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Samstag, 5. Mai 2012

Hartz IV: Anspruch auf Hilfen bei der Jobsuche

Hartz IV Anspruch auf Hilfen aus dem Vermittlungsbudget

05.05.2012

Das vage formulierte Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) hat 2009 die bis dahin konkret aufgelisteten finanziellen Hilfen zur Arbeitsuche und -aufnahme sowie die „freie Förderung“ nach dem SGB III ersetzt. Folgende Hilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld und Hartz IV-Leistungen aus dem früheren Leistungskatalog beantragen, da diese nunmehr aus dem Vermittlungsbudget gewährt werden können.

In Frage kommt u.a. die Übernahme von:
- Bewerbungskosten (vor allem für Mappen, Kopien, Fotos, Umschläge und Porto),
- Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, bei weit entfernten Arbeitgebern auch Übernachtungskosten und Tagegelder,
- Arbeitsmittel, die für eine neue Arbeit angeschafft werden müssen (z.B. Arbeitskleidung für Köche, Scheren für Friseure, Spezifische Brillen die für den Arbeitsplatz wichtig sind),
-Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnisse),
- Kinderbetreuungskosten aufgrund der Jobsuche (nur SGB III),
- Kosten einer doppelten Haushaltsführung,
- Umzugskosten,
- Kosten für den Erwerb eines Führerscheins (ganz oder teilweise),
- Kosten für die „Unterstützung der Persönlichkeit“ (z.B. Friseurbesuche, Kleidung für Vorstellungsgespräche, Stilberatung).

Kann-Leistung erfolgt nur durch Antrag
Wichtig: Die Kostenerstattung muss beantragt werden, bevor die Kosten anfallen. Alle Leistungen aus dem
Vermittlungsbudget sind nur Kann-Leistungen. Das bedeutet, das Jobcenter entscheidet, ob eine Notwendigkeit zur Kostenübernahme besteht. Die „angemessenen Kosten“ können übernommen werden, wenn dies „für die berufliche Eingliederung notwendig ist“ (§ 45 Abs. 1 SGB III). Laut Gesetzgeber kann die „Entscheidung über die Notwendigkeit (einer Hilfe) im Einzelfall auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten“ (Zitat aus der Gesetzesbegründung) – also von der Einkommenssituation des Antragstellers abhängig gemacht werden.

Arbeitsuchende sollten bei ihrer Agentur für Arbeit nachfragen, ob Pauschalen für einzelne Leistungen festgelegt wurden – was zulässig und gängige Praxis ist – und sich diese aushändigen lassen.

Wer kann einen Antrag stellen?
Neben Beziehern von Arbeitslosengeld können finanzielle Hilfen aus dem Vermittlungsbudget auch ALG-II-Bezieher (über den Querverweis in § 16 SGB II), gemeldete Erwerbslose ohne Leistungsansprüche, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und gemeldete Ausbildungssuchende erhalten. Zwar haben auch Hartz-IV-Bezieher keinen Rechtsanspruch auf (kostendeckende) Leistungen. Allerdings sind nach unserer Rechtsauffassung Sanktionen wegen unzureichender Eigenbemühungen ausgeschlossen, wenn das Jobcenter nicht die tatsächlichen Kosten der Jobsuche erstattet. (A-Info, sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Donnerstag, 4. Februar 2010

Fahrtkostenerstattung auch unter 6 Euro

Es ist scheinbar nach wie vor zu wenig bekannt: Wenn ALG-II-Empfänger zu Meldeterminen vorgeladen werden, kann die Behörde die notwendigen Fahrtkosten erstatten. Dabei gibt es keine Bagatellgrenze, also auch Fahrtkosten unter 6 Euro sollen erstattet werden. Das jedenfalls hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Danach sollen die Ämter berücksichtigen, dass bei ALG II nur ein Betrag von weniger als 20 Euro im Monat, also weniger als 1 Euro am Tag, für die Teilnahme am Verkehr zur Verfügung steht. "Eine Ablehnung der Kostenübernahme wird danach gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommen," entschieden die Bundesrichter.

Eine Ausnahme wäre nur bei besonders geringen Kosten vorstellbar. Die können in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. In dem Urteil ging es um etwa 3,50 Euro je Termin, das war nach Ansicht des Gerichts jedenfalls zu hoch. In den letzten Jahren wurde vermutlich in Millionen von Einzelfällen die Kostenübernahme verweigert. Wer davon betroffen war, kann immer noch einen Antrag auf nachträgliche Erstattung stellen. Und: Bei künftigen Terminen immer gleich den Sachbearbeiter fragen, wie die Kosten zu beantragen sind bzw. ausgeglichen werden. (03.02.2010, Erwerbslosen INI)