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Dienstag, 9. Februar 2010

Hartz IV Sätze müssen neu berechnet werden

Das heute, am 09. Februar 2010 verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes besagt zusammengefasst folgende 3 Dinge:

  • Die Regierung muss bis zum Ende des Jahres eine statistische Methode entwickeln, mit der der existenzsicherende Bedarf  von Erwachsenen und Kindern tatsächlich und überprüfbar ermittelt werden kann.
  • Die Regelsätze sind nicht aufgrund der Summe zu niedrig. 
  • Menschen mit besonderem Bedarfen (Krankheit, Behinderung) muss absofort ein entsprechender existenzsichernder Betrag gezahlt werden. Dies ist ab sofort einklagefähig.
  • Da das BVerfG keine Aussage über die konkrete Höhe der Regelleistungen macht, werden Widersprüche gegen die Höhe der Leistungen aus der Vergangenheit wohl wenig erfolgversprechend sein.
Der ganze Wortlaut des Urteils kann hier gelesen werden. 

Donnerstag, 28. Januar 2010

Weitere fertige Anträge zum Download im Netz

Das Erwerbslosenforum Deutschland bietet auch viele Anträge zum Download online

Hier die Überschriften der Antrüge:
Ausfüllhinweise für Arbeitslosengeld II-Anträge (82 kB)
Antrag Arbeitslosengeld II - online ausfüllbar (627 kB)
Zusatzblatt 1 (Unterkunft und Heizung) (244 kB)
Zusatzblatt 2.1 (Einkommenserklärung) (83 kB)
Zusatzblatt 2.2 (Einkommensbescheinigung) (40 kB)
Zusatzblatt 3 (Vermögen) (279 kB)
Zusatzblatt 4 (weitere Angehörige) (242 kB)
Zusatzblatt Hilfebedürftigkeit bei Haushaltsgemeinschaft.pdf (76 kB)
Arbeitsbescheinigung gemäß § 57 SGB II (82 kB)
Veründerungsmitteilung - Arbeitslosengeld/ Sozialgeld (753 kB)
Zusatzblatt ärztliche Bescheinigung wegen Mehrbedarf für Ernährung (95 kB)
Zusatzblatt Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II (25 kB)
Zusatzblatt Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (138 kB)
Antrag zur Fortzahlung von Arbeitslosengeld II (171 kB)
Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach ü 9 (5) SGB II
Zusatzblatt Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach ü 9 (5) SGB II
Widerlegung Bedarfsgemeinschaft
Einkommensbereinigung im SGB II
übernahme der Nebenkosten nach SGB II
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach ü 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Weitere Antrüge:
GEZ - Befreiungsantrag
Prozesskostenhilfe Antrag
Prozesskostenhilfe Erklärung
Was ist eine Eidesstattliche Versicherung
Anpassungsantrag zum Kontopfändungsschutz
Musterschreiben zur Rücknahme der Kontopfändung
Pfändungstabelle
Inkassogebühren
Antrag auf Vorschuss nach ü 42 SGB I
Mustervorschlag Eingliederungsvereinbarung des Erwerbslosen Forum Deutschlands
Antrag auf Weihnachtsbeihilfe
Antrag auf übernahme der mietvertraglich geschuldeten Schünheitsreparaturen
Antrag auf Überprüfung Mehrbedarf für Alleinerziehende Kreis Lippe
Kinder:
Antrag Kindergeld Berufsausbildung
Antrag Kindergeld Einkommen
Antrag Kindergeld Haushaltsbescheinigung
Antrag Kindergeld Lebensbescheinigung
Antrag Kindergeld Schulbescheinigung
Antrag Kindergeld Vollwaisen
Antrag Kindergeld weitere Kinder
Antrag Kindergeld Werbungskosten
Antrag Kindergartenzuschlag
Antrag1 Kindergartenzuschlag
Kindergartenzuschlag Blatt1
Kindergartenzuschlag Blatt1b
Merkblatt Kindergartenzuschlag
Antrag für Schulbedarf
Antrag auf Babyerstlingserstattung
Dokumente:
Liste von guten Insolvenzanwülten
übersicht Mehrbedarf
Zuschlagsberechnung nach ü24 SGB II
Wohngeldgesetz

Montag, 25. Januar 2010

Muster Überprüfungsanträge, Hartz IV Verfahren

Hier gibt es das Muster für Überprüfungsanträge. Sollte das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen Hartz IV Sätze als zu niedrig erachten, besteht die Möglichkeit ein Rückzahlung zu erhalten. 

