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Samstag, 21. August 2010

Hartz IV: Chipkarte ist Unsinn mit weitreichenden Folgen für betroffene Kinder und Eltern

Bonn/Berlin - Heute will die Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen den Ländern und Kommunen ihre Chipkarten-Pläne vorstellen, die den Kindern aus Hartz-IV-Familien ab 2012 den Zugang zu Gratis-Nachhilfe, kostenlosem Schulessen und Musikunterricht ermöglichen sollen.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland lehnt diese Pläne ab und bezeichnet die Ideen der Ministerin als „Unsinn“ mit „weitreichenden schlimmen Folgen“ für die betroffenen Kinder und Eltern. Zudem könnten sich die Pläne als juristischer Flop erweisen, da Hartz IV ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssystem ist.
Außerdem hätte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar dem Gesetzgeber aufgegeben, eigenständige Regelsätze für Kinder zu entwickeln. Chipkarten oder Gutscheine wären aber keine neue Berechnungsgrundlage. „Solle von der Leyen diese unsinnigen Chipkarten tatsächlich einführen wollen, werden wir auf jeden Fall alle juristischen Schritte unternehmen, um ihre Pläne zu kippen. Wir sehen da gute Ansätze. Eltern und Kinder brauchen wirklich keine Bevormundung, welche Bildungs- und Freizeitangebote sinnvoll sind und bei wem sie wahrgenommen werden. Erst recht nicht, wenn die Wirtschaft das ganze auch noch sponsern soll“, so Martin Behrsing Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Die Initiative bemängelt, dass abermals Beschlüsse gefasst werden, ohne das die Betroffenenorganisationen auch nur im Ansatz mit einbezogen werden.

Die Vorstellungen, dass ausgerechnet die Wirtschaft als Sponsor für die Chipkarten gewonnen werden soll, bezeichnet das Erwerbslosen Forum Deutschland als einen Affront gegen die Betroffenen. „Es war und ist die Wirtschaft, die die Eltern in die Erwerbslosigkeit getrieben hat bzw. sie jetzt zu Hungerlöhnen beschäftigt. Schlimmer kann man Betroffene nicht verhöhnen. Stattdessen muss die Wirtschaft muss viel stärker für die durch sie verursachte Arbeitslosigkeit zur Kasse gebeten werden. Hier wird der Versuch unternommen, dass Kinder sich ab 2011 für die Erwerbslosigkeit ihrer Eltern schämen müssen, weil diese nicht mit Geld umgehen können“, so Behrsing in Bonn.
Die Initiative ist auch entsetzt darüber, welche Leistungen die Chipkarte enthalten soll.
„Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass mit Nachhilfeunterricht, 6-8 Musikstunden im Jahr und ein paar Zoobesuchen, die Welt für Kinder aus Hartz ‚IV-Haushalten wieder in Ordnung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, dass der im Regelsatz enthaltende Anteil für die Bildung der Kinder nicht ausreicht. Es sprach eindeutig von Bildung, ohne eine Bewertung des angestrebten Bildungsgrades zu benennen. Schließlich hat jedes Kind hat eine andere Leistungs- und Bildungsfähigkeit. Kinder werden nicht auf einmal deshalb dümmer, weil ihre Eltern erwerbslos werden. Genau aber dass meint Ursula von der Leyen, wenn der berechtigten Forderung, den Kindern mehr Geld aus zuzahlen eine Absage erteilt und dies damit begründet, dass das Geld dann für die Nachhilfe immer noch nicht reicht. Bildung besteht nicht nur aus Nachhilfe. Gerade diese ist Aufgabe der Schulen und bestimmt nicht Aufgabe wirtschaftlich orientierte Nachhilfeinstitute. Bildung ist auch, wenn es einem Kind ermöglicht wird andere Ressourcen zu nutzen, die eben nicht mit Gutscheinen oder, wie die FDP es möchte, zertifizierte Träger angeboten werden. Die Geschäfte, die dann manche machen, können wir uns schon jetzt gut vorstellen. Es wird sicher noch unsinniger, wie es schon jetzt bei den Bildungs- und Beschäftigungsträger für erwachsenen Erwerbslose ist.
Wir rufen dringend dazu auf, eigenständige Regelsätze für Kinder zu entwickeln und das Geld den Kindern bzw. Eltern als Betrag zur freien Verfügung zu stellen. Eltern und Kinder wissen bestimmt besser, was für die Entwicklung, Bildung und Freizeit notwendig ist“, so Martin Behrsing.
Quelle: Presse Erwerbslosen Forum Deutschland

