Dieses Blog durchsuchen

Samstag, 12. Juni 2010

Urteil: Hartz IV Bezieher dürfen in größerer Wohnung verbleiben, weil die Arge keine schlüssige Datenerhebung des ortsüblichen Mietspiegels erhob.

Hartz IV-Bezieher darf in großer Wohnung bleiben


Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass Hartz IV-Bezieher nicht zwangsläufig einen Anteil der Miete selbst tragen müssen. Die Behörde müsse prüfen, ob die Gesamtmiete dem ortsüblichen Mietspiegel entspricht. Die Behörde hatte jedoch diesen Nachweis nicht hinreichend belegt. Denn die Arge hatte lediglich eine Auflistung von Wohnungen dem Gericht vorgelegt und erläutert, man habe Wohnungsanzeigen in regionalen Zeitungen für die Ermittlung des Mietspiegels zugrunde gelegt. Dabei habe man einmal in der Woche die drei günstigsten Wohnung, jeweils aufgeteilt nach der Wohnungsgröße für die "ortsübliche Miete" erfasst. Eine weitergehende Datenerhebung habe jedoch nicht statt gefunden. Das Gericht verwies darauf, dass neben der reinen Datenerhebung sei jedoch die Darstellung des Konzepts der Ermittlung des örtlichen Mietspiegel eine wesentlicher Bestandteil der Angemessenheitsermittlung, so wie es das Bundessozialgericht unlängst geurteilt hatte. (Az: S 16 AS 444/08).

Im konkreten Fall lebt ein Paar, dass auf ALG II-Bezüge angewiesen ist, in einer 96 Quadratmeter großen Wohnung. Die Kaltmiete von 400 Euro plus Nebenkosten wurde von der Arge beglichen. Die Behörde forderte jedoch den Kläger dazu auf, in eine 60 Qudratmeter große Wohnung zu ziehen, da diese für zwei Personen "angemessen" sei. Da das Ehepaar der Umzugsaufforderung nicht nachkam, kürzte die Behörde die Mietkosten. Die Differenz sollte das Paar vom Hartz-IV Regelsatz begleichen. Das Gericht gab dem Kläger im vollen Umfang Recht. Zwar dürfe die Behörde zum Umzug in eine kleinere Wohnung auffordern, die Behörde konnte jedoch nicht nachweisen, ob die Miete tatsächlich durch einen Umzug gesenkt worden wäre. (sb)
Quelle: www.gegen-hartz.de

Samstag, 5. Juni 2010

Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH) bei Hartz IV.

Bei Arbeitsangelegenheiten (sog. Ein-Euro-Jobs) sollten Hartz IV Betroffenen genau schauen, ob die Vorraussetzung tatsächlich gesetzeskonform sind. Hier erhalten Sie eine genaue Übersicht über alle Detailfragen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH).

Grundlage: Was ist eine Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job)
Nach § 16d Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (ALG II), die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 16d Satz 2 SGB II).

Arbeitsangelegenheiten sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, denn sie kommen nur zum Einsatz, wenn voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate keine Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt oder ein anderes Eingliederungsinstrument nach § 16 Abs. 1 und 2 SGB II möglich ist.

Vorraussetzungen für eine AGH:Die Arbeitsangelegenheiten:
- müssen im öffentlichen Interesse liegen,
- dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen,
- dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern,
- müssen wettbewerbsneutral sein und
- müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.

Die zu erledigenden Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen. In entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegen die im Rahmen von AGH ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Wenn es sich bei den auszuführenden Tätigkeiten um gemeinnützige Arbeiten handelt, ist dies oftmals ein Hinweis darauf, dass die Voraussetzung „öffentliches Interesse“ erfüllt sein kann. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit/des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören z.B. AGH in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege und Sport.

Die Gemeinnützigkeit eines AGH-Trägers ist zwar häufig ein Indiz dafür, dass öffentliches Interesse gegeben sein kann, sie allein ist aber nicht hinreichend für die Annahme, dass die durchgeführten Arbeiten tatsächlich im öffentlichen Interesse liegen. Es ist daher stets eine einzelfallspezifische Prüfung, ob die Voraussetzung erfüllt ist, erforderlich.

Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, worin das öffentliche Interesse an der Erledigung der Tätigkeit besteht.
Es reicht regelmäßig nicht aus, wenn das Tätigwerden der Teilnehmerin/des Teilnehmers in der AGH „nur“ dem (womöglich gemeinnützigen) Träger bzw. seinen Einsatzstellen zugute kommt, sondern es muss deutlich werden, welchem Personenkreis die Aktivitäten zugute kommen. Hierbei kann als Grundregel Folgendes festgehalten werden: „Je kleiner der begünstigte Personenkreis, umso geringer das öffentliche Interesse“.

Zusätzlichkeit / keine Gefährdung regulärer BeschäftigungDie im Rahmen von AGH ausgeführten Tätigkeiten sind in entsprechender Anwendung von § 261 Abs. 2 SGB III zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn die Durchführung ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren erfolgt.