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Muster Überprüfungsanträge, Hartz IV Verfahren


Hartz IV: Überprüfungsantrag, Widerspruch und Anfechtungsklage zur Regelsatzüberprüfung des Bundesverfassungsgerichtes

Vorwort
Leider ist zwischen einem der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), T. Kallay, und Tacheles e.V. ein sehr unschöner und unsachlicher Streit ausgebrochen. Dieser Streit ist für uns nicht nachvollziehbar und schadet der Sache selbst. Deshalb haben wir uns entschlossen, uns davon zu distanzieren und eigene Beispiele für Überprüfungsantrag, Widerspruch und Anfechtungsklage zur Regelsatzüberprüfung des BVerfG zu veröffentlichen. Auch wenn viele ALG II Bezieher unhöfliche und diffamierende Behandlung durch Sachbearbeiter der SGB II Leistungsträger erfahren haben, sollten wir uns nicht mit diesen Personen auf eine Stufe stellen. Deshalb verzichten auch wir nicht auf allgemein übliche Höflichkeitsfloskeln und vermeiden durch Formulierungen wie: "Sollte das BVerfG keine rückwirkende Entscheidung treffen, werde ich/werden wir ohne Aufforderung ihrerseits diesen Antrag zurück ziehen, um ihren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten."
den Eindruck, wir wären nur Querulanten.

Nun zur Sache
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird vorrangig Anfang 2010 ein Urteil fällen, in dem es darum geht, ob der Hartz IV Regelsatz beim ALG II korrekt berechnet wurde, oder nicht. Aufgrund der bisher stattgefundenen Verhandlung zeichnet sich ab, dass das BVerfG urteilen wird, dass der Regelsatz beim ALG II nicht korrekt berechnet wurde. Hier gibt es unserer Meinung nach konkret zwei Möglichkeiten:

1. das BVerfG trifft eine rückwirkende Entscheidung, damit wären die Regelsätze rückwirkend zum 01.01.2005 rechtswidrig,
2. das BVerfG trifft eine in die Zukunft gerichtete Entscheidung, dabei würde es der Bundesregierung eine Frist zur Neuberechnung der Regelsätze nach vom BVerfG festgelegten Kriterien einräumen und die aktuellen Regelsätze wären erst nach Ablauf dieser Frist verfassungswidrig.

Wer sich im Fall der Möglichkeit 1 Ansprüche auf rückwirkende Nachzahlung ab 01.01.2005 sichern möchte, muss vor dem Urteil des BVerfG und bis Ende 2009 einen Überprüfungsantrag gegen bereits rechtsräftig gewordene Bewilligungsbescheide und Widerspruch gegen noch nicht rechtsräftig gewordene Bewilligungsbescheide einlegen. Beides kann man in einem Schreiben tun.
Sollte der Leistungsträger den darin enthaltenen Antrag auf ruhend stellen des Verfahrens ignorieren und

- den Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des BVerfG ablehnen, muss der Betroffene dagegen innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich Widerspruch einlegen,

- den Widerspruch vor der Entscheidung des BVerfG ablehnen, muss der Betroffene dagegen innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich Klage erheben.

Wichtig ist dabei, dass der Antragsteller/Widerspruchsführer den Zugang seines Überprüfungsantrages/ Widerspruches bei seinem Leistungsträger nachweisen können muss. Der Leistungsträger ist nicht verpflichtet, eine Eingangsbestätigung auszustellen.