Dienstag, 16. März 2010

Erstes Urteil bei Hartz IV Härtefallregelung - Privatversicherung


Sozialgericht urteilt zum ersten Mal richtungsweisend über die Härtefallregelung des BVerfG bei privat Versicherten Hartz IV - Beziehern
Sozialgericht Chemnitz : private Krankenversicherungsbeiträge von Hartz IV - Beziehern sind nach dem Urteil des BVerfG vollständig zu übernehmen. Das Sozialgericht Chemnitz hat als eines der ersten deutschen Gerichte mit heute bekannt gewordenem, unanfechtbarem Eilbeschluss vom 09 März 2010 - Az.: S 3 AS 462/10 ER, entschieden, daß nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs als Zuschuss zu übernehmen sind.

Weiterhin ist die ARGE verpflichtet worden bis zur Hauptsachenentscheidung zunächst die Rückstände darlehensweise zu übernehmen und den Antragsteller von allen Mahn- und Vollstreckungskosten eines anhängigen Mahnverfahrens der Versicherung freizustellen.

Das BVerfG habe nämlich, so das Gericht, in der o.g. Entscheidung ausgesprochen, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zusätzlich zum regulären Leistungsanspruch einzuräumen.

Geklagt hatte ein ehemalig Selbständiger, der seine privaten Krankenversicherungsbeiträge trotz aller Einsparmöglichkeiten nicht aus dem Regelsatz aufbringen konnte. Hintergrund ist, dass Privatversicherte aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab 01 Januar 2009 bei Hartz IV - Bezug nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind, sondern gehalten sind in den Basistarif mit GKV-ähnlichen Leistungen zu wechseln, der eine Deckungslücke von über 150 EURO hervorruft, den die Betroffenen aus ihrem Regelsatz zahlen müssen, was sie jedoch trotz aller Einsparmöglichkeiten nicht können. (Rechtsanwalt Markus Klinder, Rechtsanwälte Puzicha & Klinder, Kardenstr. 45, 45768 Marl, 15.03.2010)

Freitag, 12. Februar 2010

Was sind unabweisbare,atypische immer wieder kehrende Bedarfe ?

Bundesverfassungsgericht schafft Anspruchsgrundlage für laufende atypische Bedarfe

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) hat bei den Leistungsbeziehern allgemein Enttäuschung hervorgerufen. Die Hoffnung vieler, das Bundesverfassungsgericht werde die Regelsätze zumindest für Kinder als zu niedrig ansehen und eine sofortige oder rückwirkende Erhöhung anordnen, wurden enttäuscht. Dennoch ist das Urteil nicht ganz ohne unmittelbaren positiven Nutzen. Denn eine Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht nun doch getroffen.

Zumindest einige wenige Leistungsbezieher können unmittelbar von dem Urteil profitieren. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich nicht nur zu den Regelsätzen Stellung genommen, sondern auch zum laufenden Sonderbedarf.

Dieser war früher in § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG geregelt und wurde in § 28 Abs. 1 S. 2 ins SGB XII übernommen, nicht jedoch ins SGB II.

Das Bundesverfassungsgericht hält aber eine dem § 22 Abs. 1 S. 1 BSHG entsprechende Regelung im SGB II offensichtlich für zwingend notwendig. Dies ergibt sich aus folgender Aussage in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

„Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach § 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.”

Besonders interessant und für Betroffene äußerst hilfreich ist, dass das Bundesverfassungsgericht bezüglich dieses atypischen Bedarfs dem Gesetzgeber nicht nur aufgegeben hat, bis Ende 2010 eine Neuregelung zuschaffen, es hat – anders als bei den Regelsätzen – einen direkten Anspruch auf atypische Bedarfe aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet.

