrag auf Umzug gestellt und außerdem stets gewusst, dass ihre Beschäftigung nur befristet sei, so die Argumentation der Arge. Da die Kosten der neuen Wohnung sich jedoch im Rahmen der für ALG-II-Empfänger zulässigen Grenzen bewegen und die Klägerin in der Zeit ihrer Beschäftigung, selbstständig ihren Wohnort bestimmen kann, wurde ihr Anspruch auf die Übernahme der Unterkunftskosten jetzt von den Richtern bestätigt.

Im Rahmen des Verfahrens zu dem anzurechnendem Vermögen der ALG-II-Empfänger, hatte der Kläger sein ALG-II nur noch in Form eines Darlehens erhalten, da er mit Eintritt ins Rentenalter von seinem Bruder nach Erbrecht 55.000,- Euro erhalten solle. Auf Basis der zu erwartenden Summe, könne der Kläger schon heute zumindest 30.000,- von den Banken erhalten, argumentierte das zuständige Jobcenter. Eine Bank die tatsächlich zu einer solchen Zahlung bereit gewesen wäre, konnte der Kläger jedoch nicht finden. Die Richter am BSG entschieden jetzt, dass die Verwertung eines bei Hartz IV anzurechnenden Vermögens wirtschaftlich zumutbar und dessen Veräußerung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten möglich sein müsse. Die Arge kann das ALG-II nicht einfach als Darlehen beschränkt gewähren, nur weil der Bezieher in einigen Jahren Anspruch auf ein gewisses Vermögen hat.

Auch der Kläger, dem die Abwrackprämie auf seine ALG-II-Bezüge angerechnet wurden, konnte sich vor dem BSG durchsetzen. Ihm hatten die Behörden wegen des Erhalts von 2.500,- Euro Abwrackprämie die Leistungen gekürzt, was nach Ansicht des BSG jedoch unzulässig war. Denn bereits am 21 Dezember 2009 hatte das Sozialgericht Cottbus die Abwrackprämie als zweckgebundene Einnahme gewertet, welche nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden darf. Diese Sichtweise wurde jetzt vom BSG bestätigt. (sb)

Quelle: www.gegen-hartz.de

Montag, 30. August 2010

Kindergeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt

Mit Urteil vom 12. Juli 2010 zum Kindergeldrecht (Aktenzeichen 5 K 2542/09) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine für die Gewährung von Kindergeld notwendige Berufsausbildung angenommen werden kann, wenn das Kind als „Friseurassistentin” beschäftigt wird. Die Tochter T des Klägers schloss am 14. Juli 2007 mit dem Inhaber eines Friseursalons in Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag ab, nach dessen Inhalt sie als „Friseurassistentin” mit einer Vergütung von zunächst 250.- € monatlich beschäftigt wurde. Auf Anfrage der Familienkasse teilte die Mutter der T u.a. mit, dass die Ausbildung der T vom 15. Juli 2007 bis zum 15. Juli 2009 laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet. Im Jahre 2009 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass T nach ihren Ermittlungen bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Man gehe davon aus, dass T nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt und keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert habe. Kindergeld könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.
Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, T werde „intern” ausgebildet und legte den Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2007 vor, in dem T als Auszubildende bezeichnet wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass T nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure ausgebildet werde.

Gleichwohl hob die Familienkasse im Juli 2009 die Festsetzung des Kindergeldes für T ab April 2007 mit der Begründung auf, T habe in dem Friseursalon nur eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert und forderte vom Kläger insgesamt 3.398.- € zurück.
Die dagegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, werde beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Für den Begriff der Ausbildung sei es ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet sei, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen könne und solle. Kindern müsse daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liege eine Berufausbildung nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert werde.
Dass T nicht die Berufsschule besuche und von dem Ausbildungsbetrieb – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden sei, ändere nichts daran, dass sie nach den Kriterien der Rechtsprechung zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons gehe deutlich hervor, dass T nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt worden sei, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet worden sei, ihr künftig eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Auch die von T geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer „Hairschool” spreche dafür, dass sie firmenintern ausgebildet worden sei. Korrespondierend damit sei ihre Vergütung dann auch aus Ausbildungsvergütung bezeichnet worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Mittwoch, 25. August 2010

Monatsanfangsproblem beim P-Konto

Das Monatsanfangsproblem beim Pfändungsschutzkonto. Musterwiderspruch gegen unberechtigte Pfändung der Hartz IV Leistungen.

(25.08.2010) Zahlreiche Betroffene haben sich bei uns gemeldet und von dem sogenannten Monatsanfangsproblem beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) berichtet. Sozialleistungen (beispielsiweise Hartz IV Leistungen, Sozialhilfe oder Rente) werden oftmals zum Monatsende für den darauf folgenden Monat von den Leistungsträgern überwiesen. Daraus folgt, dass der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt ist, bereits als "verbraucht" angesehen wird.

Viele verschuldete Haushalte erlebten eine unfassbare Situation, die Gläubiger konnten die Sozialleistungen einfach weg pfänden und die Schuldner hatten das Nachsehen. Damit standen viele Menschen vor der Situation ohne finanzielle Mittel dazustehen.

Doch die Betroffenen müssen sich das nicht gefallen lassen. Eine Lösungsmöglichkeit ist die Freigabe der eingegangenen Beträge nach § 765a ZPO. Die Schuldner- und Insolvenzberatung sieht außerdem die Notwendigkeit, allen von einer Kontopfändung Betroffenen zu einem Antrag auf Erneuerung des Moratoriums gemäß § 835 Abs. 3 ZPO zu raten. Eine entsprechende Formulierungshilfe veröffentlichen wir hier ebenfalls. Einen entsprechenden Musterantrag können Sie sich hier herunter laden. (sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Samstag, 21. August 2010

Hartz IV: Chipkarte ist Unsinn mit weitreichenden Folgen für betroffene Kinder und Eltern

Bonn/Berlin - Heute will die Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen den Ländern und Kommunen ihre Chipkarten-Pläne vorstellen, die den Kindern aus Hartz-IV-Familien ab 2012 den Zugang zu Gratis-Nachhilfe, kostenlosem Schulessen und Musikunterricht ermöglichen sollen.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland lehnt diese Pläne ab und bezeichnet die Ideen der Ministerin als „Unsinn“ mit „weitreichenden schlimmen Folgen“ für die betroffenen Kinder und Eltern. Zudem könnten sich die Pläne als juristischer Flop erweisen, da Hartz IV ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssystem ist.
Außerdem hätte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar dem Gesetzgeber aufgegeben, eigenständige Regelsätze für Kinder zu entwickeln. Chipkarten oder Gutscheine wären aber keine neue Berechnungsgrundlage. „Solle von der Leyen diese unsinnigen Chipkarten tatsächlich einführen wollen, werden wir auf jeden Fall alle juristischen Schritte unternehmen, um ihre Pläne zu kippen. Wir sehen da gute Ansätze. Eltern und Kinder brauchen wirklich keine Bevormundung, welche Bildungs- und Freizeitangebote sinnvoll sind und bei wem sie wahrgenommen werden. Erst recht nicht, wenn die Wirtschaft das ganze auch noch sponsern soll“, so Martin Behrsing Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Die Initiative bemängelt, dass abermals Beschlüsse gefasst werden, ohne das die Betroffenenorganisationen auch nur im Ansatz mit einbezogen werden.