Hier sind folgende Möglichkeiten zielführend:
1. man gibt den Überprüfungsantrag/Widerspruch persönlich bei seinem Leistungsträger ab, dazu nimmt man einen Zeugen mit, welchem man unmittelbar vor der Abgabe das Schreiben zeigt, der die Abgabe sieht,
2. man wirft den Überprüfungsantrag/Widerspruch persönlich in den Briefkasten seines Leistungsträgers ein, dazu nimmt man einen Zeugen mit, welchem man vor dem Briefkasten das Schreiben zeigt, der beim Eintüten desselben in einen Briefumschlag und dem anschließenden Einwurf des Umschlages in den Briefkasten zusieht,
3. man sendet den Überprüfungsantrag/Widerspruch per Einschreiben Rückschein an seinen Leistungsträger, dazu nimmt man einen Zeugen mit zur Post, welchem man vor dem Eintüten des Schreibens dieses zeigt, der beim Eintüten und der anschließenden Übergabe des Briefes an den Postangestellten zusieht.
Hierbei beugt man allen möglichen Vorwürfen seines Leistungsträgers vor:

- er hätte keinen Überprüfungsantrag/Widerspruch erhalten,
- der Briefumschlag hätte keinen Überprüfungsantrag/Widerspruch enthalten,
- der Brief wäre nach dem Eintüten des Überprüfungsantrages/Widerspruches vertauscht worden und es wäre stattdessen ein Brief angekommen, der leer gewesen sei oder was anderes enthalten hätte.

Ebenfalls wichtig ist, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Überprüfungsantrag/Widerspruch stellt, der natürlich in einem gemeinsamen Schreiben zusammengefasst werden kann. Dies erfordert die Nennung aller Personen der Bedarfsgemeinschaft als Absender und die Unterschrift aller volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft in diesem Schreiben.
Ergänzend für die minderjährigen Mitglieder der der Bedarfsgemeinschaft sollte eine volljährige Person der Bedarfsgemeinschaft deren rechtliche Vertretung anzeigen.

Nachfolgend nun unsere Beispiele, die Sie an ihre individuelle Situation anpassen müssen. Hinweise und Erläuterungen sind Kursiv gesetzt.

Diese können auch für das rechtsgeiet des SGB XI benutzt werden. Dazu müssen diese nur geringfügig angepasst und
- der Empfänger in das zuständige Sozialamt geändert,
- die BG-Nr. durch das eigene Aktenzeichen ersetzt,
- der Begriff "ALG II" gegen die jeweilige Leistung des SGB XII, also "Grundsicherung" oder "Sozialhilfe" sowie
- "SGB II" gegen "SGB XII" ausgetauscht werden.

Beispiel für Überprüfungsantrag

Absender
Max Mustermann
(hier alle weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)
Musterstraße 123
Musterstadt 12345
BG-Nr. 1234567890


An
ARGE/Arbeitsamt/Optionskommune Musterstadt
Musterstraße 9
Musterstadt 12345


Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X

Werte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich/beantragen wir die Überprüfung aller mich/uns betreffenden auf der Grundlage des SGB II erlassenen Bewilligungsbescheide rückwirkend zum 01.01.2005.
Gleichzeitig beantrage ich/beantragen wir, diesen Überprüfungsantrag bis zur Entscheidung des BVerfG über die dort anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 ruhend zu stellen.

Begründung:

Die derzeit beim BVerfG anhängigen Verfahren: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 richten sich gegen die Berechnung und Höhe des Eckregelsatzes und der Regelsätze für Kinder, sowie die Bedarfsberechnungen und -festsetzungen im Allgemeinen.
Nach der Verhandlung des BVerfG vom 20.10.2009 zeichnet sich deutlich ab, dass das BVerfG entscheiden wird, dass sowohl die Berechnungsgrundlage des Eckregelsatzes als auch die prozentuale Ableitung der Kinderregelsätze und damit deren Höhe verfassungswidrig sind, möglicherweise auch die anderer Bedarfe des SGB II.
Für den Fall, dass das BVerfG hierbei eine rückwirkende Entscheidung trifft, aus der sich Mehransprüche an Regelleistung, Einmal- oder Mehrbedarfen sowie Unterkunftskosten ergeben, beantrage ich/beantragen wir hiermit die entsprechende Überprüfung aller mich/uns betreffenden o.g. Bescheide und sichere/sichern mir/uns damit rechtlich einen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch.

