3.2 Sozialgericht Hildesheim Urteil vom 30.09.2010, - S 26 AS 578/07 - , Berufung zugelassen
Die Übernahme der Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten soll die Ausgrenzung eines hilfebedürftigen Schülers für den Fall seiner Nichtteilnahme verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995, - 5 C 2/93 -, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2008 - L 13 AS 20/06 -).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht, § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Begriff der "Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II ist nach den landesrechtlichen Schulgesetzen auszulegen (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R [Rn. 15]). Er kann als Oberbegriff auch Wandertage, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte umfassen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. September 2008, - L 8 AS 38/08 - [JURIS Rn. 37]. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) vom 3. März 1998 in der vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 geltenden Fassung enthält keine Definition des Begriffs der "Klassenfahrt". Lediglich in den §§ 71 Abs. 1 S. 2, 113 Abs. 4 NSchG, die die Ausstattungspflicht der Schulträger und den damit einhergehenden Sachkosten betreffen, werden "Schulfahrten" überhaupt erwähnt, aber nicht nach Merkmalen näher bestimmt. Zur Abgrenzung kann jedoch auch der Runderlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Januar 2006 (- 35 - 82 021, SVBl. S. 38) herangezogen werden. Dieser beschreibt zu Nr. 1 Satz 1 Schulfahrten als Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählten auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=134598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Dienstag, 9. November 2010
Samstag, 30. Oktober 2010
Hartz IV: Geplante Änderungen des SGB II
Das will die Bundesregierung bei Hartz IV ändern
Geplante Hartz IV Änderungen für 2011
Die Bundesregierung plant die größte Hartz IV "Reform" seit der Einführung der sogenannten Arbeitsmarktgesetze.(30.10.2010, fm) Am 20 Oktober 2010 hat das Bundeskabinett das Hartz IV „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (i.d.F. vom 19 Oktober 2010, 20:29 Uhr) verabschiedet, es wird nun von Bundestag und Bundesrat beraten. Dieses Gesetz enthält die umfangreichsten Änderungen seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Einige Änderungen beinhaltet auch das „Haushaltsbegleitgesetz 2011“, dieses befindet sich derzeit schon in der Beratung (BR-Drs. 532/10).
Weitere Änderungen beinhaltet das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, dieses wurde bereits verabscheidet (G. v. 03 August 2010 BGBl. I S. 1112 (Nr. 41) und tritt ab ersten Januar 2011 in Kraft.
Nachfolgend eine Übersicht der darin geplanten Änderungen des SGB II mit Anmerkungen zum besseren Verständnis.
Diese Übersicht, sowie ein Synopse (vergleichende Gegenüberstellung) des aktuellen SGB II mit einer Version, in welcher die Änderungen integriert wurden, können, als Anlage dieses Beitrages, als PDF-Dokument herunter geladen werden.
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
Verwendete Abkürzungen
Begriffsdefinitionen
Hilfebedürftigkeit
Ortsabwesenheit
Einkommensanrechnung ALG II
Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag
Übergang von ALG II in Rente
Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)
Hartz IV Regelsätze (Regelleistungen)
Unterkunftskosten
Mehraufwendungen
Auszubildende
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Hartz IV Sanktionen
Ersatzansprüche
Antragserfordernis
ALG II Antragstellung
Überprüfungsanträge
vorläufige Zahlungseinstellung
Darlehen bei Hartz IV
Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen
Vollstreckung von Ansprüchen
Das wurde ersatzlos gestrichen
Vorwort
Die geplanten Änderungen sind die bei weiten Umfangreichsten seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Hinzu kommt, dass die Änderungen sich über mehrere Gesetze erstrecken, von denen erst eines verabschiedet wurde (das oben Zweitgenannte) und sich die anderen noch in der Beratungsphase durch Bundestag und Bundesrat befinden. Die nachfolgende Aufstellung der geplanten Änderungen basiert auf den, zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokumentes, wie oben angegebenen aktuellen Daten und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch Richtigkeit.Sofern im Weiteren Gesetzesverweise genannt werden, beziehen sich diese nicht auf die aktuelle Rechtslage, sondern auf die geplanten Änderungen. Es sei denn, im unmittelbaren Zusammenhang der Nennung wird auf die aktuelle Gesetzeslage Bezug genommen.
