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Freitag, 20. April 2012

Schwangerschaft bei Hartz 4

Trotz Hartz IV haben viele Menschen den berechtigten Wunsch ein Kind zu bekommen. Da bleibt natürlich die Frage offen, ob man sich als ALG 2 Empfänger/in diesen Wunsch auch finanziell erfüllen kann. Denn die eh schon angespannte persönliche Lage läßt für viele diesen Wunsch nach hinten anstellen.

Notwenige Hilfen
Bei einer Schwangerschaft wird die Hilfe im "Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 - 52 SGB XII", gewährt werden. Dabei spielt im Wesentlichender § 50 SGB XII eine Rolle. Es werden folgende Leistungen nach dem SGB XII gewärt.

Zum einen der Pauschalbetrag für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entbindung stehen. Dh. auch zum Teil Umstandskleidung, Anschaffung von Gütern die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel Säuglinhs- Erstausstattung, Wiege usw.

Zum anderen muss die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln gewährleistet werden. Da eine Hebamme während der Schwangerschaft eine wesentliche Versorgung während der Schwangerschaft dastellt, werden diese Kosten ebenfalls für ALG 2 Bezieher/innen übernommen.

Alle notwendigen Arztkosten die im Zusammenhang der Schwangerschaft stehen, werden ebenfalls übernommen. Außerdem besteht ein Anspruch auf häusliche Pflege gem. § 65 Abs. 1 SGB XII sowie auch Pflege in einer stat. Einrichtung.

Und die Eltern?
Wichtig ist noch zu wissen, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Schwangere bei ihnen wohnt. Das heißt, dass die Eltern der Schwangeren nicht finanziell beansprucht werden können, egal wie die häusliche Situation ist.

Der Vater?
Zu prüfen ist aber auch, ob nicht Ansprüche gegenüber anderen Stellen oder Personen besteht. Denn zu einer Schwangerschaft gehören nun einmal auch zwei Menschen. Insbesondere der Kindesvater muss eine Unterhaltszahlung vornehmen, wenn dieser entsprechend über ein eigenes geregeltes Einkommen verfügt. Ist der Kindesvater ebenfalls ALG 2 Empfänger, so wird im Regelfall der Satz an das ALG 2 angerechnet. Das bedeutet laut Gesetzgeber das die Unterhaltsleistungen gegen den Vater d. Kindes gem. §§ 1615 k und 1615 l BGB bei alleinstehenden werdeneden Mütter angerechnet werden. Eine Übersicht über die Leistungen des Kindesvaters können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle einsehen. Einen kostenloses Download finden Sie hier

Zuschläge
Für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche ein "Mehrbedarf" von 17 Prozent des Regelbedarfes angerechnet. Im Westen stehen Ihnen also neben den 345 Euro für Alleinstehende (311 Euro mit Partner) weitere 58 Euro monatlich zu. Müttern mit einem minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von 36 Prozent oder 124 Euro zu.

Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/schwangerschaftbeihartz4.php

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