Die Vorstellungen, dass ausgerechnet die Wirtschaft als Sponsor für die Chipkarten gewonnen werden soll, bezeichnet das Erwerbslosen Forum Deutschland als einen Affront gegen die Betroffenen. „Es war und ist die Wirtschaft, die die Eltern in die Erwerbslosigkeit getrieben hat bzw. sie jetzt zu Hungerlöhnen beschäftigt. Schlimmer kann man Betroffene nicht verhöhnen. Stattdessen muss die Wirtschaft muss viel stärker für die durch sie verursachte Arbeitslosigkeit zur Kasse gebeten werden. Hier wird der Versuch unternommen, dass Kinder sich ab 2011 für die Erwerbslosigkeit ihrer Eltern schämen müssen, weil diese nicht mit Geld umgehen können“, so Behrsing in Bonn.
Die Initiative ist auch entsetzt darüber, welche Leistungen die Chipkarte enthalten soll.
„Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass mit Nachhilfeunterricht, 6-8 Musikstunden im Jahr und ein paar Zoobesuchen, die Welt für Kinder aus Hartz ‚IV-Haushalten wieder in Ordnung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, dass der im Regelsatz enthaltende Anteil für die Bildung der Kinder nicht ausreicht. Es sprach eindeutig von Bildung, ohne eine Bewertung des angestrebten Bildungsgrades zu benennen. Schließlich hat jedes Kind hat eine andere Leistungs- und Bildungsfähigkeit. Kinder werden nicht auf einmal deshalb dümmer, weil ihre Eltern erwerbslos werden. Genau aber dass meint Ursula von der Leyen, wenn der berechtigten Forderung, den Kindern mehr Geld aus zuzahlen eine Absage erteilt und dies damit begründet, dass das Geld dann für die Nachhilfe immer noch nicht reicht. Bildung besteht nicht nur aus Nachhilfe. Gerade diese ist Aufgabe der Schulen und bestimmt nicht Aufgabe wirtschaftlich orientierte Nachhilfeinstitute. Bildung ist auch, wenn es einem Kind ermöglicht wird andere Ressourcen zu nutzen, die eben nicht mit Gutscheinen oder, wie die FDP es möchte, zertifizierte Träger angeboten werden. Die Geschäfte, die dann manche machen, können wir uns schon jetzt gut vorstellen. Es wird sicher noch unsinniger, wie es schon jetzt bei den Bildungs- und Beschäftigungsträger für erwachsenen Erwerbslose ist.
Wir rufen dringend dazu auf, eigenständige Regelsätze für Kinder zu entwickeln und das Geld den Kindern bzw. Eltern als Betrag zur freien Verfügung zu stellen. Eltern und Kinder wissen bestimmt besser, was für die Entwicklung, Bildung und Freizeit notwendig ist“, so Martin Behrsing.
Quelle: Presse Erwerbslosen Forum Deutschland

Dienstag, 17. August 2010

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung

Eingliederungsvereinbarung


Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen.

(16.08.2010) Ein Verbrechen von Hartz-IV besteht darin, die Arbeitslosen als Ursache ihrer Arbeitslosigkeit auszumachen. Deshalb geht Hartz-IV davon aus, JEDEN Arbeitslosen zu beeinflussen, ihn in Richtung "Marktfähigkeit" zu verändern. In wie weit das Sinn macht angesichts derzeit 900 000 freier Stellen bei 4,9 Mio. Arbeitslosen einerseits und ständig abnehmender Gelder der Bundesagentur für Arbeit andererseits, kann jeder selbst ermessen.

Um die "Eingliederung" zu unterstützen, gibt es die Eingliederungsvereinbarung. Im Unterschied zum Verwaltungsakt ist hier die Arge - also der Sachbearbeiter - GEZWUNGEN, mit dem Hartz-IV-Empfänger in Verhandlung zu treten. Damit liegt Verwaltungshandeln offen zu Tage - leider nur theoretisch. Denn der Hilfebedürftige verfügt in der Regel über eins nicht, worüber der Sachbearbeiter verfügt. Und das ist Herrschaftswissen.

Tipp 1Grundlage allen Handelns ist die Kenntnis der Ausgangssituation. Deshalb steht zu Beginn der Arbeit des Vermittlers das Profiling. Hier werden alle Stärken und Schwächen des Hartz-IV- Beziehers qualifiziert ermittelt. Der Betroffene arbeitet daran aktiv mit. Da der Vermittler in der Regel für solch eine Tätigkeit nicht ausgebildet ist, werden dafür auch Leistungen von Dritten herangezogen.

Im Einzelnen geht es darum, Ihre Verfasstheit in den Bereichen Qualifikation, Leistungsfähigkeit, Motivation und die sog. Rahmenbedingungen Ihrer Person und die Arbeitsmarkt-/Ausbildungsmarktbedingungen möglichst genau zu beschreiben.

Merke:Ohne qualifiziertes Profiling ist hier schon Ende der Fahnenstange. Die Arge kann keine begründeten Entscheidungen mehr treffen. Jede Eingliederungsvereinbarung ohne vorliegendes Profiling ist unbegründet. Der Kampf um das qualifizierte Profiling ist der erste Kampf, den man bestehen muss.

Tipp 2Das Profiling hat es an den Tag gebracht. Der Vermittler ordnet Sie gemäß des sog. 4-Phasenmodells Profillagen zu. Zur Zeit sind dies:

1. Integrationsnahe ProfillagenMarktprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 6 Monaten;: Aktivierungsprofil - Qualifikation wird am Arbeitsmarkt nachgefragt Integration s.o.; einziges Problem: Motivation.

Förderprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten; einziges Problem: Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen.

2. Komplexe Profillagen (also im Klartext: NICHT- integrationsnahe Profillagen)Entwicklungsprofil - Integration wahrscheinlich in mehr als 12 Monaten; Probleme bei: (Qualifikation ODER Leistungsfähigkeit ODER Rahmenbedingungen) UND (weiteres Problemfeld ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt).
Stabilisierungsprofil - Integration wahrscheinlich innerhalb von 12 Monaten;Probleme bei: Leistungsfähigkeit UND (mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt).

Unterstützungsprofil - Integration innerhalb von 12 Monaten unwahrscheinlich.Probleme bei: Rahmenbedingungen UND ( mindestens in zwei weiteren Bereichen ODER verstärktes Problemaufkommen im Schwerpunkt).

Ins Auge fällt die prinzipielle Ausrichtung der Integration auf einen Zielberuf/Zieltätigkeit oder aber die Integration in geförderte Beschäftigung. Der Vermittler hat eine Berechnungshilfe Arbeitsmarktchancen! Fragen Sie nach Ihren Werten für ihren Beruf in ihrer Region/Ihrem Land!

