Rechtstipp vom 17.03.2010
Ein junger Hartz-IV-Empfänger verlangte von der Arge die Übernahme der Miete seiner 37 qm großen Mietwohnung. Doch die Behörde weigerte sich den vollen Mietzins übernehmen und wollte nur ein Drittel erstatten. Zur Begründung verwies das Jobcenter auf den Mietvertrag, der nicht nur von ihm selbst, sondern auch von seinen Eltern mitunterschrieben worden war, die nicht die Wohnung mitbewohnten. Die Mit-Unterschrift der Eltern hatte der Vermieter in Hinblick auf die Bonität gefordert.Das Sozialgericht Madgeburg hat jetzt dem Langzeitarbeitslosen Recht gegeben und ihm einen Leistungsanspruch auf die volle Miete zugesprochen. Denn durch ihre Mit-Unterschrift sind die Eltern nicht zu Mitmietern der Wohnung geworden. Die Unterschrift sei nur wie ein Schuldversprechen gegenüber dem Vermieter anzusehen, damit der verschuldete Sohn überhaupt die Wohnung mieten konnte. Darüber hinaus war die Wohnung nach ihrer Größe mit 37 qm auch für eine Person angemessen (Beschluss v. 20.02.2010, Az.: S 11 AS 3600/09).
Dieser Beitrag stammt von der Redaktion der anwalt.de services AG
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Den Originalbeitrag finden Sie unter
http://www.anwalt.de/rechtstipps/hartz-iv-volle-miete-trotz-mit-unterschrift-der-eltern_008479.html
Mittwoch, 17. März 2010
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