Hierzu heißt es in der Pressemitteilung: „Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.”

Wer kann nun was geltend machen?

Geltend gemacht werden kann ein atypischer Bedarf (d.h. ein Bedarf, der nicht von der Regelleistung gedeckt ist, sofern dieser 1. unabweisbar und 2. laufend (also nicht nur einmalig) ist. (Für einmalige Überschreitungen kommt nach wie vor nur ein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB in Betracht.)

Damit fällt die neue Waschmaschine nicht unter atypische Bedarfe, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handelt.

Auch Reitstunden werden von der ARGE nicht bezahlt, da sie keinen unabweisbaren Bedarf darstellen.

An die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Die pauschale Behauptung, es entstünden Mehrkosten reicht nach bisheriger Rechtsprechung zu § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII und der Vorgängerregelung § 22 BSHG nicht aus. (zum BSHG schon: OVG Münster, FEVS 43, 372; 376). Zunächst einmal muss der Leistungsberechtigte explizit darlegen, dass der von ihm geltend gemachte atypische Bedarf durch die Regelleistung nicht gedeckt ist. Dies ist am ehesten möglich, wenn der Bedarf nicht unter die Bedarfsgruppen der Regelsatzverordnung fällt. Der Hilfesuchende muss darlegen, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird.

Geltend gemacht werden können jedoch aller Voraussicht nach folgende Kosten:

Da die Regelsätze keine Ausgaben für Bildung vorsehen, können Bildungsbedingte Kosten wohl am ehesten als atypischer Bedarf geltend gemacht werden.

Unter der Geltung des § 22 BSHG bzw. für § 28 SGB XII wurden folgende atypische Bedarfe anerkannt:

Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts des nicht mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Elternteils (anders noch BSG 7.11.2006 BeckRS 2007 40592) oder für den Besuch des inhaftierten Ehemannes ( vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII,§ 28 Rn. 13), Kosten für Kleidung in Über- oder Untergrößen, (BT-Drs. 15/1514, 59). Ein besonders hoher Energieverbrauch für Haushaltsenergie (OVG Münster FEVS 51, 89), sofern die Energiekosten nicht gesenkt werden können bzw. die Besonderheiten des Einzelfalles den hohen Energieverbrauch notwendig machten.

Je nach Notwendigkeit könnten möglicherweise auch atypische Kosten für Körperpflegemittel (Hautcreme, Kontaktlinsenflüssigkeit) etc. übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte die Notwendigkeit nachweist.

Für alle die atypische Mehrbedarfe haben bedeutet dies, dass sie einen formlosen Antrag an die ARGEN bzw. kommunalen leistungsträger stellen und sich dabei auf das neuerliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen sollten. Es wird aber wohl einige Klageverfahren geben müssen, bevor die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von den Leistungsträgern auch umgesetzt werden.

Dr. Alexandra Unkelbach
(Rechtsanwältin) Bonn

Quelle: www.tacheles-sozialhilfe.de

Dienstag, 9. Februar 2010

Hartz IV Sätze müssen neu berechnet werden

Das heute, am 09. Februar 2010 verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes besagt zusammengefasst folgende 3 Dinge:

  • Die Regierung muss bis zum Ende des Jahres eine statistische Methode entwickeln, mit der der existenzsicherende Bedarf  von Erwachsenen und Kindern tatsächlich und überprüfbar ermittelt werden kann.
  • Die Regelsätze sind nicht aufgrund der Summe zu niedrig. 
  • Menschen mit besonderem Bedarfen (Krankheit, Behinderung) muss absofort ein entsprechender existenzsichernder Betrag gezahlt werden. Dies ist ab sofort einklagefähig.
  • Da das BVerfG keine Aussage über die konkrete Höhe der Regelleistungen macht, werden Widersprüche gegen die Höhe der Leistungen aus der Vergangenheit wohl wenig erfolgversprechend sein.
Der ganze Wortlaut des Urteils kann hier gelesen werden.