Hinweis:Frühere Einteilung nach Betreuungsstufen:

* I - integriert
* IN - integrationsnah
* IK - integrationskritisch
* IG - integrationsgefährdet
* IF - integrationsfern

Merke:Fordern Sie Ihre Profillage und die errechnete Arbeitsmarktchance vom Vermittler ab. Er hat das im Computer stehen. So gewährleisten Sie, dass Sie die spätere Förderleistung in der Eingliederungsvereinbarung auf Sinn prüfen können.
Der Kampf um Kenntnis der Profillage ist der zweite Kampf, den Sie bestehen müssen. Das alles war noch Vorgeplänkel. Zur richtigen Schlacht kommt es erst jetzt.

Tipp 3:Was den schlechtesten Baumeister vor der Biene auszeichnet ist, dass er ein Bild von der Wabe im Kopf hat, bevor er sie in Wachs baut. Da die Veränderung eines Menschen seine Zeit braucht, die in der Regel länger ist, als sechs Monate, hat die Bundesagentur für Arbeit die Argen angehalten, für jeden Hartz-IV-Empfänger ein Betreuungskonzept zu erstellen. In diesem Konzept soll die Entwicklung des Betroffenen gedanklich vorweg genommen werden. Dieses Konzept bildet den Rahmen für alle folgenden Eingliederungsvereinbarungen. Natürlich kann dieses Konzept im Laufe seiner Abarbeitung präzisiert werden. Es hat ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Hilfebedürftigen zu entstehen.

Merke:Ohne Eingliederungskonzept ist jede Eingliederungsvereinbarung willkürlich und unbegründet. Denn solch eine Eingliederungsvereinbarung geht am Bedarf des Hilfebedürftigen vorbei. Der Kampf um das richtige Betreuungskonzept/ Integrationskonzept ist der dritte Kampf, den Sie bestehen müssen.

Tipp 4:Was ist in Eingliederungsvereinbarungen nicht weiter hilft:

Wir unterbreiten Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Dieses Angebot ist unbestimmt und außerdem nicht einforderbar. Die Stellenvermittlung gehört zu den Pflichtaufgaben und muss deshalb auch nicht durch Vertrag gesondert geregelt werden.

Ich merke Sie für .....(Arb.Gel./ Qualifiz./ usw.usf) vor. Dieses "Vormerken" ist unbestimmt, weil keine konkrete Leistung daraus resultieren muss, kann also nicht Vertragsgegenstand sein. Wir unterstützen Sie durch Übernahme der Bewerbungskosten auf vorherige Antragstellung...Bewerbungskosten KÖNNEN bis...übernommen werden.

Diese "Leistung" ist Bestandteil des SGB III. Um sie in Anspruch zu nehmen, bedarf es ebenfalls keines gesonderten Vertrages, sondern nur des Antrages des Hilfebedürftigen. Außerdem ist das eine Kann-Bestimmung. Das heißt: wiederum nicht einforderbar. Die Kostenübernahme verringert auch nicht die Hilfebedürftigkeit, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt, die erst greift, wenn durch Bewerbungskosten die Hilfebedürftigkeit erst einmal erhöht wird.

Wir unterstützen Sie durch Übernahme der Fahrkosten zu Vorsstellungsgesprächen auf vorherige Antragstellung...
Auch diese "Leistung" ist eine Leistung aus dem SGB III. Sie steht damit allen Arbeitssuchenden prinzipiell offen und muss nicht gesondert vereinbart werden. Auch diese Leistung ist eine Aufwandsentschädigung.

Wir schlagen ihnen eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der XXX-Gesellschaft vor.
Dieser Vorschlag ist unbestimmt. Bei Ein-Euro-Jobs müssen die Rahmenbedingungen genau beschrieben sein. Ein Verweisen an einen Träger mit dem Hinweis, dass dieser dann alles weitere festlege, ist rechtswidrig.

Achtung!Wenn solcherart "Hilfen" die einzigen sind, kann die Eingliederungsvereinbarung als erledigt zu den Akten gelegt werden - als corpus delicti für spätere Rechtsstreitigkeiten. Solch einen Wisch niemals unterschreiben, sondern schriftlich Ablehnungsgründe benennen! Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird ausgehandelt. Das ist die schwierigste Phase für den Hilfebedürftigen. Eine qualifizierte Eingliederungsvereinbarung muss begründet sein. Das kann sie nur sein, wenn Profiling und Eingliederungskonzept vorliegen.

Auch das Ziel der Eingliederungsvereinbarung muss sich aus dem Stand der Abarbeitung des Eingliederungskonzeptes ergeben. Weiter dürfen nur Hilfeleistungen angeboten werden, die konkret sind und über die der Sachbearbeiter selbständig entscheiden kann. Die Eingliederungsvereinbarung muss einen Bezug zum Profiling erkennen lassen: Einerseits den Hartz-IV-Empfänger in "Stabilisierungsbedarf" einzustufen, ihm andrerseits nur finanzielle Unterstützung bei Bewerbung und Fahrtkosten zuzugestehen ist z. B. widersinnig.

Die Eingliederungsvereinbarung darf nicht länger als sechs Monate gelten. Eine Ausnahme davon ergibt sich nur bei Eingliederungsmaßnahmen, die ihrerseits länger als sechs Monate währen. Erfahrungsgemäß sind in einer Eingliederungsvereinbarung die Leistungen an Sie wesentlich unkonkreter gehalten, als die Forderungen an Sie.

Merke:Mit der Einforderung von konkreten Leistungen für sich selbst entscheiden Sie, ob Sie von der Arge tatsächliche Hilfe bekommen oder ob da bloß ein Vermittler seinen Papierkrieg pflegt. Um das gewissenhaft zu prüfen, unterschreiben Sie niemals sofort die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung, sondern nehmen sie diese mit nach Hause. Dort können Sie Vertraute zu Rate ziehen oder sich an unsere Hartz-IV-Info wenden. Der Kampf um die richtigen Inhalte der Eingliederungsvereinbarung ist der vierte und schwierigste Kampf, den Sie bestehen müssen.

Tipp 5:Nach Ablauf der ersten Eingliederungsvereinbarung wird festgestellt, ob die Ziele der EGV erreicht wurden oder nicht. Wenn das nicht der Fall ist, dann sind die Ursachen zu analysieren und das als Ausgangspunkt für die neue Eingliederungsvereinbarung in dieser festzuhalten. Für die neue Eingliederungsvereinbarung gilt wieder Tipp Nr. 4.

Merke:Jede abgelaufene Eingliederungsvereinbarung endet mit einem Ergebnis. Ist das Ergebnis das gewünschte, ist im Integrationskonzept weiter zu gehen. Ist das Ziel der EGV nicht erreicht, ist auch das Integrationskonzept zu überprüfen.
Der Kampf um die Auswertung der Eingliederungsvereinbarung, gleichzeitig Kampf für die Fortschreibung sinnvoller Hilfen durch die Arge, ist der fünfte Kampf, den Sie bestehen müssen. [Quelle: Gegenwind e.V.] Vergessen Sie nie!
Die Pflichten der Arge an Ihnen - das sind Ihre Rechte!

