Musterwiderspruch an das Jobcenter und Musterantrag an das
Sozialgericht gegen die Aufrechnung von Mietkautionszahlungen im
laufenden Hartz IV Bezug
27.04.2012
Das Sozialgericht
Berlin hat in einem Beschluss zum Antrag einer einstweiligen Anordnung
entschieden, dass eine 10 Prozent Kürzung der Hartz IV Regelleistungen
über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines
Darlehens für die Mietkaution rechtlich unzulässig ist. Die evangelische
Obdachlosen e.V. hat vor diesem Hintergrund einen Musterwiderspruch an
das Jobcenter und einen Musterantrag an das Sozialgericht erstellt.
Ohne
die Zahlung einer Mietkaution oder der Bereitstellung einer Bürgschaft
können Bürger keine Wohnung mieten. Hartz IV oder Sozialhilfebezieher
(SGB II oder SGB XII) können einen Antrag beim zuständigen Jobcenter auf
Übernahme der Kaution stellen (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4
SGB XII). Im Normalfall wird diese als Darlehen gewährt. Bislang wurde
das Darlehen für die Mietkaution durch eine Aufrechnung eines Anteils
der ALG II Regelleistung durch die Behörden nicht vorgenommen. Seit den
Neuregelungen in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II seit ersten April 2011
können Behörden eine sofortige anteilige Tilgung in Höhe von zehn
Prozent verlangen. Das Sozialgericht Berlin hat in einem Urteil (Az: S
37 AS 24431/11 ER) jedoch festgestellt, dass Hartz IV Bezieher die
Kaution als Darlehen ohne Einbehaltung von Raten zur Tilgung erhalten
sollen.
Die evangelische Obdachlosen e.V. hat vor diesem
Hintergrund einen Musterwiderspruch erstellt, der von Betroffenen
verwendet werden kann, die sich in ähnlicher Situation befinden. Hierzu
nun einige Anmerkung:
Die Verwaltungspraxis der Jobcenter bei der
Mietkautionsaufrechnung ist unterschiedlich. Kursiv gedruckte Passagen
sind für den Fall formuliert, in denen Vereinbarungen zur Einbehaltung
von Raten, Verzichtserklärungen auf Sozialleistungen,
Einverständniserklärungen o.ä. von den Leistungsberechtigten
unterschrieben worden sind. Die kursiven Passagen müssen individuell
angepasst werden. Ebenfalls kursiv geschrieben sind individuelle Daten
wie Name, Adresse, Dauer der Aufrechnung etc. Der Widerspruch sollte
erst eingelegt werden, nachdem über die Bewilligung der Kaution und
deren Aufrechnung vom Jobcenter beschieden worden ist. Ein Widerspruch
„im Vorfeld“ bringt nichts und birgt Gefahren und damit weitere
Komplikationen, wenn das Jobcenter die Übernahme der Kaution dann mit
der Begründung ablehnt, es gebe diese Leistung nur per Darlehen. Sollte
das Jobcenter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unbeachtet
lassen, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht mit einem Antrag auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag sollte in zweifacher
Ausfertigung eingereicht werden. Ein Musterantrag schließt sich an den
Musterwiderspruch an.
Im Antrag an das Sozialgericht ist ggf.
etwas ausführlicher darzulegen, wodurch sich ergibt, dass das Jobcenter
augenscheinlich nicht von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
ausgeht. Dies kann sich aus den reduzierten Zahlungen allein ergeben,
das kann mündlich oder schriftlich erläutert sein etc. Um die
aufschiebende Wirkung zu erhalten, muss nach einer Ablehnung des
Widerspruchs beim Sozialgericht Klage eingereicht werden.
Der
Widerspruch ist in „Ich-Form“ geschrieben, so dass Betroffene selbst den
Widerspruch einlegen können. Der Widerspruchstext wurde weitestgehend
von Gregor Kochhan, Mitglied des Fachausschusses Recht und Finanzierung
und des Vorstandes, und Moritz-Mathis Felder entworfen. Hier der Musterwiderspruch & der Antrag an das Sozialgericht. (pm, sb)
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-widerspruch-bei-mietkaution-anrechnung-900813.php
Freitag, 27. April 2012
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