Verwendete Abkürzungen
ALG II = Arbeitslosengeld II, eigentlich "Grundsicherung für Arbeitsuchende"EinV = Eingliederungsvereinbarung
BA = Bundesagentur für Arbeit
BG = Bedarfsgemeinschaft
BSG = Bundessozialgericht
LSG = Landessozialgericht
i.d.R. = in der Regel (im Normalfall)
i.V.m. = in Verbindung mit (bezeichnet hier Regelungen, die sich über mehrere §§ erstrecken)
vgl. = vergleiche (siehe auch)
Rz = Randziffer; gemeint sind die meist am rechten Seitenrand von Dokumenten angebrachten Zahlen zum schnellen Auffinden von Textpassagen
SGB II = zweites Sozialgesetzbuch
ALG II-V = Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
GA = Geschäftsanweisung (der BA)
ARGE = SGB II-Leistungsträger
Bt-Dr = Bundestagsdrucknummer, eindeutige Nummer zum Auffinden von Drucksachen des Bundestages
BEEG = Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
SGG = Sozialgerichtsgesetz
Begriffsdefinitionen
Mit der Änderung werden auch neue Begriffe eingeführt.- Die Regelleistung heißt nun Regelbedarf.
- Der oder die Hilfebedürftige(n) heißen nun Leistungsberechtigte/r.
Es wird (außer bei Leistungsberechtigten) geschlechtergetrennt formuliert, d.h. es gibt nicht mehr den „Beamten“, den „Ausländer“ und den „Arbeitnehmer“, sondern „Beamtinnen und Beamte“, „Ausländerinnen und Ausländer“ und „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.
Der Leistungsträger des SGB II heißt unabhängig von seiner Verwaltungsstruktur generell „Jobcenter“ (§ 6d SGB II), egal ob es sich um eine Kooperative aus Arbeitsamt und Kommune handelt, oder eine eigenständig für alle Leistungen des SGB II zuständige Kommune (sog. Optionskommune). Wenn eine getrennte Trägerschaft zwischen Arbeitsamt und Kommune stattfindet, wird diese Bezeichnung nicht verwendet, sondern eben „Arbeitsamt“ und „Kommune“.
Hilfebedürftigkeit
Die Hilfebedürftigkeit wurde dergestalt begrenzt, dass der Hilfebedürftige nur noch seinen Bedarf aus zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern muss, nicht mehr den seiner mit ihm in einer BG lebenden Personen.Anmerkung: hier wird endlich der Individualanspruch deutlich gemacht und der Praxis, dass Mitglieder einer BG, obwohl sie ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können, dazu verpflichtet werden, mit ihrem Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder der BG decken zu müssen und sich noch besser bezahlte Jobs suchen müssen.
Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist kein Kriterium mehr dafür, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht.
Anmerkung: Hier wird der oft anzutreffenden Praxis, die Leistung einzustellen, nur weil ein Hilfeempfänger einen Job annimmt, ein Riegel vorgeschoben.
Ortsabwesenheit
Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II). Anmerkung: Damit ist die bisherige Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Erwerbstätige und Schüler aufgrund der bisherigen sinngemäßen Anwendung der EAO nur für Arbeitslose hinfällig. Konkret dürfen nunmehr auch Erwerbstätige und Schüler nur max. 3 Wochen pro Jahr ortsabwesend sein, auch wenn die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubes bzw. der Ferien länger ist. Hier muss der Gesetzgeber oder die BA anhand ihrer neuen Ermächtigungsgrundlage (§ 13 Abs. 3 SGB II) dringend nachbessern und diesen „Hausarrest“ für Erwerbstätige und Schüler aufheben.
Als wichtige Gründe, die nicht der zeitlichen Beschränkung auf 21 Tage unterliegen, werden Zeiten ärztlich verordneter Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit genannt (§ 7 Abs. 4a S. 3 SGB II).
Einkommensanrechnung ALG II
Darlehen, die demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen und die nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zufluss des Darlehens zurückgezahlt werden, werden als Einkommen angerechnet (§ 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 11b Abs. 2 SGB II).Anmerkung: Diese Regelung ist enorm wichtig für alle, die aufgrund der langen Bearbeitungsfristen zur zeitlichen Überbrückung bis zur Zahlung der Leistung ein Privatdarlehen in Anspruch nehmen müssen. Hiermit wird die Nichtanrechenbarkeit solcher zweckidentischen Überbrückungsdarlehen sichergestellt, die i.d.R. mit Erhalt der Leistung vollständig zurückgezahlt werden.