Sollten die hier angeführten Inhalte nicht Ausgangspunkt Ihrer Eingliederungsvereinbarung sein, so haben Sie damit gleichzeitig die Ablehnungsgründe, die sie der Arge schriftlich zukommen lassen müssen. Sollte trotzdem ein ersetzender Verwaltungsakt entstehen, können sie dagegen Widerspruch einlegen.

Ermutigung:Wenn Sie sich schon entschieden haben, sich gegen widerrechtliche Praktiken der Arge beim Entstehen der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr zu setzen - und nur dafür ist dieser Text - dann sollten Sie möglichst mit einem Beistand zur Arge. (Die Linke Prina, Gegenwind e.V.)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Donnerstag, 12. August 2010

Existenzminimum – was braucht man zum Leben?

 Der Begriff des Existenzminimums ist fast überall bekannt, jedoch gibt es hierzu viele unterschiedliche Ansatzpunkte. Die unterschiedlichen Bedeutungen sind für all diejenigen von besonderem Interesse, die Sozialhilfe empfangen oder Arbeitslosengeld II beziehen. Aber auch alle, die ein sicheres Arbeitsverhältnis haben, sollten wissen, dass das Existenzminimum auch für sie von Bedeutung sein kann. Die wichtigsten Aspekte, Unterscheidungen und neuesten Gerichtsentscheidungen hat die Redaktion von anwalt.de zusammengestellt.

Leben, braucht, –, Existenzminimum
Das Wichtigste für Personen, die am Existenzminimum leben, ist, den Überblick über ihre Finanzen zu behalten.
Soziokulturelles Existenzminimum
Das soziokulturelle Existenzminimum ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und gewährleistet ein menschenwürdiges Existenzminimum. Es enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. So gehören neben Nahrung und Kleidung, Miet- und Heizkosten sowie Kosten für medizinische Notfallversorgung auch Aufwendungen für Freizeit und Kultur dazu. Aus diesem statistisch berechneten Wert wird wiederum die Höhe der Regelsätze errechnet. Diese Regelsätze, bei denen zwischen Erwachsenen und Kindern unterschieden wird, sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Der Gesetzgeber wurde verurteilt, bis 31.12 2010 eine neue gesetzliche Regelung zu treffen. Bis dahin bleiben die jetzigen Regelsätze in Kraft. Über die künftige Höhe der Hartz IV-Sätze besteht jedoch momentan Streit zwischen der Regierung und den Sozialverbänden.
Mehr Informationen zu den Regelsätzen finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Hartz IV - Regelsätze wider die Realität".
Im Folgenden werden einige aktuelle und besonders interessante Urteile zu verschiedenen Aspekten des Existenzminimums dargestellt.
Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen
Für Empfänger von Hartz IV-Leistungen war die Frage, ob das Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen nach § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) anzurechnen ist und, ob diese Praxis mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren ist. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen auf Hartz IV-Leistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist und somit keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorliegt. Der Gesetzgeber, der bei zu versteuernden Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen bietet, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe zu gewähren. Insofern liegt keine Ungleichbehandlung vor (BVerfG, Beschluss v. 11.03.2010, Az.: 1 BvR 3163/09).
Existenzminimum ist durch Unterhalt abzudecken
Alleinerziehende können von ihrem Ex-Partner bzw. ihrer Ex-Partnerin in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes den Betrag des Existenzminimums verlangen, den der Gesetzgeber im Fall von Kindesunterhaltszahlungen festgelegt hat. Dieser beträgt zurzeit 770 Euro für einen Erwerbslosen und 900 Euro für einen erwerbstätigen Zahlungspflichtigen (Düsseldorfer Tabelle 2010, Abschnitt B., Nummer V.). Dieser Betrag steht gerade auch solchen Elternteilen zu, die zuvor geringere Einkünfte hatten, denn bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften bemisst sich die Höhe des Unterhalts grundsätzlich nach dem eigenen früheren Lebensstandard. Im Gegensatz dazu orientiert sich der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung am Einkommensniveau des zahlungspflichtigen Partners. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Untergrenze des Unterhalts beim Existenzminimum liegt, um eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes sicherstellen zu können. Die Dauer des Anspruchs nach den gesetzlich garantierten drei Jahren richtet sich dann nach den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind (BGH, Urteil v. 16.12.2009, Az.: XII ZR 50/08).
Übernahme von Beiträgen für die Private Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2009 ist nach der Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen, die Hartz IV beziehen, aber privat krankenversichert sind, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang übernahm in einem aktuellen Fall eine Arge nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der für Hartz IV-Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Durch die nur anteilige Übernahme der Kosten entsteht jedoch eine Deckungslücke, die nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstößt. Daher wurde der betreffenden Arge im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.12.2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER). In einem ähnlich gelagerten und noch aktuelleren Fall klagte ein Bezieher von Hartz IV ebenfalls auf die Übernahme der kompletten Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung, denn es wurde auch in diesem Fall von der Arge nur der Betrag übernommen, den auch Bezieher von Hartz IV in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Das Landessozialgericht Saarland stützte sich in seinem Urteil auf die verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II, welcher sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren hat und nach dem bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die vollen Beiträge übernommen werden. Denn anderenfalls käme es zu einer Deckungslücke, die für Hartz IV-Bezieher zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. Daher sind von der Arge die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Hartz IV-Empfängern zu übernehmen (LSG Saarland, Urteil v. 13.04.2010, Az.: L 9 AS 15/09).
Kostenübernahme für eine Schülermonatskarte
Zwei Schüler aus einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft besuchten ein Gymnasium, welches 4,8 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Ihr Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schülermonatskarten wurde von der zuständigen Arge mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten seien, da solche Kosten erst ab einer Entfernung von 5 km übernommen werden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold hatte Erfolg. Das Gericht erkannte jedoch, in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Härtefallgrundsätze (BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09), die Schülermonatskarten als laufenden Bedarf zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums i.S.d. Art 1 GG i.V.m. Art. 20 GG an. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nämlich nicht nur die Erhaltung der physischen Existenz, sondern auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dazu gehören eben auch die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die, noch dazu bei einer solchen Entfernung, nicht unverhältnismäßig sind (SG Detmold, Urteil v. 09.04.2010, Az.: S 12 AS 126/07).
Schuldrechtliches Existenzminimum
Das sog. schuldrechtliche Existenzminimum definiert das pfändungsfreie Existenzminimum bzw. die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Die Höhe ist in § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und beträgt 930 Euro pro Monat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat am 07.05.2010 einen Gesetzentwurf (Bundesrat-Drucksache 139/10) beschlossen, durch den der Pfändungsschutz modernisiert werden soll, um effektiver, praktischer und verständlicher zu werden. So sollen beispielsweise die Grundfreibeträge des § 850c ZPO dem Sozial- und Wohngeldrecht angepasst werden, um den Schutz des Existenzminimums im Zwangsvollstreckungs- und Sozialrecht zu harmonisieren.
Das neue P-Konto
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Darin ist unter anderem das neue P-Konto geregelt, das besonders für solche Personen interessant ist, die von einer Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung bedroht oder betroffen sind. Das P-Konto kann jeder Kontoinhaber eines Girokontos einmalig und kostenlos für sich einrichten lassen. Durch dieses P-Konto ist das Konto des Kontoinhabers bis zur Höhe des Freibetrages, welcher zur Zeit 985,15 Euro beträgt, automatisch bis zum Ende des jeweiligen Monats vor einer Pfändung geschützt und der Kontoinhaber kann über diesen Restbetrag frei verfügen, um beispielsweise die Miete pünktlich und vollständig überweisen zu können. Achtung: Der genannte Freibetrag erhöht sich z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen oder das Kindergeld.
Steuerrechtliches Existenzminimum
Im Einkommensteuerrecht versteht man unter dem Existenzminimum das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entspricht der Steuerfreibetrag für das Jahr 2010 für Alleinstehende 8.004 Euro jährlich und für Eheleute 16.009 Euro jährlich. Erst wenn die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, kommt man in den Bereich der geringfügigen Steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass die Steuerfreigrenze nicht für das Bruttoeinkommen, sondern nur für das allgemein zu versteuernde Einkommen gilt.
Keine Zweitwohnsitzsteuer bei Einkünften unter dem Existenzminimum
Eine Studentin lebte von 410 Euro im Monat, die sie als BaföG erhielt. Die Stadt Halle verlangte von ihr nun die Zahlung einer Zweitwohnsitzsteuer. Dagegen klagte die Studentin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Halle und bekam Recht. Nach Meinung des Gerichts ist die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer unbillig, wenn sie in das Existenzminimum eingreift, dessen Besteuerung dem Staat verwehrt ist. Auf Antrag hätte der Studentin die Steuer erlassen werden müssen (VG Halle, Urteil v. 11.01.2006, Az.: 5 A 99/04 HAL).
Achtung: Sollte man durch die Festsetzung einer Zweitwohnsitzsteuer unter das Existenzminimum rutschen, so sollte, unter Hinweis auf das Urteil des VG Halle, ein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt werden. Bei Ablehnung des Antrags durch die Gemeinde kann Widerspruch eingelegt werden.
Hundesteuer muss immer bezahlt werden
Dennoch gibt es auch Fälle, in denen Steuern gezahlt werden müssen. So müssen beispielsweise Geringverdiener und Hartz IV-Empfänger die volle Hundesteuer zahlen, auch wenn das Existenzminimum als solches nicht besteuert werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wies die Klage zweier Rentner ab, die gegen den Steuerbescheid der Hundesteuer geklagt hatten, denn bei der Hundesteuer handelte es sich um eine sogenannte Aufwandssteuer, deren Kosten vermeidbar seien. Allerdings können Kommunen unter bestimmten Bedingungen die Hundesteuer aus eigener Entscheidung ganz oder teilweise erlassen (OVG Münster, Urteil v. 08.06.2010, Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08).