Tätigkeiten, die dem Pflichtaufgabenbereich bzw. den üblicherweise auszuübenden
Tätigkeiten des Trägers der AGH zuzurechnen sind, sind also nicht zusätzlich und dürfen daher nicht von Teilnehmerinnen/ Teilnehmern an einer AGH erledigt werden. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeiten zum Pflichtaufgabenbereich oder zu den üblicherweise von einem Anderen auszuübenden Tätigkeiten gehören würden. Zum Pflichtaufgabenbereich bzw. zu den üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten zählen die Tätigkeiten, deren Erledigung aufgrund rechtlicher Pflicht oder aus anderem Grund notwendig ist. Rechtliche Verpflichtungen können sich z.B. aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Anordnungen, Satzungen oder selbstbindenden Beschlüssen zuständiger Gremien ergeben.

Tätigkeiten, die unverzüglich durchgeführt werden müssen, sind keine zusätzlichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer AGH erledigt werden dürfen. Zu den nicht förderungsfähigen Arbeiten gehören auch laufende Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten oder sonstige Arbeiten, die von der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.

Zielsetzung dieser Regelung ist, dass reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt werden darf. Dazu gehört, dass
· die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
· die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
· die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
· die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
· eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung
nicht durch die Schaffung einer AGH verhindert werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund ist z.B. auch ein Einsatz von Teilnehmerinnen/Teilnehmern an einer AGH als Urlaubs-/ Krankheits-/Schwangerschaftsvertretung, wegen Überstundenabbaus des Personals oder zur Erfüllung notwendiger Tätigkeiten in einem bestreikten Betrieb nicht zulässig.

Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, welche Aufgaben sie als Pflichtaufgaben wahrzunehmen haben und welche Aufgaben daneben als zusätzliche Tätigkeiten erbracht werden können. Eine Förderung im Rahmen einer AGH ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung von förderungs- und nichtförderungsfähigen Arbeiten (also eine Trennung von zusätzlichen Tätigkeiten einerseits und Pflichtaufgaben andererseits) möglich ist. Notwendige Nachweise/Erklärungen sind in diesem Zusammenhang insbesondere
folgende:

- Träger, die über einen Stellen-/Dienstverteilungs- oder ähnlichen Plan verfügen, der den Umfang des vorzuhaltenden Personals unmittelbar (z.B. in Form von Stellenplänen) oder mittelbar (z.B. in Form von Pflegeplänen im Grünbereich etc.)
festlegt, haben zu bestätigen, dass das nach diesem Plan vorzuhaltende Personal tatsächlich vorhanden ist. Gelegentlich kommt es vor, dass Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH bei dem Träger ein Praktikum auf dem 1. Arbeitsmarkt absolvieren können und wollen, z.B. weil der Träger der AGH einer Einstellung der Person als Mitarbeiterin/Mitarbeiter positiv gegenübersteht. Da im Rahmen der AGH nur die beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, können Teilnehmerinnen /Teilnehmer während der Arbeitsgelegenheit keine Praktika absolvieren. Die Teilnahme an einem Praktikum ist daher nur möglich, wenn die AGH beendet oder unterbrochen wird.

- Träger bzw. Einsatzstellen, die einen Personalrat/einen Betriebsrat/eine Mitarbeitervertretung haben, haben dessen/deren schriftliche Zustimmung zur Schaffung der AGH vorzulegen.

WettbewerbsneutralitätIm Zusammenhang mit der Einrichtung von AGH dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Träger, die die Schaffung einer AGH anbieten, haben zu bestätigen, dass das Tätigwerden im Rahmen der AGH nicht dazu führt, dass die ansonsten an die (heimische) Wirtschaft zu vergebende Arbeitsaufträge nicht vergeben werden.

Arbeitsmarktpolitische ZweckmäßigkeitDie AGH sollen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die AGH erforderlich und geeignet ist, um die Teilnehmerin/den Teilnehmer durch Einarbeitung oder Qualifizierung für den Arbeitsmarkt beschäftigungsfähig zu machen und ihr/ihm so eine bessere Perspektive zu eröffnen. Das ist der Fall, wenn sie insbesondere:

- Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten und damit eine Verbesserung der Chancen am Arbeits-/Ausbildungsmarkt,
- die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen,
- Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern und/oder
- Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten.

Rahmenbedingung für die Ausübung von AGH
Kein Arbeitsverhältnis
Die Teilnahme einer/eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II an einer AGH stellt eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses dar, für die der/dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen ist. Durch die Teilnahme an einer AGH wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Es wird daher kein Arbeitsvertrag geschlossen.

Arbeitsschutz und Urlaub bei AGHDie Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden.

Versicherungsschutz und Haftung bei einer AGH
Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der Teilnehmerin/des Teilnehmers ist im Rahmen der Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II gewährleistet. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer AGH gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Der Träger der AGH hat die Unfallversicherung derTeilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen.

Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der AGH nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Träger der AGH hat die Haftpflichtversicherung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer rechtzeitig sicherzustellen.

Zeitlicher Umfang.Die wöchentliche Stundenzahl soll mind. 15 und max. 30 Stunden betragen. Dies schließt die Qualifizierungsstunden ein.
Der Träger der AGH muss im Rahmen seines Angebotes darlegen, auf welche konkrete Beschäftigungszeit/Einsatzzeit pro Woche die vom ihm angebotene AGH ausgerichtet ist, damit die Fallmanagerin/der Fallmanager unter Berücksichtigung der Bedarfe und Ressourcen der potentiellen Teilnehmerin/des potentiellen Teilnehmers über die Zuweisung entscheiden kann.

Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten einer AGHDie Dauer der AGH soll in der Regel 6 Monate betragen. Ausnahmen sind möglich; die Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt durch die ARGE.

Fehlzeiten/ UrlaubDie Teilnehmerinnen/Teilnehmer haben Anspruch auf 2 Tage Urlaub je vollem Kalendermonat der Teilnahme an der AGH. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Es kann grundsätzlich nur bereits erworbener Urlaubsanspruch gewährt werden. Im Vorfeld hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer einen schriftlichen Antrag zu stellen. Betriebsurlaub des Trägers kann Berücksichtigung finden.

AbwesenheitBei Nichterscheinen zu Beginn der AGH soll die sofortige Rückmeldung an die Fallmanagerin/den Fallmanager erfolgen. Die Maßnahme gilt erst dann als besetzt, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer sie angetreten hat. Unentschuldigtes Fehlen während der Maßnahme ist dem Fallmanagement spätestens am 3. Werktag (= Arbeitstag beim Träger) mitzuteilen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer soll durch den Träger sofort telefonisch oder schriftlich zur Arbeitsaufnahme ermahnt werden.

Fehlt der Teilnehmer 7 aufeinanderfolgende Kalendertage unentschuldigt, erfolgt nach Rückmeldung an das Fallmanagement in der Regel die Abmeldung der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Die Trägerpauschale wird längstens bis einschließlich 7 Kalendertage nach Beginn der Abwesenheit gezahlt.

Krankheit während einer ArbeitsgelegenheitBei Krankheit hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Träger am 1. Tag zu informieren. Spätestens am 3. Tag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger vorzulegen. Diese ist in Kopie dem Fallmanager der ARGE zuzuleiten. Sollte die Erkrankung länger als 14 Kalendertage andauern, ist das Fallmanagement hierüber zu benachrichtigen. In der Regel wird dann der Teilnehmer aus der Maßnahme durch das Fallmanagement abgemeldet. Die Trägerpauschale wird längstens bis einschließlich 14 Kalendertage nach Beginn der Krankheit/Abwesenheit gezahlt. Gleiches gilt bei Krankheit des Kindes oder Pflege von Angehörigen, wenn eine andere Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Darüber hinaus ist das Fallmanagement zu benachrichtigen, sobald eine Gefährdung des Maßnahmeerfolges durch Fehlzeiten und Krankheiten erkennbar ist. Die Fallmanagerin/der Fallmanager entscheidet dann über den Verbleib bzw. die Abmeldung aus der AGH.

TrägereignungDer die AGH durchführende Träger muss hierfür geeignet sein. Die notwendige Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger

- eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der AGH gewährleisten kann (hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzrechten),

- über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche und räumliche Infrastruktur) verfügt,

- die Betreuung und ggf. berufliche Qualifizierung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.
Der Träger hat seine Eignung im Rahmen des Angebots einer AGH darzustellen.

Mehraufwandsentschädigungen bei AGH für TeilnehmerDie Höhe der Mehraufwandsentschädigung beträgt in der Regel 1,00 Euro pro Beschäftigungsstunde (gilt auch für Qualifizierungsstunden). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der AGH, mit Ausnahme der Fahrtkosten, abgegolten.

Die Fahrtkostenerstattungsregelung ist folgendermaßen gestaltet:
Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug werden entsprechend § 5 des Bundesreisekostengesetzes 0,20 € je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattet (bzw. 0,40 € je Entfernungskilometer). Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels werden die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels zugrunde gelegt (Nachweis der tatsächlich entstandenen Fahrkartenkosten vorlegen). Fahrtkosten für Entfernungen unter 3 km werden nicht erstattet, dies gilt sowohl für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug als auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Auszahlung der Fahrtkosten erfolgt durch den Träger. Der Maßnahmeerfolg soll nicht durch eine verspätete Auszahlung der Fahrtkosten gefährdet werden. Deshalb sollen im Rahmen der bisher praktizierten Vorgehensweise die Träger bei Bedarf in Vorleistung treten.

Die Mehraufwandsentschädigung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeit bzw. Qualifizierung gezahlt. Eine Entschädigung wird insbesondere nicht gezahlt bei unentschuldigtem Fehlen, Erkrankungen und Urlaub. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet.

Förderhöchstbeträge für MaßnahmeträgerDer Träger der AGH erhält unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen zur Abdeckung des ihm entstehenden Aufwandes eine finanzielle Förderung. Der Förderhöchstbetrag beträgt max. 300,00 € monatlich und setzt sich wie folgt zusammen:

- Sockelbetrag i.H.v. 50,00 €zur Abdeckung des tatsächlich entstanden Aufwandes für die Maßnahmedurchführung, z.B. für Sach- und Verwaltungskosten, Erfüllung von Melde und Berichtspflichten, Arbeitsplatzausstattung, Arbeitskleidung, Unfall- /Haftpflichtversicherungsbeiträge
- Anleitungskosten i.H.v. 75,00 €Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen. Es ist die Person mit entsprechender Berufsbezeichnung zu benennen, welche die Anleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers vornimmt. Zudem sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu nennen und nachzuweisen (z.B. Arbeitsverträge/Verträge von Honorarkräften). Das gleiche gilt auch für die Qualifizierung und die sozialpädagogische Betreuung.

