Am gestrigen Tag, dem 9. November 2010, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, ist um einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen. ALG II-Bezieher müssen lt. diesem Urteil auch dann einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nachkommen, wenn ihnen von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde - es sei denn, es liegen darüber hinaus weitere Gründe vor, die eine Nichtmeldung rechtfertigen. Lesen Sie weiter:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-au-kein-wichtiger-grund-fuer-nichtmeldung-865.php
Samstag, 13. November 2010
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