Quelle: http.//www.anwalt.de

Freitag, 16. Juli 2010

Ferienjobs bei Hartz IV lohnen sich wieder


Ferienjobs bei Hartz IV lohnen sich erstmals wieder. Neues Gesetz erlaubt Schülern 1.200 Euro in den Sommerferien anrechnungsfrei zu behalten
(09.07.2010) DIE LINKE begrüßt, dass sich erstmals seit Einführung von Hartz IV Ferienjobs auch für betroffene Jugendliche lohnen. Bisher wurden Kinder aus Bedarfsgemeinschaften mit in die finanzielle Haftung ihrer Eltern genommen. Einkommen über 100 Euro wurde bei ihnen genauso im Regelsatz der Familie angerechnet wie bei den Erwachsenen. „Diese entmutigende und diskriminierende Sonderbehandlung ist vor den Sommerferien erstmals gelockert worden – ein längst überfälliger Schritt hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit“, erläutert Dagmar Trenz, jugendpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE im Regionalverband. Jetzt dürften Jugendliche 1.200 Euro verdienen, ohne dass dieses Geld auf die Regelleistung angerechnet werde. Weiterhin bestünden jedoch für Kinder aus Familien im Hartz-IV-Bezug besondere gesetzliche Regelungen, vor allem müsse der Hinzuverdienst bei der Arge angegeben werden.

Ein Kind aus einer Familie, die keine Sozialleistungen beziehe, könne jährlich 7.680 Euro ohne Abzug hinzuverdienen. Dies gelte jedoch nicht für Schüler, deren Eltern auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind.
Sich in den Ferien etwas dazuverdienen, um sich ein Fahrrad oder einen Computer leisten zu können oder um auch mal eine Reise zu machen, all dies sei für die meisten Schülerinnen und Schüler heutzutage eine Selbstverständlichkeit. Dabei sammelten sie wertvolle persönliche wie auch berufliche Erfahrungen, die ihnen später bei der Suche nach einem Praktikum oder Ausbildungsplatz auch helfen könnten.

Quelle: www.gegen-hartz.de

Lesen Sie auch:
Hartz IV: Neue anrechnungsfreie Ferienjobs
Hartz IV: Urlaub auch bei ALG II-Bezug möglich

Samstag, 3. Juli 2010

Hartz IV: Neue anrechnungsfreie Ferienjobs


Bild: Jerzy/Pixelio
Schüler können bis zu 1.200 Euro anrechnungsfrei hinzu verdienen, ohne das dieser Betrag an den Arbeitslosengeld II Regelsatz angerechnet werden.

(28.06.2010) Bislang waren Schüler in sog. Hartz IV Familien bei Ferienjobs immer benachtteiligt. Das Geld, was sie während der Ferienzeit verdienten, wurde ab einem Betrag von 100 Euro als Einkommen an den ALG II Regelsatz angerechnet. Ab ersten Juni 2010 können Schüler bis zu 1200 Euro anrechnungsfrei hinzu verdienen, ohne das es dabei zu Abzügen kommt. Es bestehen aber weitere besondere gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen.

Durch eine Weisung des Bundesarbeitsministeriums bei der Anrechnung des Einkommens von Schülern auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII wurde ein Absatz in den Weisungen erweitert. Ab diesen Monat (Juni 2010) können Schüler in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften 1200 Euro pro Kalenderjahr hinzu verdienen. Allerdings darf das Geld nur innerhalb der Sommerferien und innerhalb von höchstens vier Wochen verdient worden sein. In Anspruch nehmen können Schüler die eine allgemeinbildenden Schule oder eine Berufsschule besuchen. Allerdings dürfen die Schüler nicht das 25 Lebensjahr überschritten haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Der Hinzuverdienst muss zudem bei der zuständigen Arge angegeben werden. (sb)

Samstag, 12. Juni 2010

Urteil: Hartz IV Bezieher dürfen in größerer Wohnung verbleiben, weil die Arge keine schlüssige Datenerhebung des ortsüblichen Mietspiegels erhob.