- Qualifizierungskosten i.H.v. 75,00 €Die Qualifizierung sollte grundsätzlich an einem Tag in jeder Woche stattfinden und mindestens 20 % der Gesamtzeit betragen. Ausnahmsweise kann eine Blockschulung zugelassen werden. Die Aufgabenerledigung erfordert den Einsatz von Personal, das fachlich und pädagogisch geeignet ist, die Qualifizierung durchzuführen. Der Träger hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Lehrkräfte/Ausbilder über den für die Durchführung erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissenstand verfügen. Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der Qualifizierung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen.

· Sozialpädagogische Betreuung/Begleitung i.H.v. 100,00 €Eine Person, die die sozialpädagogische Betreuung vornimmt, kann gleichzeitig regelmäßig maximal 45 Teilnehmerinnen/ Teilnehmer einer AGH betreuen (Betreuungsschlüssel 1:45). Die Aufgabenerledigung erfordert den Einsatz von geeignetem und qualifiziertem Personal (z.B. Sozialarbeiter). Berücksichtigungsfähig sind Kosten, die aufgrund der sozialpädagogischen Begleitung der Teilnehmerin/des Teilnehmers als zusätzliche eigene Personalkosten des Trägers oder als Kosten infolge eines Leistungseinkaufes tatsächlich entstehen. Evtl. Zuschüsse Dritter und Einnahmen im Zusammenhang mit der Maßnahme sind zu berücksichtigen.

Eine Kostenkalkulation und ein Qualifizierungskonzept ist dem Antrag auf Schaffung einer AGH beizufügen. Die finanzielle Förderung des AGH-Trägers erfolgt i.d.R. nicht platzbezogen, sondern teilnehmerbezogen. Voraussetzung für die Erbringung einer finanziellen Förderung gegenüber dem Träger ist also nicht das Anbieten eines Platzes für eine AGH, sondern der
Umstand, dass eine zugewiesene Person tatsächlich teilnimmt. Sofern die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Trägerpauschale vorliegen, kommt die Auszahlung in voller monatlicher Höhe nur dann in Betracht, wenn der Teilnehmerplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt gewesen ist. Ansonsten erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Als besetzt gilt die AGH auch an Urlaubstagen und bei kurzfristigen Fehlzeiten (bei Krankheit bis 14 Kalendertage, bei Fehlzeiten bis 7 Kalendertage). Auch Samstage, Sonn- und Feiertage gelten als Teilnahmetage.

Keine Besetzungsgarantie und keine (Nach-)BesetzungspflichtEine Pflicht der ARGE zur Besetzung der bewilligten AGH besteht nicht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung bestimmter Personen gibt und dass es Gründe geben kann, aufgrund derer eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer an einer AGH vor Ablauf der ursprünglich geplanten Zuweisungsdauer die Teilnahme hieran beendet (z.B. aufgrund Arbeitsaufnahme, aus Krankheitsgründen o.ä.); in diesem Fall besteht keine Nachbesetzungspflicht der ARGE.

Pflichten des Trägers der ArbeitsgelegenheitFür den Fall der Besetzung eines angebotenen AGH-Platzes hat der Träger eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Durchführung der AGH-MAE sicherzustellen. Damit verbunden sind Pflichten des Trägers, die sich insbesondere aus nachfolgenden Ausführungen ergeben.

Allgemeine PflichtenEs dürfen nur die vom AGH-Träger im Rahmen seines Angebots benannten Tätigkeiten erledigt werden, soweit die ARGE Herford festgestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16d Satz 2 SGB II erfüllt sind. Zudem dürfen ausschließlich von der ARGE Herford zugewiesene erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II eingesetzt werden. Der Träger hat die erforderlichen Beschäftigungs-/Tätigkeitsnachweise für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu führen. Die im Rahmen des AGH-Angebots vom Träger benannten Leistungen (insb. die Qualifizierungsleistungen bzw. die Leistungen der sozialpädagogischen Begleitung/Betreuung) müssen vollständig erbracht werden. Während der gesamten Dauer der AGH müssen die Trägereignung vorliegen und die Fördervoraussetzungen erfüllt sein.

Die AGH muss vom Träger selbst durchgeführt werden; wenn die AGH unter Verantwortung des Trägers ganz oder teilweise von einem von ihm beauftragten Dritten durchgeführt werden soll, muss der Träger dieses im Vorfeld mit der ARGE Herford abstimmen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Der Träger muss die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer rechtzeitig sicherstellen und auf Nachfrage gegenüber der ARGE Herford nachweisen.

Eine Arbeitnehmerüberlassung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern einer AGH durch den Träger oder einen vom Träger beauftragten Dritten ist nicht zulässig. Die zugewiesenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II dürfen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten AGH tätig werden. Während der AGH dürfen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer
außerdem keine Praktika auf dem 1. Arbeitsmarkt durchführen, da hierbei die Fördervoraussetzung der Zusätzlichkeit nicht gegeben ist.