Darlehen, die einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, dürfen nicht angerechnet werden (§ 11a Abs. 6 SGB II).
Das Zuflussprinzip und die Anrechung einmaliger Einnahmen wurden in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II verankert und aus der ALG II-V gestrichen.
Einmalige Einnahmen sollen auf 6 Monate verteilt angerechnet werden. Der Abzug der Frei- und Absetzbeträge findet aber nur noch einmalig im Zuflussmonat statt (§ 11b Abs. 1 S. 2 SGB II).
Die Erwerbstätigenfreibeträge wurden wie folgt geändert:
- 20% des Brutto von 100,01 Euro bis 1000,00 Euro,
- 10% des Brutto von 1000,01 Euro bis 1200,00 Euro, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500 Euro.
Leistungen der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII werden als Einkommen angerechnet.
Übergangsweise werden diese Leistungen bis 31 Dezember 2011 für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab de, 4. voll angerechnet (§ 77 Abs. 2 SGB II). Anmerkung: hier handelt es sich i.d.R. um eine selbstständige Beschäftigung als Tagesmutter, diese Einnahmen sind also als Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber zu stellen.
Unterhaltsbeträge, die Eltern ihren Kinder aufgrund der Anrechung des Elterneinkommens bei der Berechnung der Ausbildungsvergütung ihrer Kinder diesen schulden, sind abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 8 SGB II).
Der bisherige Freibetrag von 50 Euro pro Jahr auf unregelmäßige Einkommen wird durch einen Freibetrag i.H.v. 10 Euro pro Monat ersetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V).
Die bisherige Bagatellgrenze i.H.v. 50% des Eckregelsatzes für zweckbestimmte Einnahmen (u.a. steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit; bisher § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II) entfällt. Anmerkung: diese galt aufgrund der alleinigen Konkretisierung in der GA der BA nur für ARGEn, nicht für Optionskommunen. Stattdessen werden nur noch Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht angerechnet, sofern bzw. soweit sie nicht demselben Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen (§ 11a Abs. 3 SGB II). Anmerkung: Diese Nichtanrechenbarkeit dürfte für alle steuerfreien Aufwandsentschädigungen gelten, die aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes erbracht werden, also u.a. für ehrenamtliche Richter/innen, freiwillige Feuerwehr, etc. Die sog. Übungsleiterpauschale wird stattdessen künftig angerechnet.
Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011).
Anmerkung: die vom Familienministerium beworbene Ausnahme für ALG II-Bezieher/innen, deren Elterngeld sich nach ihrem Lohn bemisst, wurde nicht realisiert.
Anmerkung: entgegen anderslautenden Aussagen ändert sich bei der Anrechung der für Pflegekinder, für den erzieherischen Einsatz nach § 39 SGB VIII, gezahlten Leistungen nichts. Diese wurden bisher nach § 11 Abs. 4 SGB II für das 1. und 2. Pflegekind nicht, für das 3. zu 75% und ab dem, 4. zu 100% als Einkommen angerechnet, diese Regelung wurde identisch in den neuen § 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II übernommen.
Vorrangigkeit von Wohngeld und Kinderzuschlag
Bisher musste, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beantragt werden, manchmal auch nur für einen Monat. Dies ist nun nur noch Vorrangig, wenn mit der beantragten Leistung der ALG II-Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt wird (§ 12a S. 2 Nr. 2 SGB II). Anmerkung: Damit hat sich auch das leidige Thema Kinderwohngeld erledigt.Übergang von ALG II in Rente
Der Anspruch auf ALG II entfällt erst ab dem Folgemonat des Monats, in dem der Geburtstag, mit dem das Altersenteneintrittsalter erreicht wird, stattfindet (§ 7a SGB II). Anmerkung: Bisher gab es eine „Versorgungslücke“ beim Übergang in die Altersrente, da diese erst ab dem auf den Geburtstag folgenden Monat einsetzt, der ALG II Anspruch aber mit dem Geburtstag entfiel. Das machte bisher einen Antrag auf Grundsicherung nach SGB XII für den Rest des Monats erforderlich.Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)
ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).Anmerkung: Bisher gab es diese Pflicht nicht (vgl. Bt-Dr 16/10960).