Sollte das BVerfG keine rückwirkende Entscheidung treffen, werde ich/werden wir ohne Aufforderung ihrerseits diesen Antrag zurück ziehen, um ihren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Ihre Entscheidung über diesen Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des BVerfG wäre auf Grund der noch offenen Rechtsfragen unsinnig und würde meinerseits/unsererseits nur zu Widerspruch und Klage führen.


MfG
Unterschrift Max Mustermann
(bei Bedarf:)auch als rechtlicher Vertreter aller minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

(hier Unterschriften aller weiteren volljährigen Miglieder der Bedarfsgemeinschaft)


Beispiel für Widerspruch

Absender
Max Mustermann
(hier alle weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)
Musterstraße 123
Musterstadt 12345
BG-Nr. 1234567890



An
ARGE/Arbeitsamt/Optionskommune Musterstadt
Musterstraße 9
Musterstadt 12345



Widerspruch gegen ihren Bescheid/ihre Bescheide vom 11.11.2009

Werte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich/widersprechen wir ihrem/ihren o.g. Bescheiden.
Gleichzeitig beantrage ich/beantragen wir, diesen Widerspruch bis zur Entscheidung des BVerfG über die dort anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 ruhend zu stellen.

Begründung:

Die derzeit beim BVerfG anhängigen Verfahren: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 richten sich gegen die Berechnung und Höhe des Eckregelsatzes und der Regelsätze für Kinder, sowie die Bedarfsberechnungen und -festsetzungen im Allgemeinen.
Nach der Verhandlung des BVerfG vom 20.10.2009 zeichnet sich deutlich ab, dass das BVerfG entscheiden wird, dass sowohl die Berechnungsgrundlage des Eckregelsatzes als auch die prozentuale Ableitung der Kinderregelsätze und damit deren Höhe verfassungswidrig sind, möglicherweise auch die anderer Bedarfe des SGB II.
Für den Fall, dass das BVerfG hierbei eine rückwirkende Entscheidung trifft, aus der sich Mehransprüche an Regelleistung, Einmal- oder Mehrbedarfen sowie Unterkunftskosten ergeben, beantrage ich/beantragen wir hiermit die entsprechende Überprüfung aller mich/uns betreffenden o.g. Bescheide und sichere/sichern mir/uns damit rechtlich damit einen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch.

Sollte das BVerfG keine rückwirkende Entscheidung treffen, werde ich/werden wir ohne Aufforderung ihrerseits diesen Widerspruch zurück ziehen, um ihren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Ihre Entscheidung über diesen Widerspruch vor der Entscheidung des BVerfG wäre auf Grund der noch offenen Rechtsfragen unsinnig und würde meinerseits/unsererseits nur zu einer Klage führen.


MfG
Unterschrift Max Mustermann
(bei Bedarf:)auch als rechtlicher Vertreter aller minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

(hier Unterschriften aller weiteren volljährigen Miglieder der Bedarfsgemeinschaft)


Beispiel für kombinierten Überprüfungsantrag und Widerspruch

Absender
Max Mustermann
(hier alle weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)
Musterstraße 123
Musterstadt 12345
BG-Nr. 1234567890


An
ARGE/Arbeitsamt/Optionskommune Musterstadt
Musterstraße 9
Musterstadt 12345


Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Widerspruch gegen ihren Bescheid/ihre Bescheide vom 11.11.2009

Werte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich/beantragen wir die Überprüfung aller mich/uns betreffenden auf der Grundlage des SGB II erlassenen Bewilligungsbescheide rückwirkend zum 01.01.2005.
Außerdem widerspreche ich/widersprechen wir hiermit ihrem/ihren o.g. Bescheid/en.
Gleichzeitig beantrage ich/beantragen wir, diesen Überprüfungsantrag und Widerspruch bis zur Entscheidung des BVerfG über die dort anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 ruhend zu stellen.