Meldepflichten während der ArbeitsgelegenheitFür eine erfolgreiche Durchführung der AGH arbeiten die Fallmanager der ARGE Herford eng mit dem Maßnahmeträger zusammen. In diesem Sinne notwendige Informationen über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden dem Träger unter Beachtung des Datenschutzes mitgeteilt. Der durchführende Träger der AGH hat dem Fallmanager der ARGE Herford unverzüglich und schriftlich über wichtige Umstände im Ablauf der AGH zu berichten. Wichtige Umstände sind z.B.
· der Nicht-Antritt bzw. die Nicht-Teilnahme an der AGH,

- unentschuldigtes Fehlen einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers spätestens am 3. Werktag
- Krankheit oder (andere) persönlich bedingte Ausfallzeiten der Teilnehmerin/des Teilnehmers,
- der Abbruch oder die beabsichtigte/erkennbare Beendigung der AGH durch die Teilnehmerin/den Teilnehmer oder den Träger sowie
- eine dem Träger bekannt werdende Adressänderung der Teilnehmerin/des Teilnehmers.

Erstellen von Berichten und NachweisenFür jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer ist vom Träger eine Personalakte zu führen (beinhaltet z.B. Beschäftigungsvereinbarung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Anwesenheits-/Stundennachweise, Ermahnungen, Abmeldung etc.). Es ist dem Fallmanagement nach drei Monaten ein teilnehmerbezogener Zwischenbericht und vor Beendigung der AGH ein Abschlussbericht (Diagnosebogen) vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Vordrucke werden von der ARGE Herford zur Verfügung gestellt. Die Beurteilung ist im Regelfall mit dem Teilnehmer zu besprechen. Der Teilnehmer erhält ein Arbeitszeugnis und eine Bescheinigung über die durchgeführte Qualifizierung. (aus Arge Merkblatt)

Quelle: gegen-hartz.de

Samstag, 15. Mai 2010

Urteil Bedarfsgemeinschaft bei ALG II

Die Sozialgerichte in Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS) gaben zwei unverheirateten ALG 2 Empfängern die von Hartz 4 abhängig sind Recht, dass ihre Lebenspartner finanziell für sie einstehen müssen, in Eilentscheidungen Recht. Laut Urteile bilden zwei Menschen, die zusammenleben, nicht automatisch eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft". (siehe auch Übersicht Hartz IV)

Alle Betroffenen können jetzt mit Verweis auf die beiden Aktenzeichen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist auch dann möglich, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist. Beim Ombudsrat könnt Ihr Euch kostenlos rechtlichen Beistand holen. Der Ombudsrat wurde von der Bundesregierung eingesetzt, um die Umsetzung des ALG 2 zu begleiten. Die entsprechende Informationsstelle des Ombudsrates kann telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0 800 / 440 055 0 erreicht werden.

Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS)

Hartz IV: Anwendung des Heizspiegel unter 100 qm

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts AZ: B 14 AS 36/08 ER - ist davon auszugehen, dass alle Hartz-4 Leistungsträger sich bei der Fragestellung der angemessenen Heizkosten auf den bundesweiten Heizspiegel orientieren.

Sollte das der Fall sein und der Leistungsträger orientiert sich z. B. an einer Gebäudefläche von über 100 qm, würde dies im Monat auf den Quadratmeter bezogen einen Betrag in Höhe von 1,43 Euro - 1,62 Euro, je nachdem mit welcher Energiequelle geheizt wird, ergeben.

Mit Beschluß AZ: S 45 AS 34/10 ER - hat das Sozialgericht Lüneburg jedoch entschieden, dass die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels nicht zulässig ist, wenn es sich um eine Wohnung bzw. Wohngebäude handelt mit einer Gebäudefläche von weniger als 100 qm, da der bundesweite Heizspiegel erst von Wohnungen ab der Größe von 100 qm Werte benennt und damit nicht herangezogen werden kann.

Voraussetzung ist immer, dass es eine eigene Heizungsanlage für die Wohnung gibt. Somit bezieht sich dieser Beschluß auch auf Wohnobjekte mit mehreren Wohneinheiten, egal ob sie 500 qm in der Gesamtquadratmeterzahl des Wohnobjektes aufweisen. Solange die Wohneinheit / Wohnung mit einer eigenen Heizungsanlage ausgestattet ist und die Wohnung unter 100 qm Wohnfläche hat, ist der bundesweite Heizspiegel nicht anwendungfähig.

Folge: Sollte sich bei Prüfung ergeben, dass die tatsächlichen Heizkosten höher sind als aktuell vom Leistungsträger anerkannt, empfiehlt es sich, einen Widerspruch durchzuführen und sich auf den o. g. Sachverhalt zu beziehen. Dann ergibt sich nämlich, dass entsprechend der Entscheidungen des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen AZ: L 8 AS 427/05 ER - und Beschluß AZ: L 8 AS 235/07 ER - und auch der Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen S 28 AS 665/07 in diesem Sinne auch Sozialgericht Lüneburg S 19 AS 1557/07 ER, S 27 AS 260/08 ER und S 19 AS 337/08 ER die tatsächlichen Vorauszahlungen der Heizkostenabschläge in vollem Umfange als angemessen zu beurteilen sind und die tatsächlichen Heizkosten als solches innerhalb der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Soweit dies möglich ist, sollte gegen den laufenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden und ggf. auch eine einstweilige Anordnung. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sein sollte, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird.