Hartz IV-Bezieher darf in großer Wohnung bleiben


Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass Hartz IV-Bezieher nicht zwangsläufig einen Anteil der Miete selbst tragen müssen. Die Behörde müsse prüfen, ob die Gesamtmiete dem ortsüblichen Mietspiegel entspricht. Die Behörde hatte jedoch diesen Nachweis nicht hinreichend belegt. Denn die Arge hatte lediglich eine Auflistung von Wohnungen dem Gericht vorgelegt und erläutert, man habe Wohnungsanzeigen in regionalen Zeitungen für die Ermittlung des Mietspiegels zugrunde gelegt. Dabei habe man einmal in der Woche die drei günstigsten Wohnung, jeweils aufgeteilt nach der Wohnungsgröße für die "ortsübliche Miete" erfasst. Eine weitergehende Datenerhebung habe jedoch nicht statt gefunden. Das Gericht verwies darauf, dass neben der reinen Datenerhebung sei jedoch die Darstellung des Konzepts der Ermittlung des örtlichen Mietspiegel eine wesentlicher Bestandteil der Angemessenheitsermittlung, so wie es das Bundessozialgericht unlängst geurteilt hatte. (Az: S 16 AS 444/08).

Im konkreten Fall lebt ein Paar, dass auf ALG II-Bezüge angewiesen ist, in einer 96 Quadratmeter großen Wohnung. Die Kaltmiete von 400 Euro plus Nebenkosten wurde von der Arge beglichen. Die Behörde forderte jedoch den Kläger dazu auf, in eine 60 Qudratmeter große Wohnung zu ziehen, da diese für zwei Personen "angemessen" sei. Da das Ehepaar der Umzugsaufforderung nicht nachkam, kürzte die Behörde die Mietkosten. Die Differenz sollte das Paar vom Hartz-IV Regelsatz begleichen. Das Gericht gab dem Kläger im vollen Umfang Recht. Zwar dürfe die Behörde zum Umzug in eine kleinere Wohnung auffordern, die Behörde konnte jedoch nicht nachweisen, ob die Miete tatsächlich durch einen Umzug gesenkt worden wäre. (sb)
Quelle: www.gegen-hartz.de

Samstag, 5. Juni 2010

Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) bei Hartz IV.

Bei Arbeitsangelegenheiten (sog. Ein-Euro-Jobs) sollten Hartz IV Betroffenen genau schauen, ob die Vorraussetzung tatsächlich gesetzeskonform sind. Hier erhalten Sie eine genaue Übersicht über alle Detailfragen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH).

Grundlage: Was ist eine Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job)
Nach § 16d Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (ALG II), die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 16d Satz 2 SGB II).

Arbeitsangelegenheiten sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, denn sie kommen nur zum Einsatz, wenn voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate keine Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt oder ein anderes Eingliederungsinstrument nach § 16 Abs. 1 und 2 SGB II möglich ist.

Vorraussetzungen für eine AGH:Die Arbeitsangelegenheiten:
- müssen im öffentlichen Interesse liegen,
- dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen,
- dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern,
- müssen wettbewerbsneutral sein und
- müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.

Die zu erledigenden Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen. In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegen die im Rahmen von AGH ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Wenn es sich bei den auszuführenden Tätigkeiten um gemeinnützige Arbeiten handelt, ist dies oftmals ein Hinweis darauf, dass die Voraussetzung „öffentliches Interesse“ erfüllt sein kann. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit/des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören z.B. AGH in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege und Sport.

Die Gemeinnützigkeit eines AGH-Trägers ist zwar häufig ein Indiz dafür, dass öffentliches Interesse gegeben sein kann, sie allein ist aber nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich im öffentlichen Interesse liegen. Es ist daher stets eine einzelfallspezifische Prüfung, ob die Voraussetzung erfüllt ist, erforderlich.

Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, worin das öffentliche Interesse an der Erledigung der Tätigkeit besteht.
Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das Tätigwerden der Teilnehmerin/des Teilnehmers in der AGH „nur“ dem (womöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen Einsatzstellen zugute kommt, sondern es muss deutlich werden, welchem Personenkreis die Aktivitäten zugute kommen. Hierbei kann als Grundregel Folgendes festgehalten werden: „Je kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse“.

Zusätzlichkeit / keine Gefährdung regulärer BeschäftigungDie im Rahmen von AGH ausgeführten Tätigkeiten sind in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn die Durchführung ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren erfolgt.

Tätigkeiten, die dem Pflichtaufgabenbereich bzw. den üblicherweise auszuübenden
Tätigkeiten des Trägers der AGH zuzurechnen sind, sind also nicht zusätzlich und dürfen daher nicht von Teilnehmerinnen/ Teilnehmern an einer AGH erledigt werden. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeiten zum Pflichtaufgabenbereich oder zu den üblicherweise von einem Anderen auszuübenden Tätigkeiten gehören würden. Zum Pflichtaufgabenbereich bzw. zu den üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten zählen die Tätigkeiten, deren Erledigung aufgrund rechtlicher Pflicht oder aus anderem Grund notwendig ist. Rechtliche Verpflichtungen können sich z.B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, Satzungen oder selbstbindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben.

Tätigkeiten, die unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind keine zusätzlichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer AGH erledigt werden dürfen. Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

Zielsetzung dieser Regelung ist, dass reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt werden darf. Dazu gehört, dass
· die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
· die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
· die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
· die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
· eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung
nicht durch die Schaffung einer AGH verhindert werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund ist z.B. auch ein Einsatz von Teilnehmerinnen/Teilnehmern an einer AGH als Urlaubs-/ Krankheits-/Schwangerschaftsvertretung, wegen Überstundenabbaus des Personals oder zur Erfüllung notwendiger Tätigkeiten in einem bestreikten Betrieb nicht zulässig.

Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, welche Aufgaben sie als Pflichtaufgaben wahrzunehmen haben und welche Aufgaben daneben als zusätzliche Tätigkeiten erbracht werden können. Eine Förderung im Rahmen einer AGH ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung von förderungs- und nichtförderungsfähigen Arbeiten (also eine Trennung von zusätzlichen Tätigkeiten einerseits und Pflichtaufgaben andererseits) möglich ist. Notwendige Nachweise/Erklärungen sind in diesem Zusammenhang insbesondere
folgende:

- Träger, die über einen Stellen-/Dienstverteilungs- oder ähnlichen Plan verfügen, der den Umfang des vorzuhaltenden Personals unmittelbar (z.B. in Form von Stellenplänen) oder mittelbar (z.B. in Form von Pflegeplänen im Grünbereich etc.)
festlegt, haben zu bestätigen, dass das nach diesem Plan vorzuhaltende Personal tatsächlich vorhanden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH bei dem Träger ein Praktikum auf dem 1. Arbeitsmarkt absolvieren können und wollen, z.B. weil der Träger der AGH einer Einstellung der Person als Mitarbeiterin/Mitarbeiter positiv gegenübersteht. Da im Rahmen der AGH nur die beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, können Teilnehmerinnen /Teilnehmer während der Arbeitsgelegenheit keine Praktika absolvieren. Die Teilnahme an einem Praktikum ist daher nur möglich, wenn die AGH beendet oder unterbrochen wird.