Begründung:

Die derzeit beim BVerfG anhängigen Verfahren: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 richten sich gegen die Berechnung und Höhe des Eckregelsatzes und der Regelsätze für Kinder, sowie die Bedarfsberechnungen und -festsetzungen im Allgemeinen.
Nach der Verhandlung des BVerfG vom 20.10.2009 zeichnet sich deutlich ab, dass das BVerfG entscheiden wird, dass sowohl die Berechnungsgrundlage des Eckregelsatzes als auch die prozentuale Ableitung der Kinderregelsätze und damit deren Höhe verfassungswidrig sind, möglicherweise auch die anderer Bedarfe des SGB II.
Für den Fall, dass das BVerfG hierbei eine rückwirkende Entscheidung trifft, aus der sich Mehransprüche an Regelleistung, Einmal- oder Mehrbedarfen sowie Unterkunftskosten ergeben, beantrage ich/beantragen wir hiermit die entsprechende Überprüfung aller mich/uns betreffenden o.g. Bescheide und sichere/sichern mir/uns damit rechtlich damit einen rückwirkenden Nachzahlungsanspruch.

Sollte das BVerfG keine rückwirkende Entscheidung treffen, werde ich/werden wir ohne Aufforderung ihrerseits diesen Widerspruch zurück ziehen, um ihren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Ihre Entscheidung über diesen Überprüfungsantrag und/oder Widerspruch vor der Entscheidung des BVerfG wäre auf Grund der noch offenen Rechtsfragen unsinnig und würde meinerseits/unsererseits nur zu Widerspruch bzw. einer Klage führen.



MfG
Unterschrift Max Mustermann
(bei Bedarf:)auch als rechtlicher Vertreter aller minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

(hier Unterschriften aller weiteren volljährigen Miglieder der Bedarfsgemeinschaft)


Beispiel für eine Klage

Absender
Max Mustermann
(hier alle weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)
Musterstraße 123
Musterstadt 12345

An
Sozialgericht Musterstadt
Musterstraße 9
Musterstadt 12345

Klage

Hiermit erhebe ich/erheben wir

Vorname Name (bei Bedarf:), auch als gesetzlicher Vertreter aller minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft,
(hier alle weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)
Strasse, PLZ Ort

Klage gegen die

ARGE/Arbeitsamt/Optionskommune Musterstadt
Musterstraße 9
Musterstadt 12345

und beantrage/n:

1. das Ruhen dieses Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgericht im derzeit anhängigen Verfahren: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09,

2. die Beklagte zur Nachzahlung aller uns zustehenden Bedarfe aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht im derzeit anhängigen Verfahren: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, zu verurteilen,

3. die Beklagte zur Zahlung meiner/unserer außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.

Antragsbegründung:

Die derzeit beim BVerfG anhängigen Verfahren: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 richten sich gegen die Berechnung und Höhe des Eckregelsatzes und der Regelsätze für Kinder, sowie die Bedarfsberechnungen und -festsetzungen im Allgemeinen.
Nach der Verhandlung des BVerfG vom 20.10.2009 zeichnet sich deutlich ab, dass das BVerfG entscheiden wird, dass sowohl die Berechnungsgrundlage des Eckregelsatzes als auch die prozentuale Ableitung der Kinderregelsätze und damit deren Höhe verfassungswidrig sind, möglicherweise auch die anderer Bedarfe des SGB II.
Für den Fall, dass das BVerfG hierbei eine rückwirkende Entscheidung trifft, aus der sich Mehransprüche an Regelleistung, Einmal- oder Mehrbedarfen sowie Unterkunftskosten ergeben, beantrage ich/beantragen wir hiermit, die Beklagte zur Nachzahlung aller uns danach seit 01.01.2005 zustehenden Leistungen zu verurteilen, sofern diese im Einzelfall zu gering bewilligt oder abgelehnt wurden.
Mit dieser Klage sichere ich/sichern wir mir/uns das Recht auf einen Nachzahlungsanspruch.

