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Samstag, 5. Mai 2012

Hartz IV: Anspruch auf Hilfen bei der Jobsuche

Hartz IV Anspruch auf Hilfen aus dem Vermittlungsbudget

05.05.2012

Das vage formulierte Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) hat 2009 die bis dahin konkret aufgelisteten finanziellen Hilfen zur Arbeitsuche und -aufnahme sowie die „freie Förderung“ nach dem SGB III ersetzt. Folgende Hilfen können Bezieher von Arbeitslosengeld und Hartz IV-Leistungen aus dem früheren Leistungskatalog beantragen, da diese nunmehr aus dem Vermittlungsbudget gewährt werden können.

In Frage kommt u.a. die Übernahme von:
- Bewerbungskosten (vor allem für Mappen, Kopien, Fotos, Umschläge und Porto),
- Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, bei weit entfernten Arbeitgebern auch Übernachtungskosten und Tagegelder,
- Arbeitsmittel, die für eine neue Arbeit angeschafft werden müssen (z.B. Arbeitskleidung für Köche, Scheren für Friseure, Spezifische Brillen die für den Arbeitsplatz wichtig sind),
-Kosten für Nachweise (z.B. Gesundheitszeugnisse),
- Kinderbetreuungskosten aufgrund der Jobsuche (nur SGB III),
- Kosten einer doppelten Haushaltsführung,
- Umzugskosten,
- Kosten für den Erwerb eines Führerscheins (ganz oder teilweise),
- Kosten für die „Unterstützung der Persönlichkeit“ (z.B. Friseurbesuche, Kleidung für Vorstellungsgespräche, Stilberatung).

Kann-Leistung erfolgt nur durch Antrag
Wichtig: Die Kostenerstattung muss beantragt werden, bevor die Kosten anfallen. Alle Leistungen aus dem
Vermittlungsbudget sind nur Kann-Leistungen. Das bedeutet, das Jobcenter entscheidet, ob eine Notwendigkeit zur Kostenübernahme besteht. Die „angemessenen Kosten“ können übernommen werden, wenn dies „für die berufliche Eingliederung notwendig ist“ (§ 45 Abs. 1 SGB III). Laut Gesetzgeber kann die „Entscheidung über die Notwendigkeit (einer Hilfe) im Einzelfall auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten“ (Zitat aus der Gesetzesbegründung) – also von der Einkommenssituation des Antragstellers abhängig gemacht werden.

Arbeitsuchende sollten bei ihrer Agentur für Arbeit nachfragen, ob Pauschalen für einzelne Leistungen festgelegt wurden – was zulässig und gängige Praxis ist – und sich diese aushändigen lassen.

Wer kann einen Antrag stellen?
Neben Beziehern von Arbeitslosengeld können finanzielle Hilfen aus dem Vermittlungsbudget auch ALG-II-Bezieher (über den Querverweis in § 16 SGB II), gemeldete Erwerbslose ohne Leistungsansprüche, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und gemeldete Ausbildungssuchende erhalten. Zwar haben auch Hartz-IV-Bezieher keinen Rechtsanspruch auf (kostendeckende) Leistungen. Allerdings sind nach unserer Rechtsauffassung Sanktionen wegen unzureichender Eigenbemühungen ausgeschlossen, wenn das Jobcenter nicht die tatsächlichen Kosten der Jobsuche erstattet. (A-Info, sb)

Quelle: http://www.gegen-hartz.de

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