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Dienstag, 11. Mai 2010

Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer

Minijobber sind eigentlich Teilzeitbeschäftigte. Grundsätzlich haben Sie dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer:
1) Kündigungsschutz:
Unbefristete Minijobber haben nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Bei betriebsbedingten Kündigungen in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern muss eine Sozialauswahl erfolgen.
2) Urlaubsanspruch:
Minjobbern steht der gesetzlich geregelte Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr zu. Hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit gewählt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Der Anspruch wird erstmals fällig nach einem sechsmonatigen ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
3) Lohnfortzahlung:
Auch Minijobber haben - unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit - im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
4) Tagesverträge:
War ein Minijobber bei dem betreffenden Arbeitgeber schon einmal beschäftigt, begründet dies bei einer erneuten Anstellung unter Umständen den Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei Tagesaushilfen entsteht der Anspruch in vielen Fällen beim vierten Mal. Die Sachbefristung kann dagegen beliebig oft wiederholt werden - z. B. mit dem Hinweis auf Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen.
5) Ausschlussfristen
ACHTUNG!!!: Minijobber, die Veträge mit solchen Klauseln unterzeichnen, sollten aufpassen, dass sie etwaige Ausschlussfristen oder Verfallfristen einhalten. In vielen Verträgen heißt es, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen dreier Monate ab Fälligkeit geltend zu machen sind. Wer diese Frist versäumt, gibt seine Ansprüche auf.

Quelle:
Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt, Stuttgart

Donnerstag, 25. März 2010

Kündigung! Was nun?

Rechtstipp vom 16.03.2010

Kündigung
Wer seine Kündigung erhält, muss sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden und eventuell eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Wird man gekündigt, sitzt der Schock tief. Dabei ist es gerade jetzt wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Erfährt man von seiner Kündigung, muss man sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden. Ansonsten kann die Behörde das Arbeitslosengeld I für eine Woche sperren. Die Arbeitssuchend-Meldung betrifft alle, die vor dem Ende ihrer Beschäftigung die Kündigung erhalten oder befristet Beschäftigte, die erfahren, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss man sich drei Monate vor Ablauf melden, auf alle Fälle aber spätestens innerhalb von drei Tagen, nachdem man von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren hat. Zur Fristwahrung genügt ein Anruf. Dagegen ist bei der Arbeitslos-Meldung persönliches Erscheinen Pflicht! Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man bei der Behörde vorstellig werden. Nur dann kann man Arbeitslosengeld beanspruchen.
Schon beim ersten Besuch der Arbeitsagentur sollte man Arbeitslosengeld I beantragen, weil es erst ab dem Zeitpunkt des Antrags bezahlt wird. Vorzulegen sind Personalausweis, Arbeitspapiere, Lohnsteuerkarte, Nachweise über frühere Leistungsbezüge, Arbeitsbescheinigung und ggf. weitere Papiere. Wichtig ist auch die Kündigung selbst. Ist sie offensichtlich rechtswidrig, muss man rechtliche Schritte einleiten. Sonst kann man den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Daher sollte man sich am besten schriftlich bestätigen lassen, dass aus Behördensicht keine Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.
Wer Bedenken oder Zweifel an der Wirksamkeit seiner Kündigung hat, sollte innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Eine Kündigung ist bloß schriftlich wirksam. Nur bei schweren Pflichtverstößen und meistens mit einer oder mehreren Abmahnungen ist eine fristlose Kündigung zulässig. Die ordentliche Kündigung muss die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und laut dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein, also auf Gründen der Person, des Verhaltens des Arbeitnehmers oder auf dringenden betrieblichen Gründen beruhen.
(WEL)