Hartz IV Regelsätze (Regelleistungen)
Die Regelsätze für Alleinstehende/-erziehende und Partner werden auf 364 Euro bzw. 328 Euro festgelegt, was einer Erhöhung um jeweils 5 Euro entspricht.- Für Kinder ab 15 Jahren werden 275 Euro festgelegt (§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) auf 287 Euro geändert werden.
- Für Kinder bis einschl. 5 Jahren werden 213 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 2 SGB II) auf 215 Euro geändert werden.
- Für Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre werden 242 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II) auf 251 Euro geändert werden.
- Für 14jährige Kinder werden 275 Euro festgelegt (§ 23 Nr. 1 SGB II), die (in § 77 Abs. 4 Nr. 4 SGB II) auf 287 Euro geändert werden. Die Kinderregelsätze werden nur dann erhöht, sofern sie sich über die in § 77 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 SGB II festgelegten erhöhen (§ 77 Abs. 4, letzter Halbsatz SGB II).
Die Anpassung an die Preis- (70%) und Nettolohnentwicklung (30%) findet jährlich zum 01. Januar statt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Anmerkung: In der bisherigen Fassung sollte diese Anpassung noch am 01. Juli stattfinden, was aber dazu geführt hätte, das bereits im Jahr 2011 eine solche Anpassung hätte erfolgen müssen. Die Anpassung findet also erstmals zum 01.01.2012 statt.
Anmerkung: Zur den Tricks bei den Regelsätzen wurde an anderer Stelle schon ausführlich geschrieben.
Die Regelbedarfsstufe 3 findet sich im SGB II nicht wieder, nur im SGB XII.
Unterkunftskosten
Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II). Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.Anerkannt werden nun auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II).
Klar gestellt wird, dass eine Kostensenkung nicht gefordert werden muss, wenn die Einsparungen durch einen Wohnungswechsel hinsichtlich der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Anmerkung: Nicht geregelt ist jedoch, auf welchen Zeitraum diese Wirtschaftlichkeitsprüfung abzustellen ist.
Klar gestellt wird auch, dass Guthaben aus Betriebskostenabrechungen die Unterkunftskosten im Monat der Rückzahlung mindern (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Konkretisiert und erweitert werden die Sachverhalte, unter denen der Leistungsträger die Unterkunfts- und Energiekosten direkt an den Versorger zahlen darf (§ 22 Abs. 7 SGB II). So bei
- Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- Energiekostenrückständen, die zu ei
er Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkreten Anhaltspunkten für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden,
- konkreten Anhaltspunkten, dass ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Leistungsempfänger die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Die von den Kommunen verabschiedeten Satzungen zu den Unterkunftskosten können bei den Landessoz
algerichten angefochten werden (§ 55a SGG), auch vorbeugend, wenn man davon in Zukunft betroffen sein würde.
Außerdem kann bei einem Verfahren an einem Sozialgericht dieses ruhend stellen lassen, wenn es vom Ausgang einer anhängigen Anfechtung einer solchen Satzung abhängig ist.
Allerdings profitieren weitere Betroffene von der erfolgreichen Anfechtung einer rechtswidrigen Satzung nur ab der Entscheidung des LSG für die Zukunft (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Mehraufwendungen
Zusätzlich zu Erstausstattungen werden auch Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten zusätzlich übernommen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II). Diese Leistungen müssen aber vor der Anmietung, bzw. dem Kauf oder der Reparatur beantragt werden (§ 37 SGB II).Auszubildende
Anspruch auf den Zuschuss für Unterkunft und Heizung haben Azubis nun auch, wenn sie BAB, BAfög oder Ausbildungsgeld aufgrund der dabei geltenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II).Festgelegt ist, dass vom ALG II ausgeschlossene Azubis Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 SGB II und nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB II erhalten können, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Azubis ALG II als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 4 S. 2 SGB II). Sofern Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht, wird dieser Teil als Beihilfe gezahlt (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II).