Sollte die Jahresabschlußrechnung der Heizkosten für das Jahr 2009 schon auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels vom Leistungsträger durchgeführt worden sein und er hat die Gesamtkosten der Heizkosten nicht anerkannt, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird.

Fall 2Bei der Anwendung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes AZ: B 14 AS 36/08 ER ergibt sich eine weitere Problematik. Es ist davon auszugehen, dass Leistungsträger bei der Beurteilung dieses Urteils eine weitere falsche Schlußfolgerung durchführen. In vielen Fällen wird möglicherweise eine falsche Gebäudefläche zugrunde gelegt. Nach dem bundesweiten Heizspiegel ergibt sich, je größer die Gebäudefläche ist, umso geringer ist der berechnete Betrag für die Heizkosten.

Dies ist immer falsch, wenn es sich um einen Gebäudekomplex handelt, der aus mehreren Wohngebäuden besteht und mit einer Heizungsanlage versorgt wird. Dies bezieht sich z. B. auch auf Reihenhäuser, die von einer Heizungsanlage versorgt werden. Dann ist nicht zur Beurteilung der angemessenen Kosten der Heizung die Gesamtquadratmeterzahl der Anlage zu Grunde zu legen, sondern lediglich die Größe des einzelnen Gebäudes, da der Heizmittelverbrauch sich stets nur auf das betroffene Gebäude bezieht.

Hinweis: Auch in diesem Fall empfehlen wir dringend, soweit dies möglich ist, gegen den laufenden Bescheid Widerspruch einzulegen und ggf. eine einstweilige Anordnung. Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen sein sollte, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird. Sollte die Jahresabschlußrechnung der Heizkosten für das Jahr 2009 schon auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels vom Leistungsträger durchgeführt worden sein und er hat die Gesamtkosten der Heizkosten nicht anerkannt, wäre zu empfehlen, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgeführt wird. (Horst-Peter Ludwig, Bündnis Arbeitssuchender Niedersachsen)

Hartz IV: Was tun bei ALG II-Regelsatz-Kürzungen

Was tun, wenn der Regelsatz per Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II gekürzt wird?

Immer mehr Hartz IV-Bezieher sind davon betroffen. Aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen wird der Arbeitslosengeld II-Regelsatz als Sanktionsmaßnahme gekürzt. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird die Regelleistungen sogar noch schneller und härter sanktioniert. Bei dem kargen Regelsatz ein herber Schlag, weil die ALG-Bezüge schon so kaum ausreichen. Doch ein Absenkungsbescheid nach §31 SGB II ist nicht immer rechtlich abgesichert. Deshalb empfielt es sich, den Bescheid eingehend zu prüfen oder durch eine unabhängige Beratungsstelle prüfen zu lassen. Sollten an der Rechtmäßigkeit Zweifel bestehen, so empfielt es sich einen entsprechenden Widerspruch anzufertigen und gegebenfalls Klage bei einem Sozialgericht einzulegen. Sie sind nicht allein, wie die steigende Klageflut aufgrund der Hartz-IV Gesetze beweist.

Rechtliche Fehler bei den Absenkungsbescheiden.
Oftmals ergeben sich rechtliche Fehler, weil nicht die richtige Rechtsgrundlage von der Behörde gewählt wurde, eine Rechtsfolgenbelehrung nicht eindeutig und umfassend erfolgte oder der Beginn des Sanktionszeitraums rechtlich falsch ist. Häufig sanktioniert wird aufgrund von §31 Abs. 1 und §31 Abs. 2 des SGB II. Laut §31, 1 Nr. 1, S. 2 SGB II wird der Hartz-IV Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, wenn man als "erwersbfähiger" ALG II Bezieher - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne gewichtigen Grund - sich weigert eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Ein weiterer Grund ist, wenn man die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Pflichten nicht erfüllt. Diese Pflichten umfassen meistens, sich im ausreichenden Maße eigenverantwortlich um eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine nach § 16a SGB II geförderte Arbeit zu bemühen. Behörden verlangen u.a. die regelmäßige Vorlage von Bewerbungsanschreiben. Die Ablehnung eines sog. Ein-Euro-Jobs führt ebenfalls zunächst zu einer 30-prozentigen Absenkung des ALG II Regelsatzes.

Sanktionen aufgrund Kündigung oder Abbruch einer Maßnahme.
Laut §31 I 1 Nr. 2, S. 2 SGB II wird der Regelsatz auch dann um 30 Prozent gekürzt, wenn der Betroffene "eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit" abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat, also eine selbstverschuldete Kündigung der Maßnahme oder der Arbeitsstätte erfolgte.

Für versäumte Meldetermine in der Behörde oder das Versäumen eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermins wird der ALG II-Regelsatz um 10 Prozent gekürzt (§24 SGB II) , falls kein gewichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Hier ist es wichtig, dass eine Rechtsfolgebelehrung statt gefunden hat und der Termin schriftlich bekannt gegeben wurde. Bei weiteren Terminversäumnissen kann der ALG II-Bezug sogar um einhundert Prozent auf Null gesenkt werden.

