Dieses Blog durchsuchen

Posts mit dem Label Bedarfsgemeinschaft werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Bedarfsgemeinschaft werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 2. Mai 2012

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft

Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt.
Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi “in einen Topf geworfen”: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt.
Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
  • der Arbeitslose
  • der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
  • im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder  
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.
Was ist “eheähnlich”?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem vollen Leistungssatz für Alleinstehende, erhalten Paare zusammen nur 90% des jeweiligen Einzelsatzes. Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen. Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.
Beispiel: Erna Müller und Michael Becker verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander einstehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als “eheähnlich” eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Erna hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von “Indizien” ermittelt:
  • gemeinsames Kind
  • Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
  • gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
  • gegenseitige finanzielle Unterstützung   
Sollten bei der Antragsbearbeitung die Behörden davon ausgehen, dass Sie mit einer weiteren Person “eheähnlich” zusammenleben, können Sie dies durch ein formloses Schreiben, in dem beide beteiligten Personen versichern nicht eheähnlich zu leben, widerlegen. Erfolgt trotz Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft eine gemeinsame Berechnung des ALG II zu Ihrem Nachteil, können beide Antragssteller WIDERSPRUCH gegen einen solchen Bescheid einlegen. Die Behörden müssen danach prüfen ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Sollte ein Widerspruch ohne eine solche Vor-Ort Prüfung abgelehnt werden, eben auf reiner Annahme ausgehend, dann können Sie nach einem abgelehnten Widerspruch eine Sozialgerichtsklage einleiten.

Samstag, 15. Mai 2010

Urteil Bedarfsgemeinschaft bei ALG II

Die Sozialgerichte in Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS) gaben zwei unverheirateten ALG 2 Empfängern die von Hartz 4 abhängig sind Recht, dass ihre Lebenspartner finanziell für sie einstehen müssen, in Eilentscheidungen Recht. Laut Urteile bilden zwei Menschen, die zusammenleben, nicht automatisch eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft". (siehe auch Übersicht Hartz IV)

Alle Betroffenen können jetzt mit Verweis auf die beiden Aktenzeichen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist auch dann möglich, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist. Beim Ombudsrat könnt Ihr Euch kostenlos rechtlichen Beistand holen. Der Ombudsrat wurde von der Bundesregierung eingesetzt, um die Umsetzung des ALG 2 zu begleiten. Die entsprechende Informationsstelle des Ombudsrates kann telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0 800 / 440 055 0 erreicht werden.

Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS)

Mittwoch, 17. März 2010

Hartz IV: Volle Miete trotz Mit-Unterschrift der Eltern

Rechtstipp vom 17.03.2010

Bei jungen Mietern fordern viele Vermieter wegen der Bonität, dass auch die Eltern mitunterschreiben.
Ein junger Hartz-IV-Empfänger verlangte von der Arge die Übernahme der Miete seiner 37 qm großen Mietwohnung. Doch die Behörde weigerte sich den vollen Mietzins übernehmen und wollte nur ein Drittel erstatten. Zur Begründung verwies das Jobcenter auf den Mietvertrag, der nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Eltern mitunterschrieben worden war, die nicht die Wohnung mitbewohnten. Die Mit-Unterschrift der Eltern hatte der Vermieter in Hinblick auf die Bonität gefordert.Das Sozialgericht Madgeburg hat jetzt dem Langzeitarbeitslosen Recht gegeben und ihm einen Leistungsanspruch auf die volle Miete zugesprochen. Denn durch ihre Mit-Unterschrift sind die Eltern nicht zu Mitmietern der Wohnung geworden. Die Unterschrift sei nur wie ein Schuldversprechen gegenüber dem Vermieter anzusehen, damit der verschuldete Sohn überhaupt die Wohnung mieten konnte. Darüber hinaus war die Wohnung nach ihrer Größe mit 37 qm auch für eine Person angemessen (Beschluss v. 20.02.2010, Az.: S 11 AS 3600/09).

Dieser Beitrag stammt von der Redaktion der anwalt.de services AG
http://www.anwalt.de/redaktion

Den Originalbeitrag finden Sie unter
http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-volle-miete-trotz-mit-unterschrift-der-eltern_008479.html