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Diese Leistungen werden, bis auf die zusätzlichen Leistungen für die Schule, als Gutschein oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht (§§ 29, 30 und 3a SGB II). Um mittels Kostenübernahmeerklärung oder Gutschein abrechnen zu können, muss der Anbieter einen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger schließen (§ 30 Abs. 2 SGB II, § 30a Abs. 2 SGB II).- Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).
- Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden: § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).
- Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).
- Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).
In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.
Anmerkung: Schließt der Anbieter keinen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot wahrnehmen.
Die zusätzlichen Leistungen für die Schule werden i.H.v. 70 Euro am Schuljahresanfang und i.H.v. 30 Euro zum Schulhalbjahr gezahlt (§ 28 Abs. 3 SGB II), erstmals ab August 2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II).
Anmerkung: Bisher wurde der Gesamtbetrag am Schuljahresanfang gezahlt.
Hartz IV Sanktionen
Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt. Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II). Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.
Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.
Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.
Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.
Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.
Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).
Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des SGB II- Leistungsträgers umfasst nun auch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, sowie den Geldwert von Gutscheinen (§ 34 SGB II, § 40 SGB II).Die zum Ersatz verpflichteten Personen haften jeweils als Gesamtschuldner (§ 34a Abs. 4 SGB II).
Anmerkung: hiermit wird, entgegen der Rechtsprechung des BSG (B 7b AS 8/06 R), der Individualanspruch ausgehebelt und eine Sippenhaft eingeführt. Kinder werden damit für das ALG II, was ihre Eltern zu Unrecht erhalten haben, haftbar gemacht. Dies dürfte keinen rechtlichen Bestand haben.
Antragserfordernis
Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R).Mit der Änderung müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 SGB II gesondert beantragt werden, damit erfolgt ein Rückschritt in BSHG-Zeiten. Im Einzelnen handelt es sich um:
- Darlehen zur Deckung eines unabweisbarer Bedarfs,
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
- eine, schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung,
- Mehraufwendungen für in schulischer Verantwortung angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.
Alle diese Leistungen erhält man erst nach gesonderter Antragstellung und für Zeiten ab dieser Antragstellung (§ 37 SGB II).
Anmerkung: D.h. insbesondere einmaligen Leistungen, wie Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, müssen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragt werden, damit man den Anspruch darauf nicht generell verliert. I.V.m. der Neuregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt eine Antragstellung jedoch auf den 1. des Monats zurück.
ALG II Antragstellung
Der Antrag auf ALG II wirkt zum 1. des Monats zurück, in dem der Antraggestellt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II).Anmerkung: Bisher war alles, was man bis einschl. einen Tag vor Erstantragstellung erhielt, Vermögen. Hiermit wird nun das Zuflussprinzip auf den Antragsmonat erweitert. Außerdem erhielt man bisher die beantragte Leistung erst ab Antragstellung. Von der Änderung profitieren alle Antragsteller, indem jeder Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wird, auf den 1. des Monats zurück wirkt - auch solche auf einmalige Leistungen, deren nun erforderliche gesonderte Beantragung damit etwas „entschärft“ wird. Verspätete Antragstellungen, wie z.B. „verschlafene“ Weiterbewilligungsanträge, führen damit nicht mehr automatisch zu einem Leistungsverlust.
Überprüfungsanträge
Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträgen für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).vorläufige Zahlungseinstellung
Neu sind SGB II- Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).Darlehen bei Hartz IV
Anspruch auf ein Darlehen nur besteht nur, wenn der Bedarf weder durch geschütztes Vermögen, noch auf andere Weise gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 SGB II).Die Darlehensrückzahlung trifft nur den Darlehensnehmer (§ 42a Abs. 1 S. 3 SGB II).
Anmerkung: bisher war die gesamte BG zur Rückzahlung verpflichtet.
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen werden mit 10% des maßgeblichen Regelbedarfs des Darlehensnehmers aufgerechnet.
Anmerkung: Die Begrenzung auf 10% gilt unabhängig von der Anzahl und Höhe der Darlehen. Nunmehr können auch Darlehen für Mietkautionen so mit laufendem ALG II verrechnet werden. Bisher galten die 10 Prozent als Höchstwert, von dem durchaus nach Unten abgewichen werden konnte und in der Praxis auch häufig wurde.