- Träger bzw. Einsatzstellen, die einen Personalrat/einen Betriebsrat/eine Mitarbeitervertretung haben, haben dessen/deren schriftliche Zustimmung zur Schaffung der AGH vorzulegen.

WettbewerbsneutralitätIm Zusammenhang mit der Einrichtung von AGH dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben zu bestätigen, dass das Tätigwerden im Rahmen der AGH nicht dazu führt, dass die ansonsten an die (heimische) Wirtschaft zu vergebende Arbeitsaufträge nicht vergeben werden.

Arbeitsmarktpolitische ZweckmäßigkeitDie AGH sollen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die AGH erforderlich und geeignet ist, um die Teilnehmerin/den Teilnehmer durch Einarbeitung oder Qualifizierung für den Arbeitsmarkt beschäftigungsfähig zu machen und ihr/ihm so eine bessere Perspektive zu eröffnen. Das ist der Fall, wenn sie insbesondere:

- Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten und damit eine Verbesserung der Chancen am Arbeits-/Ausbildungsmarkt,
- die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen,
- Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern und/oder
- Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten.

Rahmenbedingung für die Ausübung von AGH
Kein Arbeitsverhältnis
Die Teilnahme einer/eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II an einer AGH stellt eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses dar, für die der/dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Durch die Teilnahme an einer AGH wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Es wird daher kein Arbeitsvertrag geschlossen.

Arbeitsschutz und Urlaub bei AGHDie Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden.

Versicherungsschutz und Haftung bei einer AGH
Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Teilnehmerin/des Teilnehmers ist im Rahmen der Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II gewährleistet. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Träger der AGH hat die Unfallversicherung derTeilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen.

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der AGH nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Träger der AGH hat die Haftpflichtversicherung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen.

Zeitlicher Umfang.Die wöchentliche Stundenzahl soll mind. 15 und max. 30 Stunden betragen. Dies schließt die Qualifizierungsstunden ein.
Der Träger der AGH muss im Rahmen seines Angebotes darlegen, auf welche konkrete Beschäftigungszeit/Einsatzzeit pro Woche die vom ihm angebotene AGH ausgerichtet ist, damit die Fallmanagerin/der Fallmanager unter Berücksichtigung der Bedarfe und Ressourcen der potentiellen Teilnehmerin/des potentiellen Teilnehmers über die Zuweisung entscheiden kann.

Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten einer AGHDie Dauer der AGH soll in der Regel 6 Monate betragen. Ausnahmen sind möglich; die Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt durch die ARGE.

Fehlzeiten/ UrlaubDie Teilnehmerinnen/Teilnehmer haben Anspruch auf 2 Tage Urlaub je vollem Kalendermonat der Teilnahme an der AGH. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Es kann grundsätzlich nur bereits erworbener Urlaubsanspruch gewährt werden. Im Vorfeld hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer einen schriftlichen Antrag zu stellen. Betriebsurlaub des Trägers kann Berücksichtigung finden.

AbwesenheitBei Nichterscheinen zu Beginn der AGH soll die sofortige Rückmeldung an die Fallmanagerin/den Fallmanager erfolgen. Die Maßnahme gilt erst dann als besetzt, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer sie angetreten hat. Unentschuldigtes Fehlen während der Maßnahme ist dem Fallmanagement spätestens am 3. Werktag (= Arbeitstag beim Träger) mitzuteilen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer soll durch den Träger sofort telefonisch oder schriftlich zur Arbeitsaufnahme ermahnt werden.

Fehlt der Teilnehmer 7 aufeinanderfolgende Kalendertage unentschuldigt, erfolgt nach Rückmeldung an das Fallmanagement in der Regel die Abmeldung der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Die Trägerpauschale wird längstens bis einschließlich 7 Kalendertage nach Beginn der Abwesenheit gezahlt.

Krankheit während einer ArbeitsgelegenheitBei Krankheit hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Träger am 1. Tag zu informieren. Spätestens am 3. Tag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger vorzulegen. Diese ist in Kopie dem Fallmanager der ARGE zuzuleiten. Sollte die Erkrankung länger als 14 Kalendertage andauern, ist das Fallmanagement hierüber zu benachrichtigen. In der Regel wird dann der Teilnehmer aus der Maßnahme durch das Fallmanagement abgemeldet. Die Trägerpauschale wird längstens bis einschließlich 14 Kalendertage nach Beginn der Krankheit/Abwesenheit gezahlt. Gleiches gilt bei Krankheit des Kindes oder Pflege von Angehörigen, wenn eine andere Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Darüber hinaus ist das Fallmanagement zu benachrichtigen, sobald eine Gefährdung des Maßnahmeerfolges durch Fehlzeiten und Krankheiten erkennbar ist. Die Fallmanagerin/der Fallmanager entscheidet dann über den Verbleib bzw. die Abmeldung aus der AGH.

TrägereignungDer die AGH durchführende Träger muss hierfür geeignet sein. Die notwendige Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger

- eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der AGH gewährleisten kann (hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzrechten),

- über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche und räumliche Infrastruktur) verfügt,

- die Betreuung und ggf. berufliche Qualifizierung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.
Der Träger hat seine Eignung im Rahmen des Angebots einer AGH darzustellen.

Mehraufwandsentschädigungen bei AGH für TeilnehmerDie Höhe der Mehraufwandsentschädigung beträgt in der Regel 1,00 Euro pro Beschäftigungsstunde (gilt auch für Qualifizierungsstunden). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der AGH, mit Ausnahme der Fahrtkosten, abgegolten.

Die Fahrtkostenerstattungsregelung ist folgendermaßen gestaltet:
Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug werden entsprechend § 5 des Bundesreisekostengesetzes 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattet (bzw. 0,40 € je Entfernungskilometer). Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels werden die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels zugrunde gelegt (Nachweis der tatsächlich entstandenen Fahrkartenkosten vorlegen). Fahrtkosten für Entfernungen unter 3 km werden nicht erstattet, dies gilt sowohl für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug als auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Auszahlung der Fahrtkosten erfolgt durch den Träger. Der Maßnahmeerfolg soll nicht durch eine verspätete Auszahlung der Fahrtkosten gefährdet werden. Deshalb sollen im Rahmen der bisher praktizierten Vorgehensweise die Träger bei Bedarf in Vorleistung treten.

Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit bzw. Qualifizierung gezahlt. Eine Entschädigung wird insbesondere nicht gezahlt bei unentschuldigtem Fehlen, Erkrankungen und Urlaub. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet.