Sanktionen aufgrund von § 66 SGB I.
Manchmal kommt es vor, dass die Arge den Regelsatz nicht aufgrund des §31 SGB II sanktioniert, sondern sich auf den § 66 SGB I berufen. Hierbei sollte der Absenkungsbescheid noch einmal genau geprüft werden. Zwar enthält auch dieser Paragrafen § 60 bis 62, 65 SGB I auch Mitwirkungspflichten, jedoch ist diese allgemeine Regelung nur dann rechtlich verwendbar, wenn das SGB II selbst keine sog. Sondervereinbarungen enthält.

Doch für die aller meisten Tatbestände, nachdem eine Sanktion rechtlich gerechtfertigt ist, existieren bereits Sonderregelungen im SGB II. Insbesondere die allgemeine Meldepflicht, also die Pflicht, sich einer psychologischen oder ärztlich Untersuchen zu lassen, sind in §59 SGB II und §309 SGB III gesondert geregelt. In diesem konkreten Beispiel ist also eine Sanktion nach §66 SGB I eigentlich nicht möglich. Anwendbar ist §66 SGB I nur in zwei Fällen. Diese Fälle sind dann gegeben, wenn man es sich um die Angabe von Tatsachen handelt oder beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden. Alle anderen Sanktionen können praktisch nur unter Berufung nach §31 SGB II ausgesprochen werden. Wurde eine Absenkungsbescheid dennoch aufgrund §66 SGB I ausgesprochen, sollte der Bescheid durch einen Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle umgehend geprüft werden.

Gleichzeitige Anwendnung von §31 SGB II und §66 SGB I. Teilweise kommt es vor, dass aufgrund § 31 SGB II und § 66 SGB I eine Kürzung des Regelsatzes ausgesprochen wurde. Die Anwendbarkeit dieser zwei Paragrafen ist rechtswidrig, da § 66 SGB I nur dann angewendet werden darf, wenn § 31 SGB II keine Sondervereinbarungen enthält. Zudem verstößt dieses Vorgehen gegen die Verfassung, da es das verbürgte Übermaßverbot gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behördlich eingehalten werden muss.

Keine umfassende Rechtsfolgebelehrung
Fehlt eine Rechtsfolgebelehrung oder wurde diese nicht konkret, verständlich, richtig und vollständig ausgeführt, so darf nach höchster Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (AZ: B 14 AS 53/08 R) die Sanktion nicht ausgesprochen werden. Eine bloße Auflistung von Paragrafen reicht dabei nicht. Vielmehr muss die Behörde den Betroffenen im Vorfeld genau aufklären, welche Folgen eine Zuwiderhandlung in sich birgt. Dabei muss auch der Einzelfall berücksichtig werden. Der Betroffene muss genau informiert sein, was passiert, wenn er beispielsweise eine Maßnahme abbricht. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist auch dann rechtswidrig, wenn auf einem ausgehändigen Merkblatt alle Sanktionen aufgezählt werden und der Betroffene die Sanktion quasi selbst raus suchen muss.

Für Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen.
Auch für die Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen, seien diese auch rechtlich einwandfrei, sind rechtlich nicht korrekt. Bloße Rechtsbelehrungen in den Eingliederungsvereinbarungen - selbst wenn diese rechtlich korrekt sind- sind nicht ausreichend, um eine Sanktion auszuführen. Nur eine auf den Einzelfall bezogende Rechtsfolgebelehrung ist rechtlich korrekt, um eine nachfolgende Sanktion auszuführen, wenn tatsächlich eine sog. Pflichtverletzung vorliegt.

In der Rechtsfolgebelehrung wurden 30 Prozent Kürzungen angedroht, aber 60 Prozent gekürzt.
Nicht korrekt sind auch Rechtsfolgebelehrungen, wenn diese nicht umfassend sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung mit einer 30-prozentigen Regelsatzkürzung in den Rechtsfolgebelehrungen angekündigt wurde, der Betroffene allerdings dann eine 60-prozentige Kürzung der Bezüge erfährt. Oftmals passiert das dann, wenn der Betroffene nach § 66 SGB I belehrt wurde, die Behörde dann aber eine Sanktion nach § 31 SGB II ausspricht. Auch das ist rechtswidrig.

Wie lange dauern Hartz IV Sanktionen und ab wann gelten diese?
Sanktionen werden für drei Monate ausgesprochen. Die Wirkung eines Sanktionsbescheides gilt erst ab dem dritten Tag (§ 37 II 1 SGB X) nach Ausstellung des Sanktionsbescheides. So erfolgt die Sanktion erst in dem Kalendermonat, der dem Wirksamwerden des Abesenkungsbescheids folgt, also im Folgemonat. Oftmals erlassen jedoch Behörden die Sanktion schon vorher. Das ist ebenfalls rechtswidrig.