Mit Ende des Leistungsbezuges wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag fällig. Über die Rückzahlung soll der SGB II- Leistungsträger unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer eine Rückzahlungsvereinbarung treffen (§ 42a Abs. 4 SGB II).
Rückzahlungsansprüche aus Darlehen für Azubis, sind erst nach Ausbildungsende fällig (§ 42a Abs. 5 SGB II).
Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen
Ansprüche auf Rückzahlungen von- vorläufig erbrachte Leistungen bei unklarer Zuständigkeit,
- Vorschüsse und vorläufig erbrachte Leistungen wegen längerer Antragsbearbeitung, welche die bewilligte Leistung übersteigen,
- Rückforderungen aus Überzahlungen,
können pro Rückforderungsanspruch i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfs mit laufendem ALG II aufgerechnet werden (§ 43 Abs. 1 und 2). Die Aufrechung ist insgesamt auf 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Anmerkung: bisher gab es keine Möglichkeit, derartige Rückforderungen mit laufendem ALG II aufzurechnen. Sofern auch Darlehen mit laufendem ALG II verrechnet werden, fallen diese ebenfalls unter die 30% Grenze (§ 42 Abs. 3 SGB II).
Vollstreckung von Ansprüchen
Für die Vollstreckung von Ansprüchen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (§ 40 Abs. 6 SGB II).Das wurde ersatzlos gestrichen
Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG IIWurde ersatzlos gestrichen.Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld IIWurde ersatzlos gestrichen.
Freibetrag für ElterngeldWurde ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)
Quelle: www.gegen-hartz.de
Donnerstag, 23. September 2010
Hartz IV: Anspruch auf Schülermonatskarte
Rechtsgebiet: Sozialrecht
Mit dem Beschluss hat das Sozialgericht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 etc.) zum Existenzminimum berücksichtigt. Auch der Gesetzgeber hat inzwischen die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichtes umgesetzt und in § 21 Absatz 6 Zweites Sozialgesetzbuch eine Regelung eingeführt, wonach ein Hilfebedürftiger ebenfalls Leistungen für Mehrbedarf erhält, wenn der besondere Bedarf unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-anspruch-auf-schuelermonatskarte_013764.html
Rechtstipp vom 22.09.2010
Ein hilfebedürftiger Gymnasiast, der mehr als acht Kilometer von seiner Schule entfernt wohnt, erhält von der Arge die Kosten für seine Schülermonatskarte. Das hat kürzlich das Sozialgericht (SG) Gießen in einem Eilverfahren entschieden. Die Monatskarte dient zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Sozialrichter betonten, dass der Bildung eine Schlüsselrolle zukommt. Ein hilfebedürftiger Schüler kann nicht darauf verwiesen werden, seine Schulausbildung abzubrechen. Darüber hinaus ist es dem Schüler auch nicht zuzumuten, den Schulweg anders als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.Mit dem Beschluss hat das Sozialgericht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 etc.) zum Existenzminimum berücksichtigt. Auch der Gesetzgeber hat inzwischen die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichtes umgesetzt und in § 21 Absatz 6 Zweites Sozialgesetzbuch eine Regelung eingeführt, wonach ein Hilfebedürftiger ebenfalls Leistungen für Mehrbedarf erhält, wenn der besondere Bedarf unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht.
Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-anspruch-auf-schuelermonatskarte_013764.html
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Donnerstag, 12. August 2010
Existenzminimum – was braucht man zum Leben?
Der Begriff des Existenzminimums ist fast überall bekannt, jedoch gibt es hierzu viele unterschiedliche Ansatzpunkte. Die unterschiedlichen Bedeutungen sind für all diejenigen von besonderem Interesse, die Sozialhilfe empfangen oder Arbeitslosengeld II beziehen. Aber auch alle, die ein sicheres Arbeitsverhältnis haben, sollten wissen, dass das Existenzminimum auch für sie von Bedeutung sein kann. Die wichtigsten Aspekte, Unterscheidungen und neuesten Gerichtsentscheidungen hat die Redaktion von anwalt.de zusammengestellt.