Sollte das BVerfG keine rückwirkende Entscheidung treffen, werde ich/werden wir ohne Aufforderung ihrerseits diese Klage zurück ziehen, um ihren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Max Mustermann
(bei Bedarf:) auch als rechtlicher Vertreter aller minderjährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

(hier Unterschriften aller weiteren volljährigen Miglieder der Bedarfsgemeinschaft)


Anlage 1: Widerspruchsbescheid der Beklagten vom xx.xx.xxxx
Anlage 2: mein aktueller ALG II-Bescheid (18.11.2009)

Samstag, 16. Januar 2010

Überprüfungsanträge für ALG Bescheide

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 20. Oktober 2009 über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 mündlich verhandelt. Dabei ging es um die vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) und vom Bundessozialgericht (BSG) eingereichten Vorlagebeschlüsse, nach denen jeweils gemäß Art. 100 GG zu prüfen ist, ob §§ 20 und 28 SGB II und damit die Bemessung und die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind.
Entgegen dem Tenor der Berichterstattung vieler Medien geht es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht nur um die Regelleistungen für Kinder, sondern genauso um die Regelleistungen für Erwachsene. Die aktuellen BVerfG-Vorlagebeschlüsse betreffen zwar die Regelleistungen des SGB II, die Entscheidung des BVerfG wirkt sich im Ergebnis aber auch auf die Regelleistungen des SGB XII aus. Von einer Entscheidung könnten demnach auch Bezieher/innen von Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit profitieren. (Berichterstattung zur Anhörung, Hintergrundmaterialen und Stellungnahmen am Ende dieses Beitrags unter „Hintergrundmaterial”.)

Folgende aus unserer Sicht positiven Entscheidungen sind möglich

Das BVerfG stellt fest,
  • dass die Bemessung der Regelleistungen mit Wirkung für die Zukunft von der Bundesregierung zu korrigieren sind,
  • dass die Bemessung mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren ist oder
  • dass die Anrechnung des Kindergeldes auf die Regelleistung mit Wirkung für Vergangenheit/Zukunft neu geregelt wird.
Die Chance, dass es für die Vergangenheit rückwirkende Korrekturen für alle Leistungsbezieher/innen gibt, ist nicht allzu groß, aber sie besteht. Sollte das BVerfG sich für rückwirkende Korrekturen der Regelleistung entscheiden, müssen Ansprüche erst geltend gemacht werden, um von höheren Leistungen zu profitieren. Leistungsbezieher/innen (nach SGB II und SGB XII) müssen jetzt für die Vergangenheit einen Überprüfungsantrag stellen, und gegen laufende Bescheide Widerspruch einlegen.
Im Sozialrecht gibt es die Besonderheit, dass bei falscher Rechts- oder Tatsachenanwendung und bei Bestandskraft des Bescheides (Widerspruchsfrist ist abgelaufen), der falsche Bescheid rückwirkend zugunsten der Betroffenen korrigiert werden muss. Zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen sind dann bis zu vier Jahre rückwirkend nachzuzahlen (§ 44 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X). Die Rücknahme eines falschen Bescheides (und damit die Nachzahlung) können Betroffene mit einem Überprüfungsantrag einleiten.
Wer sich also Ansprüche auf gegebenenfalls vorenthaltene Geldleistungen sichern will, muss jetzt handeln! Nach der Urteilsverkündung durch das BVerfG ist ein solcher Überprüfungsantrag nicht mehr möglich (§ 40 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III in Bezug auf das SGB II und § 79 Abs.2 BVerfGG in Bezug auf das SGB XII). Regulär verkündet das BVerfG immer drei bis vier Monate nach der Anhörung seine Entscheidung. Das ergibt ein Zeitfenster bis voraussichtlich Januar/Februar 2010. Personen die schon 2005 im Leistungsbezug waren, sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2009 den Überprüfungsantrag einreichen, da dieser auf den 1. Januar 2005 zurückwirkt (§ 44 Abs. 4 SGB X). Wird der Antrag erst im Januar 2010 gestellt, wirkt er nur auf den 1. Januar 2006 zurück.

Muster für Überprüfungsanträge können Sie hier downloaden.