Förderhöchstbeträge für MaßnahmeträgerDer Träger der AGH erhält unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen zur Abdeckung des ihm entstehenden Aufwandes eine finanzielle Förderung. Der Förderhöchstbetrag beträgt max. 300,00 € monatlich und setzt sich wie folgt zusammen:

- Sockelbetrag i.H.v. 50,00 €zur Abdeckung des tatsächlich entstanden Aufwandes für die Maßnahmedurchführung, z.B. für Sach- und Verwaltungskosten, Erfüllung von Melde und Berichtspflichten, Arbeitsplatzausstattung, Arbeitskleidung, Unfall- /Haftpflichtversicherungsbeiträge
- Anleitungskosten i.H.v. 75,00 €Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen. Es ist die Person mit entsprechender Berufsbezeichnung zu benennen, welche die Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers vornimmt. Zudem sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu nennen und nachzuweisen (z.B. Arbeitsverträge/Verträge von Honorarkräften). Das gleiche gilt auch für die Qualifizierung und die sozialpädagogische Betreuung.

- Qualifizierungskosten i.H.v. 75,00 €Die Qualifizierung sollte grundsätzlich an einem Tag in jeder Woche stattfinden und mindestens 20 % der Gesamtzeit betragen. Ausnahmsweise kann eine Blockschulung zugelassen werden. Die Aufgabenerledigung erfordert den Einsatz von Personal, das fachlich und pädagogisch geeignet ist, die Qualifizierung durchzuführen. Der Träger hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Lehrkräfte/Ausbilder über den für die Durchführung erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissenstand verfügen. Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der Qualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen.

· Sozialpädagogische Betreuung/Begleitung i.H.v. 100,00 €Eine Person, die die sozialpädagogische Betreuung vornimmt, kann gleichzeitig regelmäßig maximal 45 Teilnehmerinnen/ Teilnehmer einer AGH betreuen (Betreuungsschlüssel 1:45). Die Aufgabenerledigung erfordert den Einsatz von geeignetem und qualifiziertem Personal (z.B. Sozialarbeiter). Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der sozialpädagogischen Begleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen. Evtl. Zuschüsse Dritter und Einnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme sind zu berücksichtigen.

Eine Kostenkalkulation und ein Qualifizierungskonzept ist dem Antrag auf Schaffung einer AGH beizufügen. Die finanzielle Förderung des AGH-Trägers erfolgt i.d.R. nicht platzbezogen, sondern teilnehmerbezogen. Voraussetzung für die Erbringung einer finanziellen Förderung gegenüber dem Träger ist also nicht das Anbieten eines Platzes für eine AGH, sondern der
Umstand, dass eine zugewiesene Person tatsächlich teilnimmt. Sofern die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Trägerpauschale vorliegen, kommt die Auszahlung in voller monatlicher Höhe nur dann in Betracht, wenn der Teilnehmerplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt gewesen ist. Ansonsten erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Als besetzt gilt die AGH auch an Urlaubstagen und bei kurzfristigen Fehlzeiten (bei Krankheit bis 14 Kalendertage, bei Fehlzeiten bis 7 Kalendertage). Auch Samstage, Sonn- und Feiertage gelten als Teilnahmetage.

Keine Besetzungsgarantie und keine (Nach-)BesetzungspflichtEine Pflicht der ARGE zur Besetzung der bewilligten AGH besteht nicht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung bestimmter Personen gibt und dass es Gründe geben kann, aufgrund derer eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer an einer AGH vor Ablauf der ursprünglich geplanten Zuweisungsdauer die Teilnahme hieran beendet (z.B. aufgrund Arbeitsaufnahme, aus Krankheitsgründen o.ä.); in diesem Fall besteht keine Nachbesetzungspflicht der ARGE.

Pflichten des Trägers der ArbeitsgelegenheitFür den Fall der Besetzung eines angebotenen AGH-Platzes hat der Träger eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Durchführung der AGH-MAE sicherzustellen. Damit verbunden sind Pflichten des Trägers, die sich insbesondere aus nachfolgenden Ausführungen ergeben.

Allgemeine PflichtenEs dürfen nur die vom AGH-Träger im Rahmen seines Angebots benannten Tätigkeiten erledigt werden, soweit die ARGE Herford festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16d Satz 2 SGB II erfüllt sind. Zudem dürfen ausschließlich von der ARGE Herford zugewiesene erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II eingesetzt werden. Der Träger hat die erforderlichen Beschäftigungs-/Tätigkeitsnachweise für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu führen. Die im Rahmen des AGH-Angebots vom Träger benannten Leistungen (insb. die Qualifizierungsleistungen bzw. die Leistungen der sozialpädagogischen Begleitung/Betreuung) müssen vollständig erbracht werden. Während der gesamten Dauer der AGH müssen die Trägereignung vorliegen und die Fördervoraussetzungen erfüllt sein.

Die AGH muss vom Träger selbst durchgeführt werden; wenn die AGH unter Verantwortung des Trägers ganz oder teilweise von einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden soll, muss der Träger dieses im Vorfeld mit der ARGE Herford abstimmen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Der Träger muss die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer rechtzeitig sicherstellen und auf Nachfrage gegenüber der ARGE Herford nachweisen.

Eine Arbeitnehmerüberlassung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern einer AGH durch den Träger oder einen vom Träger beauftragten Dritten ist nicht zulässig. Die zugewiesenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II dürfen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten AGH tätig werden. Während der AGH dürfen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer
außerdem keine Praktika auf dem 1. Arbeitsmarkt durchführen, da hierbei die Fördervoraussetzung der Zusätzlichkeit nicht gegeben ist.

Meldepflichten während der ArbeitsgelegenheitFür eine erfolgreiche Durchführung der AGH arbeiten die Fallmanager der ARGE Herford eng mit dem Maßnahmeträger zusammen. In diesem Sinne notwendige Informationen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden dem Träger unter Beachtung des Datenschutzes mitgeteilt. Der durchführende Träger der AGH hat dem Fallmanager der ARGE Herford unverzüglich und schriftlich über wichtige Umstände im Ablauf der AGH zu berichten. Wichtige Umstände sind z.B.
· der Nicht-Antritt bzw. die Nicht-Teilnahme an der AGH,

- unentschuldigtes Fehlen einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers spätestens am 3. Werktag
- Krankheit oder (andere) persönlich bedingte Ausfallzeiten der Teilnehmerin/des Teilnehmers,
- der Abbruch oder die beabsichtigte/erkennbare Beendigung der AGH durch die Teilnehmerin/den Teilnehmer oder den Träger sowie
- eine dem Träger bekannt werdende Adressänderung der Teilnehmerin/des Teilnehmers.

Erstellen von Berichten und NachweisenFür jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer ist vom Träger eine Personalakte zu führen (beinhaltet z.B. Beschäftigungsvereinbarung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Anwesenheits-/Stundennachweise, Ermahnungen, Abmeldung etc.). Es ist dem Fallmanagement nach drei Monaten ein teilnehmerbezogener Zwischenbericht und vor Beendigung der AGH ein Abschlussbericht (Diagnosebogen) vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Vordrucke werden von der ARGE Herford zur Verfügung gestellt. Die Beurteilung ist im Regelfall mit dem Teilnehmer zu besprechen. Der Teilnehmer erhält ein Arbeitszeugnis und eine Bescheinigung über die durchgeführte Qualifizierung. (aus Arge Merkblatt)

Quelle: gegen-hartz.de