Soziokulturelles ExistenzminimumDas soziokulturelle Existenzminimum ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und gewährleistet ein menschenwürdiges Existenzminimum. Es enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. So gehören neben Nahrung und Kleidung, Miet- und Heizkosten sowie Kosten für medizinische Notfallversorgung auch Aufwendungen für Freizeit und Kultur dazu. Aus diesem statistisch berechneten Wert wird wiederum die Höhe der Regelsätze errechnet. Diese Regelsätze, bei denen zwischen Erwachsenen und Kindern unterschieden wird, sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungswidrig (BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Der Gesetzgeber wurde verurteilt, bis 31.12 2010 eine neue gesetzliche Regelung zu treffen. Bis dahin bleiben die jetzigen Regelsätze in Kraft. Über die künftige Höhe der Hartz IV-Sätze besteht jedoch momentan Streit zwischen der Regierung und den Sozialverbänden.
Mehr Informationen zu den Regelsätzen finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp „Hartz IV - Regelsätze wider die Realität".Im Folgenden werden einige aktuelle und besonders interessante Urteile zu verschiedenen Aspekten des Existenzminimums dargestellt.
Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen
Für Empfänger von Hartz IV-Leistungen war die Frage, ob das Kindergeld als leistungsminderndes Einkommen nach § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) anzurechnen ist und, ob diese Praxis mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren ist. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Begründet wurde der Beschluss damit, dass die Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen auf Hartz IV-Leistungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist und somit keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vorliegt. Der Gesetzgeber, der bei zu versteuernden Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen bietet, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe zu gewähren. Insofern liegt keine Ungleichbehandlung vor (BVerfG, Beschluss v. 11.03.2010, Az.: 1 BvR 3163/09).
Existenzminimum ist durch Unterhalt abzudecken
Alleinerziehende können von ihrem Ex-Partner bzw. ihrer Ex-Partnerin in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes den Betrag des Existenzminimums verlangen, den der Gesetzgeber im Fall von Kindesunterhaltszahlungen festgelegt hat. Dieser beträgt zurzeit 770 Euro für einen Erwerbslosen und 900 Euro für einen erwerbstätigen Zahlungspflichtigen (Düsseldorfer Tabelle 2010, Abschnitt B., Nummer V.). Dieser Betrag steht gerade auch solchen Elternteilen zu, die zuvor geringere Einkünfte hatten, denn bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften bemisst sich die Höhe des Unterhalts grundsätzlich nach dem eigenen früheren Lebensstandard. Im Gegensatz dazu orientiert sich der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung am Einkommensniveau des zahlungspflichtigen Partners. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Untergrenze des Unterhalts beim Existenzminimum liegt, um eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes sicherstellen zu können. Die Dauer des Anspruchs nach den gesetzlich garantierten drei Jahren richtet sich dann nach den vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind (BGH, Urteil v. 16.12.2009, Az.: XII ZR 50/08).
Übernahme von Beiträgen für die Private Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2009 ist nach der Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen, die Hartz IV beziehen, aber privat krankenversichert sind, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang übernahm in einem aktuellen Fall eine Arge nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der für Hartz IV-Empfänger in der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Durch die nur anteilige Übernahme der Kosten entsteht jedoch eine Deckungslücke, die nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstößt. Daher wurde der betreffenden Arge im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.12.2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER). In einem ähnlich gelagerten und noch aktuelleren Fall klagte ein Bezieher von Hartz IV ebenfalls auf die Übernahme der kompletten Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung, denn es wurde auch in diesem Fall von der Arge nur der Betrag übernommen, den auch Bezieher von Hartz IV in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Das Landessozialgericht Saarland stützte sich in seinem Urteil auf die verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II, welcher sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren hat und nach dem bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die vollen Beiträge übernommen werden. Denn anderenfalls käme es zu einer Deckungslücke, die für Hartz IV-Bezieher zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. Daher sind von der Arge die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Hartz IV-Empfängern zu übernehmen (LSG Saarland, Urteil v. 13.04.2010, Az.: L 9 AS 15/09).
Kostenübernahme für eine Schülermonatskarte
Zwei Schüler aus einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft besuchten ein Gymnasium, welches 4,8 km von ihrem Wohnort entfernt ist. Ihr Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schülermonatskarten wurde von der zuständigen Arge mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten seien, da solche Kosten erst ab einer Entfernung von 5 km übernommen werden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold hatte Erfolg. Das Gericht erkannte jedoch, in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Härtefallgrundsätze (BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09), die Schülermonatskarten als laufenden Bedarf zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums i.S.d. Art 1 GG i.V.m. Art. 20 GG an. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nämlich nicht nur die Erhaltung der physischen Existenz, sondern auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dazu gehören eben auch die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die, noch dazu bei einer solchen Entfernung, nicht unverhältnismäßig sind (SG Detmold, Urteil v. 09.04.2010, Az.: S 12 AS 126/07).