Unabhängig ob die sanktionierte Pflichtverletzung tatsächlich inhaltlich richtig ist, ist es sinnvoll Ablehnungsbescheide sorgfälltig zu prüfen. Wenn die aufgeführten Beispiele bei Ihnen zutreffen, empfielt sich der Gang zu einer unabhängigen Erwerbslosenberatungsstelle oder die Konsultierung eines Anwalts. Hilfe können Sie auch in zahlreichen Erwerbslosenforen erhalten. Auch in unserem Forum kann ein Austausch mit anderen Betroffenen von Vorteil sein. (sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

Dienstag, 11. Mai 2010

Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer

Minijobber sind eigentlich Teilzeitbeschäftigte. Grundsätzlich haben Sie dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer:
1) Kündigungsschutz:
Unbefristete Minijobber haben nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Bei betriebsbedingten Kündigungen in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern muss eine Sozialauswahl erfolgen.
2) Urlaubsanspruch:
Minjobbern steht der gesetzlich geregelte Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr zu. Hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit gewählt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Der Anspruch wird erstmals fällig nach einem sechsmonatigen ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
3) Lohnfortzahlung:
Auch Minijobber haben - unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit - im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
4) Tagesverträge:
War ein Minijobber bei dem betreffenden Arbeitgeber schon einmal beschäftigt, begründet dies bei einer erneuten Anstellung unter Umständen den Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei Tagesaushilfen entsteht der Anspruch in vielen Fällen beim vierten Mal. Die Sachbefristung kann dagegen beliebig oft wiederholt werden - z. B. mit dem Hinweis auf Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen.
5) Ausschlussfristen
ACHTUNG!!!: Minijobber, die Veträge mit solchen Klauseln unterzeichnen, sollten aufpassen, dass sie etwaige Ausschlussfristen oder Verfallfristen einhalten. In vielen Verträgen heißt es, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen dreier Monate ab Fälligkeit geltend zu machen sind. Wer diese Frist versäumt, gibt seine Ansprüche auf.

Quelle:
Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt, Stuttgart

Montag, 10. Mai 2010

Arbeitslose müssen Urlaub genehmigen lassen

Wer Hartz IV oder Arbeitslosengeld bezieht hat grundsätzlich auch Anspruch auf Urlaub! Doch Vorsicht ist geboten, denn der Urlaub muss durch die Arbeitsagentur bzw. die Argen genehmigt werden. Auf der Infoseite der Arbeitsagentur heisst es zu diesem Thema etwas lapidar: “Das ist durchaus möglich, kommt aber letztlich auf den Einzelfall an. Es sollte jedoch unter keinen Umständen jemand verreisen, ohne dass der zuständige Vermittler dem Urlaub zugestimmt hat”. Die Problematik dabei: Arbeitslose müssen nach SGB III für die Arbeitsagentur ständig erreichbar sein, was im Falle eines Urlaubs natürlich nicht gegeben ist. Und jetzt kommts. Die Arbeitsagentur bzw. die Argen brauchen Urlaub nur zu genehmigen, “wenn während der geplanten Abwesenheit voraussichtlich weder eine Arbeit angeboten werden kann noch eine Bildungs- oder Trainingsmaßnahme in Frage kommt”. Gerade für Arbeistlose die dem Arbeitsmarkt gerade wieder neu zur Verfügung stehen sind die Chancen eher schelcht, dass einem der Urlaub genehmigt wird. Die Vermittler stimmen dann dem Urlaubsantrag nur in Ausnahmefällen zu. Hier muss die Arbeitsagentur aber auch die Belange des Arbeitslosen berücksichtigen, z.B. Schulferien etc. Der Antrag auf Urlaub oder auch Ortsabwesenheit genannt kann nicht langfristig, sondern nur kurzfristig gestellt werden, da der Arbeitsvermittler ja einschätzen muss wie die Vermittlungschancen in diesem Zeitraum sind. Man sollte ihn also ca. eine Woche vor Urlaubsbeginn stellen. Wer jetzt denkt, das die es doch nie schaffen mir innerhalb einer Woche meinen Urlaub zu genehmigen sei beruhigt. In der Info-Broschüre (PDF) des Arbeitsamtes heisst es dazu: “Sie
werden sofort informiert, ob die Agentur für Arbeit einer Reise zustimmt”.

Wieviel Anspruch auf Urlaub hat ein Arbeitsloser pro Jahr?

Grundsätzlich kann ein Arbeitsloser 6 Wochen im Jahr verreisen. Anspruch auf vergüteten Urlaub besteht aber nur für 3 Wochen im Jahr. Jahr bedeutet hier aber nicht wie lange fälschlicherweise von der Arbeitsagentur angenommen, das Leistungsjahr, sondern das Kalenderjahr. Urlaubszeiten aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen sind nicht anzurechnen, da es sich bei diesen um einen anderen Rechtsgrund handelt. Fällt der Urlaub auf Werkfeiertage sind diese nicht an den Arbeitslosenurlaub anzurechnen.

Wie kann der Urlaub beantragt werden?

Für den Urlaubsantrag gibt es den sogenannten “Urlaubsschein” Diese kann bei der Agentur für Arbeit bezogen werden. Leider steht er nicht als Download auf der Webseite der Arbeistagentur zur Verfügung. Man sollte sich also an seinen zuständigen Arbeitsvermittler wenden.
Wer also als Arbeitsloser bzw. Hartz-IV-Empfänger Urlaub nehmen möchte sollte unbedingt sich diesen genehmigen lassen. Ansonsten könnte die Rückkehr aus dem Urlaub mit der unangenehmen Nachricht enden, dass einem das Arbeitslosengeld bzw. Hartz-IV-Geld für diesen Zeitraum gestrichen worden ist.