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Dienstag, 11. Mai 2010

Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer

Minijobber sind eigentlich Teilzeitbeschäftigte. Grundsätzlich haben Sie dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer:
1) Kündigungsschutz:
Unbefristete Minijobber haben nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Bei betriebsbedingten Kündigungen in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern muss eine Sozialauswahl erfolgen.
2) Urlaubsanspruch:
Minjobbern steht der gesetzlich geregelte Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr zu. Hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit gewählt, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Der Anspruch wird erstmals fällig nach einem sechsmonatigen ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
3) Lohnfortzahlung:
Auch Minijobber haben - unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit - im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgeltes für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
4) Tagesverträge:
War ein Minijobber bei dem betreffenden Arbeitgeber schon einmal beschäftigt, begründet dies bei einer erneuten Anstellung unter Umständen den Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei Tagesaushilfen entsteht der Anspruch in vielen Fällen beim vierten Mal. Die Sachbefristung kann dagegen beliebig oft wiederholt werden - z. B. mit dem Hinweis auf Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen.
5) Ausschlussfristen
ACHTUNG!!!: Minijobber, die Veträge mit solchen Klauseln unterzeichnen, sollten aufpassen, dass sie etwaige Ausschlussfristen oder Verfallfristen einhalten. In vielen Verträgen heißt es, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen dreier Monate ab Fälligkeit geltend zu machen sind. Wer diese Frist versäumt, gibt seine Ansprüche auf.

Quelle:
Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt, Stuttgart

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