Schuldrechtliches Existenzminimum
Das sog. schuldrechtliche Existenzminimum definiert das pfändungsfreie Existenzminimum bzw. die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Die Höhe ist in § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und beträgt 930 Euro pro Monat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat am 07.05.2010 einen Gesetzentwurf (Bundesrat-Drucksache 139/10) beschlossen, durch den der Pfändungsschutz modernisiert werden soll, um effektiver, praktischer und verständlicher zu werden. So sollen beispielsweise die Grundfreibeträge des § 850c ZPO dem Sozial- und Wohngeldrecht angepasst werden, um den Schutz des Existenzminimums im Zwangsvollstreckungs- und Sozialrecht zu harmonisieren.
Das neue P-Konto
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Darin ist unter anderem das neue P-Konto geregelt, das besonders für solche Personen interessant ist, die von einer Zwangsvollstreckung bzw. Pfändung bedroht oder betroffen sind. Das P-Konto kann jeder Kontoinhaber eines Girokontos einmalig und kostenlos für sich einrichten lassen. Durch dieses P-Konto ist das Konto des Kontoinhabers bis zur Höhe des Freibetrages, welcher zur Zeit 985,15 Euro beträgt, automatisch bis zum Ende des jeweiligen Monats vor einer Pfändung geschützt und der Kontoinhaber kann über diesen Restbetrag frei verfügen, um beispielsweise die Miete pünktlich und vollständig überweisen zu können. Achtung: Der genannte Freibetrag erhöht sich z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen oder das Kindergeld.
Steuerrechtliches Existenzminimum
Im Einkommensteuerrecht versteht man unter dem Existenzminimum das Einkommen, das ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entspricht der Steuerfreibetrag für das Jahr 2010 für Alleinstehende 8.004 Euro jährlich und für Eheleute 16.009 Euro jährlich. Erst wenn die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, kommt man in den Bereich der geringfügigen Steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass die Steuerfreigrenze nicht für das Bruttoeinkommen, sondern nur für das allgemein zu versteuernde Einkommen gilt.
Keine Zweitwohnsitzsteuer bei Einkünften unter dem Existenzminimum
Eine Studentin lebte von 410 Euro im Monat, die sie als BaföG erhielt. Die Stadt Halle verlangte von ihr nun die Zahlung einer Zweitwohnsitzsteuer. Dagegen klagte die Studentin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Halle und bekam Recht. Nach Meinung des Gerichts ist die Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer unbillig, wenn sie in das Existenzminimum eingreift, dessen Besteuerung dem Staat verwehrt ist. Auf Antrag hätte der Studentin die Steuer erlassen werden müssen (VG Halle, Urteil v. 11.01.2006, Az.: 5 A 99/04 HAL).
Achtung: Sollte man durch die Festsetzung einer Zweitwohnsitzsteuer unter das Existenzminimum rutschen, so sollte, unter Hinweis auf das Urteil des VG Halle, ein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt werden. Bei Ablehnung des Antrags durch die Gemeinde kann Widerspruch eingelegt werden.
Hundesteuer muss immer bezahlt werden
Dennoch gibt es auch Fälle, in denen Steuern gezahlt werden müssen. So müssen beispielsweise Geringverdiener und Hartz IV-Empfänger die volle Hundesteuer zahlen, auch wenn das Existenzminimum als solches nicht besteuert werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wies die Klage zweier Rentner ab, die gegen den Steuerbescheid der Hundesteuer geklagt hatten, denn bei der Hundesteuer handelte es sich um eine sogenannte Aufwandssteuer, deren Kosten vermeidbar seien. Allerdings können Kommunen unter bestimmten Bedingungen die Hundesteuer aus eigener Entscheidung ganz oder teilweise erlassen (OVG Münster, Urteil v. 08.06.2010, Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08).
Quelle: http.//www.anwalt.de
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